Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 493 (NJ DDR 1971, S. 493); es ihm vor allem darum ging, einer Gefahr zu begegnen. Es kann nicht bewiesen werden, daß der Angeklagte in dem Moment, als er das Messer nahm oder bei Beginn des Zustechens, aus einem anderen Grund handelte, als aus der Abwehr eines vermeintlichen Angriffs. Das ist aus folgenden Beweistatsachen abzuleiten : Der Angeklagte befürchtete immer noch, daß er geschlagen werden und dabei wiederum unterliegen könnte. Das zeigt sich auch in der Äußerung, ein zweites Mal wolle er sich nicht niederschlagen lassen, und wenn er mit einem Messer zustechen sollte. Nach dem Beweisergebnis ist ferner davon auszugehen, daß er das Messer aus dem Besteckkasten nahm, um sich gegen Tätlichkeiten zu wehren. Zweifellos war er dabei hochgradig erregt und vermochte die reale Situation schwer einzuschätzen. Er stand dann zwei Personen gegenüber, die sich mit Gegenständen versehen hatten. Seine Vermutung, es erwarte ihn ein tätlicher Angriff, sah er bestätigt. Das Bezirksgericht meint, es sei ausgeschlossen gewesen, daß sich der Angeklagte über einen Angriff irrte, und es sei unerheblich, ob er eine Bewegung der Zeugin D. falsch deutete. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Durch die angeführten Umstände ist nachgewiesen, daß die Annahme des Angeklagten, er stehe einem beginnenden Angriff gegenüber, durchaus nicht abwegig war und auch nicht nur auf seine hochgradige Erregung zurückzuführen ist. Für ihn, der nicht als erster tätlich werden wollte, nahm Richard D. durchaus eine drohende Haltung ein, was das Bezirksgericht zu Unrecht verneint. Der Angeklagte konnte aus den näheren Umständen den falschen Schluß auf eine Notwehrsituation ziehen. Die Tatsache, daß die Zeugin D. in dem Moment, als der Angekagte seinem Stiefsohn gegenüberstand, eine Bewegung machte, spielt entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts eine wesentliche Rolle, denn unwiderlegbar sah der Angeklagte darin das Zeichen zum beginnenden Angriff gegen sich. Es ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte irrtümlich annahm, er müsse sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehren, denn selbst seine Provokation gegen die Schwiegertochter und die Enkelin kurze Zeit vorher hätte Richard D. und seine Frau nicht berechtigt, gegen den Angeklagten tätlich zu werden. Dieser Irrtum war dadurch entstanden, daß der Angeklagte sich selbst durch sein provokatorisches Verhalten in hochgradige Erregung gebracht hatte, die weitere Situation nicht unter Anspannung seiner Kräfte ausreichend prüfte, sich nicht vom voreiligen Handeln abbringen ließ und objektive Umstände falsch einschätzte. Es war ferner zu klären, ob das Handeln des Angeklagten der Gefährlichkeit des vermeintlichen Angriffs angemessen war oder die Grenzen einer Notwehrhandlung durch die Art und Weise seines Vorgehens überschritt. Wie der Senat mit dem Urteil vom 17. Oktober 1969 5 Zst 8/69 (NJ 1969 S. 746 f.) entschieden hat, bestimmt sich die Angemessenheit einer Notwehrhandlung danach, ob die eingesetzten Verteidigungsmittel und -methoden zur Abwehr des konkreten bzw. konkret erwarteten Angriffs in Anbetracht seiner Gefährlichkeit erforderlich waren. Das bedeutet, daß der aus Notwehr Handelnde solche Abwehrmittel einsetzen kann, die für den Angreifer die gleiche Gefahr in sich bergen, wie sie dem Angegriffenen droht. Dieser Grundsatz zur Auslegung des § 17 Abs. 1 und 2 StGB führt bei seiner Anwendung auf die konkreten Tatumstände im vorliegenden Fall zu der Schlußfolge- rung, daß sich die Gefährlichkeit des irrtümlich vom Angeklagten angenommenen Angriffs darin zeigt, daß dem Angeklagten zwei Personen gegenüberstanden und Gegenstände bereit hielten, bei deren