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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 499 (NJ DDR 1971, S. 499); werden, daß sich diese Begünstigung auf den mit ihm zur Zeit des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages verheirateten Ehegatten beziehen soll. Es kann nicht angenommen werden, daß die sich aus den Fami-1 ienbeziehungen und sonstigen Labensverhältnissen zwischen den Ehegatten ergebenden Motive für die Begünstigung von vornherein auch für einen späteren Ehegatten Geltung haben sollen. Der Versicherungsnehmer wird in aller Regel in seine Betrachtungen bei der Festlegung der Begünstigung auch nicht die Möglichkeit einer Scheidung der Ehe und eine Wiederverheiratung einschließen. Es rechtfertigt auch der Fall, daß als Bezugsberechtigte die Ehefrau ahne Namensnennung bestimmt wird, keine unterschiedliche Beurteilung. Es müssen auch insoweit die oben dargelegten Gedanken hinsichtlich des Erlöschens der Bezugsberechtigung bei Scheidung der Ehe Platz (greifen, insbesondere, daß im Einzelfall die Formulierung der Bezugsberechtigung weitgehend von Zufälligkeiten abhängt, so daß der Versicherungsnehmer in aller Regel mit ihr keinen unterschiedlichen Willen zum Ausdrude bringen will. Der oben wiedergegebenen Auffassung des Bezirksgerichts steiht weiter folgendes entgegen: Wie bereits dargelegt, Wird die Begünstigung des Ehegatten bei Scheidung der Ehe (gleiches gilt für den Tod des Ehegatten) gegenstandslos mit der Folge, daß gemäß § 168 WG die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer nunmehr auch für den Fall seines Todes zusteht. Diese Auffassung ergibt sich folgerichtig auch daraus, daß ibei einer anderen Betrachtung die Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau bis zu einer Wieder-venbeinatung fortdauem .und erst mit diesem Zeitpunkt auf die neue Ehefrau übergehen würde. (Im Falle des Todes der Ehefrau wäre diese Konstruktion ohnehin nicht möglich.) Das aber würde bedeuten abgesehen von den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keine neue Ehe eingeht, hinsichtlich deren die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts nicht ersichtlich ist , daß idde zunächst gegenstandslos gewordene Begünstigung der geschiedenen Ehefrau mit einer Wiederverheiratung in der Person der neuen Ehefrau von selbst ohne jede Wi'llensbekundung des Versicherungsnehmers wieder auflebt. Eine solche rechtliche Konstruktion ist nicht vertretbar. Sowohl nach der Auffassung des Bezirksgerichts als auch nach der des Senats steht danach der Klägerin der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu. Im Ergebnis ist das Urteil des Bezirksgerichts also zutreffend. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag waren jedoch die Entscheidungsgründe des Urteils aufzuheben und durch die Gründe des Kassationsurteils zu ersetzen (§11 Abs. 1 AEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung der §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO). Wie ausgeführt, fällt nach der Begründung des Kassationsurteils der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit dem Tode des Versicherungsnehmers in den Nachlaß. Es bestehen danach auch insoweit Pflicht-tei'lsansprücbe der Kinder des Erblassers aus erster Ehe gegen die Verklagte als Alleinerbin. Es ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistungen aus einem von ihm auf seine Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zählt grundsätzlich zu den Vermögensrechten, die dann, wenn sie von ihm während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworben worden sind, beiden Ehegatten gemeinsam gehören (§ 13 Abs. 1 FGB), sofern nicht der Anspruch durch die Festlegung einer Bezugsberechtigung in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 14 FGB dem begünstigten Ehegatten allein zustehen soll. Wird die Begünstigung des Ehe- gatten, wie dargelegt, mit der Scheidung der Ehe gegenstandslos und steht damit das Recht auf Versicherungsleistung nunmehr dem Versicherungsnehmer, dem anderen Ehegatten, zu, so hat der begünstigt gewesene Ehegatte Anspruch auf Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung in eine im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgende Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens (§39 FGB). Dieser Wert stellt sich in dem zu diesem Zeitpunkt aus Teilen der eingezahlten Versicherungsbeiträge angesammelten Sparguthaben (Rückkaufswert) dar, sofern es sich nicht um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, 'bei der kein Sparguthaben gebildet wird. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 139 ZPO im Ehescheddungsverfahren und auch in einem etwaigen nachfolgenden Vermögensvertei-lungsverfahrem auf die sich aus einer von einem Ehegatten auf seine Person mit oder ohne Begünstigung des anderen Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung ergebenden Ansprüche und das grundsätzliche Erlöschen der Bezugsberechtigung hinzuweisen. Dabei sollte auch klargestellt werden, ob ggf. trotz Scheidung der Ehe die Bezugsberechtigung bestehen bleiben soll. Ergibt sich im Einzelfall mit hinreichender Deutlichkeit der Wille der Ehegatten aus im Eheschei-dungs- oder Vermögensverteilungsverfahren abgegebenen Erklärungen oder der Art und Weise der Ver-mögensverteilung, so ist ein solcher Wille zu beachten, unbeschadet dessen, daß Erklärungen über die Bezugsberechtigung nach ihrer Rechtsnatur als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen an sich dem Versicherer gegenüber abzugeben sind, und zwar nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung in schriftlicher Form, was zur Klarheit des Rechtsverhältnisses auch für den Versicherer in jedem Falle .geschehen sollte. Verbleibt es beim Erlöschen der Bezugsberechtigung, so ist der für die Vermögensverteilung zu berücksichtigende Rückkaufswert der Lebensversicherung durch Rückfrage bei der zuständigen Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung festzustellen. Im vorliegenden Falle hat im Anschluß an die Ehescheidung ein Verfahren wegen, Vermögensausgleichs stattgefunden, das mit Abschluß eines Vergleichs vom 14. Dezember 1962 endete. In diesem Verfahren hat die (Lebensversicherung bzw. ein nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu berechnender Rückkaufswert der Versicherung keine Berücksichtigung gefunden. Einen Anspruch auf Einbeziehung dieses Vermögens wertes in eine Vermogensverteflung hätte die Klägerin auch nicht gehabt, da es bei der vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches, dem 1. April 1966, 'beendeten Ehe kein gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten i. S. von § 13 Abs. 1 FGB gab. Einen sich auch hierauf beziehenden etwaigen aus der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung von Mann und Frau abgeleiteten Ausgleichsanspruch der Klägerin könnte sie abgesehen davon, daß sie im Vergleich vom 14. Dezember 1962 im Zusammenhang mit der Hausratsteilung auf einen Ausgleichsanspruch an dem von ihrem früheren Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögen verzichtet hat jedoch nach dem 31. März 1967 nicht mehr geltend machen (§ 6 EGFGB). Ziff. 18, 57 LPG-MSt Typ DI. 1. Die Mitgliederversammlung der LPG Typ UI ist berechtigt zu beschließen, daß ein von einer LPG Typ I zu einer LPG Typ III übertretender Genossenschaftsbauer die in der LPG Typ III vorhandenen höheren 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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