Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 494 (NJ DDR 1971, S. 494); „Probleme der Notwehrüberschreitung“, NJ 1969 S. 736 ff. [738]). Bei genauer Betrachtung der Tatsituation und unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten ist zu erkennen, daß seine hochgradige Erregung unbegründet war. Er brachte sich schon durch sein provozierendes Verhalten vor der Tat selbst in starke Erregung, gab den Anlaß zur weiteren Auseinandersetzung und war sich von Anfang an darüber im klaren, daß sein Stiefsohn ihn dafür zur Rede stellen würde. Er ließ sich auch nicht durch seine Frau, die die herannahende Gefahr ahnte und ihn er-. mahnte, zurückhalten. Daher war es nicht nur der Gedanke, daß der Stiefsohn wieder gegen ihn tätlich werden könnte, der die hochgradige Erregung beim Angeklagten auslöste. Zweifellos wirkte hier die auf der Grundlage eines Herzleidens beruhende psychische Labilität mit. Ist aber die hochgradige Erregung durch eigenes Verhalten mitverschuldet, liegen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 StGB nicht vor. Entgegen der Auffassung der Berufung kann die vorsätzliche Tötung nicht als Totschlag i. S. von § 113 Abs. 1 Ziff. 1 oder 3 beurteilt werden. Das hat das Bezirksgericht richtig erkannt. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ist deshalb nicht zu bejahen, weil der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld in den Zustand hochgradiger Erregung geraten war, was bereits begründet wurde. Auch besondere Tatumstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit i. S. von §113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB mindern, lagen nicht vor. Zwar kann eine Überschreitung der Notwehr diese gesetzliche Voraussetzung erfüllen, im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, wie es zur Tatsituation kam, daß der Angeklagte sie fehlerhaft einschätzte, von Anbeginn des Zustechens hemmungslos vorging und die Grenzen der irrtümlich als erforderlich angesehenen Notwehr weit überschritt. Der Angeklagte ist somit wovon das Bezirksgericht richtig ausging des Mordes gemäß § 112 Abs. 1 StGB schuldig. Im Hinblick auf die Feststellung und Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 1 StGB ist folgendes zu berücksichtigen: Das Bezirksgericht ist zu Recht dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, daß die Voraussetzungen verminderter Zurechnungsfähigkeit gegeben waren. Wenn auch der Angeklagte wesentlich durch sein eigenes Verhalten die hochgradige Erregung, die bis zur Bewußtseinsstörung führte, mit verursacht hatte, so kann dem Bezirksgericht in seiner Auffassung, daß deshalb die Möglichkeit nicht gegeben sei, die gegen den Angeklagten auszusprechende Strafe nach den Grundsätzen der außergewöhnlichen Strafmilderung zu bemessen (§ 16 Abs. 2 StGB), nicht gefolgt werden. Der jetzt 69jährige Angeklagte ist auf der Grundlage einer Arteriosklerose, die nach der Darlegung des psychiatrischen Sachverständigen auch die cerebralen Gefäße betrifft, ein impulsiver Mensch, der sich in Spannungssituationen nur ungenügend unter Selbstkontrolle halten kann. Er zeigt allgemein eine Beeinträchtigung der Urteils- und Leistungsfähigkeit, so daß er auch im Zusammenleben mit der Familie seines Stiefsohnes manche Vorgänge überbewertete und einseitig sah. Schon bei geringer gefühlsmäßiger Belastung reagierte er affektiv. Die lange Zeit währenden Spannungen und Zerwürfnisse im persönlichen Leben belasten ihn sehr und verstärken sein labiles Verhalten. Zur Tatzeit war der Angeklagte wie aus seinem überstürzten, hemmungslosen Handeln zu ersehen ist durch eine Bewußtseinsstörung stark in seiner Fähigkeit zum geordneten Verhalten beeinträch- tigt. Da ein wesentlicher Teil der subjektiven und objektiven Faktoren, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen, auf Grund eines- krankhaften Geschehens nicht durch ihn beeinflußbar war, ist es gerechtfertigt, von der außergewöhnlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen. Der Angeklagte ist des weiteren der fahrlässigen Körperverletzung (Vergehen gemäß § 118 Abs. 1 StGB) schuldig. (Wird ausgeführt.) Bei allseitiger Betrachtung derjenigen Faktoren, die die strafrechtliche Schuld des Angeklagten begründen, ist festzustellen, daß die Schuld nicht ein solches Ausmaß erreicht hat, von dem das Bezirksgericht ausgeht. Es müssen dabei sowohl die Umstände berücksichtigt werden, die nachweisen, daß der Angeklagte selbst den Anlaß zur tätlichen Auseinandersetzung gab, den Streit verschärfte, rücksichtslos und intensiv mit einem gefährlichen Werkzeug gegen den Stiefsohn vorging und mangelnde Achtung vor dem Leben eines Mitmenschen zeigte, als auch diejenigen, die das kriminelle Handeln des bislang nicht vorbestraften, ein ordentliches und arbeitsames Leben führenden Angeklagten erklären und begünstigen. Hierzu ist anzuführen, daß der Angeklagte glaubte, sich gegen einen tätlichen Angriff wehren zu müssen, und dem Irrtum auch objektive Umstände zugrunde lagen und er den Anforderungen der Situation auch durch nicht beeinflußbare subjektive Faktoren nicht voll gewachsen war. Der Strafausspruch des Bezirksgerichts war daher wesentlich überhöht. Der Senat hat unter Beachtung aller dieser Umstände auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. §§ 362 Abs. 2, 364, 366, 367, 285, 286 StPO. 1. Über die Auslagen des Verfahrens in dem in § 362 Abs. 2 StPO bezeichneten Umfang ist nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: a) Der Angeklagte hat die Auslagen insoweit zu tragen, als das Verfahren zu seiner Verurteilung führt. b) Erweist sich die Anklage als nicht begründet, dann sind die Auslagen des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen. c) Bei teilweisem Freispruch und teilweiser Verurteilung sind die Auslagen des Verfahrens im Umfang der Verurteilung dem Angeklagten und im Umfang des Freispruchs einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 2. Die für die Auslagenentscheidung im Rechtsmittel-verfahren nach §367 StPO entscheidende Frage nach dem vollen oder teilweisen Erfolg eines Rechtsmittels kann nur durch einen inhaltlichen Vergleich der Ergebnisse der ersten und zweiten Instanz beantwortet werden. So hat ein Rechtsmittel nur dann vollen Erfolg, wenn der Angeklagte in vollem Umfang freigesprochen wird oder wenn bei einem in erster Instanz erfolgten Freispruch auf den Protest eine Verurteilung erfolgt. Führt ein Rechtsmittel hingegen z. B. nur zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuldausspruch oder in der Strafzumessung, dann liegt immer nur ein teilweiser Erfolg vor, selbst wenn mit dem Rechtsmittelvorbringen kein anderes Ergebnis erstrebt wurde. Für die Beurteilung des Erfolgs eines Rechtsmittels 494;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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