Anwendung dem Angeklagten durchaus schwere Verletzungen hätten zugefügt werden können. Der Angeklagte war auch körperlich seinem Stiefsohn unterlegen. Bei einem sol-schen Sachverhalt muß dem Angeklagten zugestanden werden, auch ein Messer zur Abwehr eines Angriffs zu benutzen. Hierbei muß indes beachtet werden, daß Richard D. eine unhandliche 1,60 m lange Bohle vor sich hielt, mit der ein schneller Angriff nicht nahelag. Das Messer hätte nur so eingesetzt werden dürfen, daß lebenswichtige Organe nicht gefährdet würden, so z. B., daß der vermeintliche Angreifer die Bohle fallen lasse bzw. nicht einsetzen kann. Das Tatgeschehen beweist aber eindeutig, daß der Angeklagte weit über die Grenzen vermeintlicher Notwehr hinausging. Wenn ihm auch zugestanden wird, daß er fälschlich gegen einen erwarteten Angriff vorging, so handelte er jedoch keineswegs dem Angriff angemessen. Er stach sofort kräftig und hemmungslos auf die Brustpartie des Richard D. ein, prüfte nicht die Wirkung seines Handelns und stach selbst dann noch zu, als der vermeintliche Angreifer die Bohle fallen ließ und sich nicht wehrte. Seine Äußerung, er gehe jetzt aufs Ganze, läßt erkennen, daß er auch gar nicht gewillt, zum Teil auch nur eingeschränkt fähig war, sich Selbstbeherrschung aufzuerlegen und die Kontrolle über die notwendige Abwehr gegen den angenommenen Angriff zu behalten. Insoweit war es richtig, aus dem konkreten Verhalten des Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz zu erkennen. Das rücksichtslose kräftige Zustechen mit dem Messer in die Brustpartie des Richard D. aus maßloser Wut und hoher Erregung läßt nur den Schluß zu, daß sich der Angeklagte dabei bewußt mit dem möglichen Tod des Geschädigten abgefunden hatte (§6 Abs. 2 StGB). Er ist daher aus Überschreitung der Notwehr gegen einen irrtümlich angenommenen Angriff wegen Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 StGB) strafrechtlich verantwortlich. Es ist dem psychiatrischen Gutachten in Übereinstimmung mit Beweistatsachen aus den Zeugenvernehmungen und den Aussagen des Angeklagten zu folgen, daß sich der Angeklagte bei der Tatentscheidung in hochgradiger Erregung befand, die sogar zur Bewußtseinsstörung i. S. von § 16 Abs. 1 StGB führte. Daher ist zu prüfen, ob die Überschreitung der vermeintlichen Notwehr auf begründete hochgradige Erregung des Angeklagten zurückzuführen ist, denn in dem Fall wäre von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen (§ 17 Abs. 2 StGB). Bei Beantwortung dieser Frage ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die hochgradige Erregung nach § 17 Abs. 2 StGB eine ebenso heftige Gefühlserregung ist, die die Entscheidungsfähigkeit des Täters herabsetzt, wie sie für den Affekt (§§ 14, 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) gilt. Das Strafgesetz macht zwischen diesen gesetzlichen Regelungen keinen Unterschied und bedient sich daher auch desselben Begriffs. Ist im konkreten Fall die Erregung nicht so hochgradig, daß die Entscheidungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt ist, so rechtfertigt sich bei einer Notwehrüberschreitung auch nicht ein Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, weil der Täter mag er auch aus Bestürzung oder Angst handeln uneingeschränkt in der Lage ist, sein Verhalten unter Kontrolle zu bringen und die Situation richtig zu beurteilen. Mit dieser Auffassung wird dem gegenteiligen Standpunkt entgegengetreten, der zu dieser Problematik in der Literatur vertreten wurde (vgl. Bein/Seidel, 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 493 (NJ DDR 1971, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 493 (NJ DDR 1971, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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