Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 497 (NJ DDR 1971, S. 497); Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege gewährleisten. Damit ist keinesfalls' beabsichtigt, die Rechte des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren zu beschneiden. Die durch den Wegfall der Beschränkung des Rechtsmittels eröffnete Möglichkeit zur umfassenden Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils darf also nicht dazu führen, bei einem wenn auch nur teilweise zugunsten des Angeklagten eingelegten Protest im Ergebnis das Verbot der Straferhöhung generell zu umgehen. Ist aber ein Protest teils zugunsten, teils zuungunsten möglich, so ergeben sich daraus für die Tätigkeit des Rechtsmittelgerichts folgende Konsequenzen: Der partiell mit unterschiedlicher Zielstellung eingelegte Protest hat keinen Einfluß auf den Umfang der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht. Dieses darf aber in seiner Entscheidung nicht über das Verlangen des Staatsanwalts hinausgehen. Ein teils zugunsten, teils zuungunsten eingelegter Protest darf folglich nicht als ausschließlicher Protest zuungunsten gedeutet werden; d. h., über das ausdrücklich bestimmte Verlangen des Staatsanwalts hinaus darf keine Entscheidung zuungunsten des Angeklagten getroffen werden. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Das Vordergericht verurteilt einen Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196 StGB) auf Bewährung,' entgegen dem Antrag des Staatsanwalts spricht es jedoch keinen Fahrerlaubnisentzug (§54 StGB) aus. Mit dem Protest des Staatsanwalts wird eine Herabsetzung der Bewährungsfrist und der angedrohten Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis begehrt. In diesem Fall darf ungeachtet der umfassenden Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entscheidung zuungunsten des Angeklagten nur hinsichtlich der Zusatzstrafe ergehen. Dagegen darf nicht zu seinen Ungunsten auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, selbst wenn sich im konkreten Fall die Hauptstrafe als unrichtig erweisen sollte; denn der nur teilweise zuungunsten eingelegte Protest ist nicht einem globalen Protest dieser Art gleichgesetzt und verbietet deshalb eine Straferhöhung hinsichtlich der Hauptstrafe. Wenn also einerseits ein Protest teils zugunsten, teils zuungunsten möglich ist, muß andererseits auch die Zulässigkeit der teilweisen Rücknahme eines Protestes bejaht werden, ohne daß damit Auswirkungen auf den Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht verbunden sind. Jedoch verbietet sich auch in solchen Fällen, hieraus nachteilige Folgen für den Angeklagten abzuleiten. Bei der Rücknahme des teilweise zuungunsten eingelegten Protestes entsteht diese Gefahr nicht, weil der nunmehr noch übriggebliebene Teil des Protestes als ein zugunsten eingelegtes Rechtsmittel zu bewerten ist. Bei Rücknahme des teilweise zugunsten eingelegten Protestes hingegen erlangt der aufrechterhaltene Teil des Protestes, der zuungunsten eingelegt worden ist, nicht die Qualität eines insgesamt zuungunsten eingelegten Protestes. Das auch deshalb nicht, weil die Rücknahme dieses Teils des Protestes ohne die Zustimmung des Angfiklagten nicht wirksam ist (§ 286 Abs. 3 StPO). Diese Erwägungen verdeutlichen die in der vorstehenden Entscheidung enthaltene Aussage, daß zwar eine nur zum Teil erklärte Rücknahme des Protestes auf den Umfang der Nachprüfung keinen Einfluß haben kann, bei der teilweisen Rücknahme eines zuungunsten eingelegten Protestes jedoch sich insoweit eine Entscheidung zuungunsten des Angeklagten aus den Gründen des Verbots der Straferhöhung verbietet. Dr. Hans Neumann, Oberrichter am Obersten Gericht Zivilrecht §§166, 168 VVG; § 133 BGB; §§ TA, 13 Abs. 1, 14, 39 FGB; § 13 ZPO. 1. Die Bezugsberechtigung eines Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wird auch ohne ausdrücklichen Widerruf des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer grundsätzlich mit der Scheidung der Ehe gegenstandslos. Das gilt sowohl, wenn der Ehegatte in der Begünstigungserklärung namentlich bezeichnet worden ist, als auch dann, wenn die Erklärung lediglich auf den Ehegatten ohne Hinzufügung des Namens lautet. Daß die Bezugsberechtigung unabhängig vom Bestand der Ehe sein soll, hat als Ausnahme der geschiedene Ehegatte zu beweisen. Mit dem Erlöschen der Bezugsberechtigung stebt das Recht auf die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zu. Wird von ihm nicht ein anderer Bezugsberechtigter bestimmt, so fällt der Anspruch mit seinem Tode in den Nachlaß. Z. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistungen aus einem von ihm auf seine Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zählt grundsätzlich zu den Vermögensrechten, die dann, wenn sie von ihm während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworben worden sind, beiden Ehegatten gemeinsam gehören, sofern nicht der Anspruch durch die Festlegung einer Bezugsberechtigung in Übereinstimmung mit §14 FGB dem begünstigten Ehegatten allein zustehen soll. 3. Wird die Begünstigung des Ehegatten in einem Lebensversicherungsvertrag mit der Scheidung der Ehe gegenstandslos und steht damit das Recht auf die Versicherungsleistung nunmehr dem Versicherungsnehmer, dem anderen Ehegatten, zu, so hat der begünstigt gewesene Ehegatte Anspruch auf Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung in eine im Zusammenhang mit der Ehescheidung erfolgende Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. Dieser Wert stellt sich in dem zu diesem Zeitpunkt aus Teilen der eingezahlten Versicherungsbeiträge angesammelten Sparguthaben (Rückkaufswert) dar, sofern es sich nicht um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, bei der kein Sparguthaben gebildet wird. 4. Das Gericht ist verpflichtet, im Ehescheidungsverfahren und auch in einem etwaigen nachfolgenden Vermögens verteilungsverfahren auf die sich aus einer von einem Ehegatten auf seine Person mit oder ohne Begünstigung des anderen Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung ergebenden Ansprüche und das grundsätzliche Erlöschen der Bezugsberechtigung hinzuweisen. Dabei sollte auch klargestellt werden, ob ggf. trotz Scheidung der Ehe die Bezugsberechtigung bestehenbleiben soll. OG, Urt. vom 27. April 1971 - 2 Zz 1/71. Der Tischlermeister H., dessen Ehe mit der Klägerin im Jahre 1962 geschieden wurde, hatte 1956 eine Lebensversicherung abgeschlossen und für den Todesfall „die Ehefrau G. H. geb. B.“ (die Klägerin) als bezugsberechtigt bestimmt Er ist 1969 verstorben. Zuletzt war er mit der Verklagten verheiratet, die er durch Testament als seine Alleinerbin eingesetzt hat Die im Antrag auf Abschluß der Lebensversicherung, nicht aber auf dem Versicherungsschein vermerkte Bezugsberechtigung hat er nicht widerrufen oder geändert Die Klägerin hat zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung bei der Staatlichen Versicherung der DDR mit ihrer Klage die Herausgabe desVer- 497;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 497 (NJ DDR 1971, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 497 (NJ DDR 1971, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Störungen und Schäden bei der Realisierung entwicklungsbeatimmender Integrationsvorhaben und -prozesse. Die politisch-operative Sicherung bedeutsamer Beratungen und Konferenzen von Gremien des der Arbeit und anderer Organisationsformen der sozialistischen ökonomischen Integration aufgedeckt und die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen über dabei verfolgte Ziele, angewandte Methoden und ausgenutzte Bedingungen bestätigt und erweitert.

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