Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 498 (NJ DDR 1971, S. 498); sicherungsscheines und der letzten Beitragsquittung verlangt. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen: Es sei eindeutig, daß nach dem Willen des Verstorbenen der Klägerin die Versicherungssumme nicht zustehen solle, was sich insbesondere aus der mit äußerster Härte geführten Vermögensauseinandersetzung ergebe. Mit der rechtskräftigen Ehescheidung und Vermögensauseinandersetzung seien alle Vermögensbeziehungen zwischen den damaligen Eheleuten erloschen. Die Bestimmung der Bezugsberechtigung sei insbesondere durch die letztwillige Verfügung des Verstorbenen, die auch die zu seinem Vermögen gehörende Lebensversicherung erfasse, hinfällig geworden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Nach § 133 BGB sei bei der. Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach der Fassung dler Erklärung über die Bezugsberechtigung könne der Versicherungsnehmer aber nur gewollt haben, daß bei seinem Tode seine Ehefrau die Versicherungssumme erhalten solle. Das ergebe sich eindeutig aus dem Zusatz „Ehefrau“ zur Namensnennung. Der Inhalt der beigezogenen Prozeßakten habe die Behauptung der Verklagten bestätigt, daß wegen der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe mit äußerster Härte gestritten worden sei. Es wäre lebensfremd! anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer wirklich gewollt habe, daß unter diesen Umständen seiner geschiedenen Ehefrau nach seinem Tode noch Vermögen zufalle. Diese Auffassung werde durch das gemeinschaftliche Testament bestärkt, mit dem er und die Verklagte als seine zweite Ehefrau sich gegenseitig zu Alleinerben hinsichtlich des gesamten Vermögens eingesetzt hätten. Damit werde zwar die Bezugsberechtigung nicht ausdrücklich geändert. Es genüge aber die letztwillige Verfügung, wonach das gesamte Vermögen der Verklagten zufallen solle. Damit würden auch Forderungen und durch den Todesfall fällig werdende Leistungen erfaßt. Im übrigen sei § 2077 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden, wonach eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe nichtig oder vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt: Wie jede Willenserklärung sei auch die Bestimmung eines Bezugsberechtigten nach § 133 BGB auslegungsfähig. Mit der Bezeichnung der Ehefrau als der Bezugsberechtigten sei die zur Zeit des Todes in gültiger Ehe mit dem Verstorbenen lebende Frau gemeint, auch wenn die erste Frau gestorben oder von dem Versicherungsnehmer geschieden wäre. Das treffe auch dann zu, wenn die frühere Ehefrau namentlich bezeichnet sei. Es sei in der Regel davon auszugehen, daß die Begünstigung in derartigen Fällen durch das Fortbestehen der Ehe auflösend bedingt sein solle. Der Namensnennung komme nur, eine sekundäre Bedeutung zu. Eine Auslegung dahin, daß die namentlich genannte Ehefrau ungeachtet aller Wechselfälle des Lebens bezugsberechtigt bleiben solle, sei nur dann möglich, wenn dafür bestimmte Umstände im Gesamtverhalten des Verstorbenen sprächen. Das sei hier nicht der Fall. Danach sei die Verklagte durch die Eheschließung mit dem Versicherungsnehmer Bezugsberechtigte geworden, ohne daß es dazu der Abgabe einer, erneuten Begünstigungserklärung durch diesen bedurfte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, die Begründung des Urteils des Bezirksgerichts aufzuheben und sie durch eine Begründung im Sinne seiner Darlegungen in der Verhandlung zu ersetzen. Diesem Antrag war stattzugeben. Aus den Gründen: Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu entscheiden, ab die im Antrag auf Abschluß der Lebensversicherung enthaltene Erklärung des Versicherungsnehmers, wonach für den Todesfall als bezugsberechtigt „die Ehefrau G. H. geb. B.“ bestimmt wird, zugunsten der Klägerin mangels Widerrufs trotz Scheidung der Ehe rechtsbeständig geblieben ist. Zuzustimmen ist der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts und den Ausführungen des Vertreters des Präsidenten des Obersten Gerichts, daß die Begünstigungserklärung in der angeführten Fassung der Auslegung gemäß § 133 BGB fähig und bedürftig ist. Zutreffend ist auch, daß mit dieser Erklärung erkennbar der Wille des Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt, seine Ehefrau zu begünstigen. Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der Lebensauffassung und -gewohnheiten ist davon auszugehen, daß ibei einer solchen oder ähnlichen Fassung der Bezugsberechtigung die Bezeichnung des Familienstandes, der famiiienrechtlichen Beziehung zum Versicherungsnehmer, ausschlaggebend sein soll und die Beifügung des Namens nur untergeordnete Bedeutung hat. Dafür spricht auch, daß die im Einzelfall 'bei derartigen Anlässen gewählte Formulierung weitgehend Zufälligkeiten unterworfen 'ist, so daß der Hinzufügung des Namens in der Regel keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden kann. Daraus folgt, daß mit der Scheidung der Ehe, durch die die Familienbeziehungen zwischen den Ehegatten ihr Ende finden und sie ihre familienrechtliche Stellung als Ehefrau und Ehemann verlieren, die Begünstigung jedenfalls im Prinzip gegenstandslos wird. Eine solche Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unseres sozialistischen Familienrechts, wonach die Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten regelmäßig mit der Scheidung 'beendet sein sollen. Dem Umstand, daß der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des Widerrufs keinen Gebrauch gemacht hat, kann bei umfassender Betrachtung der Lebensgewohnheiten unserer Bürger nicht die weittragende Bedeutung beigelegt werden, daß die Be-zugsberechtigung trotz Scheidung der Ehe bestehen bleibt. Atts der dargelegten Auffassung folgt, daß mit der Ehescheidung erst recht eine Begünstigung der Ehefrau ohne Namensnennung gegenstandslos wird. Das hat in beiden Fällen zur Folge, daß das Recht auf die Versicherungsleistung nunmehr dem Versicherungsnehmer zusteht (§ 168 WG). Wird von ihm nicht ein anderer Bezugsberechtigter bestimmt, so fällt der Anspruch mit seinem Tode in den Nachlaß (vgl; OG, Urteil vom 10. September 1968 2 Zz 14/68 NJ 1969 S. 220). Die hier vertretene Auffassung schließt nicht aus, eine den Ehegatten 'begünstigende Bezugsberechtigung dahin auszulegen, daß ihre Wirkung unabhängig vom Bestand der Ehe sein sollte. Sofern sich diese Wirkung nicht eindeutig aus der Ausgestaltung der Bezugsberechtigung ergibt, wird es sich hier aber um Ausnahmen handeln, so daß die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür von dem geschiedenen Ehegatten zu beweisen sind. Dahingehende Feststellungen sind in der vorliegenden Sache nicht getroffen worden; es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß mit der Bezeichnung der Ehefrau als der Bezugsberechtigten die zur Zeit des Todes in gültiger Ehe mit dem Versicherungsnehmer lebende Frau gemeint sei, mag die erste Frau gestorben oder von ihm geschieden sein, kann nicht 'gefolgt werden. Dem steht nicht entgegen, wenn vorstehend dargelegt worden ist, daß bei einer Fassung der Begünstigungserklärung, wie sie im vorliegenden Falle verwendet worden ist, für die Auslegung nach dem Willen des Versicherungsnehmers die Bezeichnung des Familienstandes ausschlaggebend sein soll. Der Versicherungsnehmer will den Ehegatten begünstigen. Es kann aber nur davon ausgegangen 498;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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