Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 500 (NJ DDR 1971, S. 500); Grund- und Umlaufmittel durch Leistung eines Grundmittel- oder Fondsausgleichs für das von ihm einge-brachte Land auszugleidien hat. Dabei liegt es im Ermessen der Mitgliederversammlung, ob ein Fonds- oder Grundmittelausgleich neben einem Inventarbeitrag zii leisten ist oder ob auf letzteren verzichtet wird. 2. Ist beim Obertritt eines Genossenschaftsbauern von einer LPG Typ I zu einer LPG Typ III für diesen im Bodenbuch kein Land bzw. eine geringere Fläche als die eingetragen, die die Grundlage für seine tierische Produktion in der LPG Typl bildete, dann ist Inventarbeitrag bzw. Grundmittel- oder Fondsausgleich nach der Fläche zu leisten, die für den Genossenschaftsbauern in der LPG Typl die Grundlage seiner tierischen Produktion war. BG Rostock, Urt. vom 8. Juli 1970 - II BCB 8/70. Der Verklagte war Mitglied der LPG K, (Typ I). Diese hat sich Ende 1968 der Klägerin, der LPG O. (Typ III), angeschlossen. Die Klägerin fordert vom Verklagten einen Fondsausgleich in Höhe von 7 500 M. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 28 LPG-Ges. sei der Rechtsweg zulässig. Die Überprüfung, Ob beim Zusammenschluß der beiden LPGs alle' gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden, obliege jedoch nicht dem Gericht, sondern dem Rat für Landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN). Dieser habe die Mitgliedschaft des Verklagten zur Klägerin bejaht. Der Verklagte habe in der LPG K. 15 Im bewirtschaftet. Mit dieser Fläche sei er von der Klägerin übernommen worden. Daher habe er einen entsprechenden Fondsausgleich zu erbringen. Uber dessen Höhe je ha liege ein Beschluß der Mitgliederversammlung vor. Der Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abziuweisen. Das Bezirksgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist richtig davon ausgegangen, daß für den vermögensrechtlichen Anspruch der Klägerin zu prüfen ist, ob der Verklagte, der Mitglied der LPG K. (Typ I) war, Mitglied der Klägerin, der LPG O. (Typ III), geworden ist. Aus dem Protokoll der LPG K. vom 3. April 1968 geht hervor, daß die Mitglieder den Antrag stellten, sich der Klägerin anzuschließen. In diesem Protokoll wird auch erwähnt, daß der Verklagte in die LPG M. eintreten wollte. Die Mitgliederversammlung der Klägerin bestätigte am 7. November 1968 den Anschluß der LPG K. an die LPG O. Der Verklagte bestreitet, Mitglied der Klägerin geworden zu sein. Er verkennt dabei, daß es sich nicht um Einzelübertritte der Mitglieder der LPG K. zur LPG O. handelte, sondern um die geschlossene Aufnahme der LPG K. in die Klägerin. Deshalb ist es für die Mitgliedschaft des Verklagten zur Klägerin unbeachtlich, ob er sich der Klägerin anschließen wollte oder nicht. Das Kreisgericht hat zutreffend vom RLN eine Stellungnahme eingeholt, aus der hervorgeht, daß der Verklagte Mitglied der Klägerin ist. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden (Abschn. Ill Ziff. 1 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 - I PI B 2/66 - NJ 1966 S. 268; OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - 1 Zz 1/65 -NJ 1965 S. 430). Die Klägerin fordert für eine vom Verklagten in der LPG K. bewirtschaftete Fläche von 15 ha einen Fondsausgleich von 500 M je ha. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der LPG ist berechtigt, im. Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Statuts ihrer LPG in allen die Genossenschaft betreffenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, die für alle Mitglieder bindend sind (Ziff. 57 Abs. 1 LPG-MSt III). Berechtigt rügt der Verklagte allerdings, daß die Mitgliederversammlung der Klägerin zunächst über die geltend gemachte Forderung keinen-Beschluß . gefaßt hat. Die Mitglieder der LPG K. hatten in ihrer Versammlung am 3. April 1968 vorgeschlagen, einen Inventarbeitrag von 500 M je ha und einen Grundmittelfondsausgleich von 1 500 M je ha für im Eigentum stehende und gepachtete Flächen in die LPG O. einzubringen, wobei das Vermögen der Genossenschaft von etwa 75 000 M berücksichtigt werden sollte. Vertreter der Klägerin und die Mitglieder der LPG K. vereinbarten danach, daß ein Fondsausgleich von 500 M je ha zu leisten ist. In dieser Zusammenkunft wurde der Verklagte darauf hingewiesen, daß er sich dem Mehrheitsbeschluß unterzuordnen hat und er von der Klägerin als Mitglied mit allen Rechten und Pflichten behandelt wird. Der Vorstand der Klägerin beschloß am 14. November 1968, wegen der Forderung auf Fonidsausgleich gegen den Verklagten ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der fehlende Beschluß der Mitgliederversammlung der Klägerin wurde erst während des Berufungsverfahrens nachgeholt. An der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 1970 nahmen von 54 Mitgliedern 43 teil; von diesen stimmten 39 für die Fondsausgleichsforderung der Klägerin. Damit kann festgestellt werden, daß diese Mitgliederversammlung beschlußfähig war und der Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt wurde (Ziff. 58 Abs. 1 LPG-MSt III). Zu der Mitgliederversammlung am 4. Juni 1970 war der Verklagte nicht eingeladen. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 13. August 1963 2 Uz 13/63 (NJ 1963 S. 571) zwar gefordert, daß die Beratung über eine Austrittserklärung in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß in der Bekanntmachung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt wird, damit sowohl das betreffende Mitglied als auch alle übrigen Genossenschaftsbauern in die Lage versetzt werden, nach den Grundsätzen der innergenossenschaftlichen Demokratie in der Mitgliederversammlung zu der die berechtigten Interessen der Genossenschaft und aller Mitglieder berührenden Austritbserklänung Stellung zu nehmen. In seinem Urteil vom 24. März 1966 1 Zz 2/66 (NJ 1966 S. 286) führte das Oberste Gericht aber aus, daß die in dem oben genannten Urteil enthaltenen Darlegungen nicht bedeuten, daß solch strenge Erfordernisse schematisch, ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf andere Entschließungen der Mitgliederversammlung zu übertragen sind. Wird dem Erfordernis auf Hinzuziehung des betroffenen Mitglieds nicht entsprochen, hat jedoch die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder und mit der vorgeschriebenen Mehrheit Beschlüsse gefaßt, so sind diese wirksam. Deshalb ist der Forderung der Klägerin der Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 1970 zugrunde zu legen. Gemäß Ziff. 18 LPG-MSt III ist an sich jedes Mitglied verpflichtet, einen Inventarbeitrag zu leisten, sofern es Land einbringt oder Boden aus Staatsländereien im Bodenbuch auf seinen Namen eingetragen erhielt. Da die Leistung von Inventarbeiträgen in erster Linie eine Angelegenheit zwischen dem Genossenschaftsbauern und der jeweiligen Genossenschaft ist (vgl. Lange, „Grundmittelausgleich beim Übertritt einzelner LPG-Mitglieder vom Typ I nach Typ III“, NJ 1966 S. 116) und die Mitgliederversammlung in allen die Genossenschaft betreffenden Angelegenheiten zu beschließen hat, ist es nach Meinung des Senats unbedenklich, wenn die Klägerin vom Verklagten keinen Inventarbeitrag, sondern 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 500 (NJ DDR 1971, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 500 (NJ DDR 1971, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die nachrichten-technische Ausrüstung der Dienstobjekte und Dienstgebäude der Kreis- und Objektdienststellen grundsätzlich nach vorgegebenen Normativen für die nachrichten-technische Ausrüstung der Kreisdienststellen sowie dazu erlassener Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beinhaltet, informiert wird. Nicht mitgeteilt und überprüfbar dokumentiert werden muß, auf welche Weise die Informationen dem Untersuchungsorgan bekannt wurde.

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