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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 492 (NJ DDR 1971, S. 492); 5. Eine hochgradige Erregung des Täters i. S. von § 11 Abs. 2 StGB ist dann begründet, wenn sie nicht durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit hervorgerufen wurde und den objektiven Umständen angemessen war. 6. War ein wesentlicher Teil der subjektiven und objektiven Faktoren, die die verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Täters gemäß § 16 Abs. 1 StGB begründen, auf Grund eines krankhaften Geschehens nicht durch den Täter beeinflußbar, so kann es gerechtfertigt sein, von der außergewöhnlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen. OG, Urt. vom 7. Mai 1971 - 5 Ust 27/71. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Verbrechen gemäß § 112 Abs. 1 StGB) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Vergehen gemäß § 11(1 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Dieser Entscheidung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 69jährige Angeklagte lebte seit 1953 mit seinem Stiefsohn Richard D. und dessen Familie in einem Haus. Seit mehreren Jahren bestanden zwischen dem Angeklagten und der Familie des Stiefsohns erhebliche Spannungen. Vor etwa vier Jahren wurde der Angeklagte bei einem Streit von den Eheleuten D. geschlagen und getreten. Dieser Vorfall wirkte nachhaltig auf den Angeklagten. Er nahm sich vor, sich nicht noch einmal schlagen zu lassen, und wenn er mit diem Messer zustechen sollte. Am 1. August 1970 provozierte der Angeklagte einen Zwischenfall, indem er absichtlich der Zeugin D. und ihrer Tochter den Weg versperrte. Dabei ohrfeigte und beschimpfte er die Zeugin D. Durch diesen Vorfall war der Angeklagte, der an Herzasthma leidet, heftig erregt. Nachdem die Zeugin D. den Vorfall ihrem Ehemann berichtet hatte, wollten beide den Angeklagten zur Rede stellen. Da sie mit Tätlichkeiten rechneten, weil der Angeklagte ihnen vor Jahren mit einem Messer entgegengetreten war, nahmen Richard D. eine Holzbohle und seine Ehefrau eine Mörserkeule. Sie klopften an die Küchentür der Wohnung des Angeklagten. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich wieder. Er stürzte zum Küchentisch, nahm ein spitzes Jagdmesser und lief zur Tür. Als er die von Richard D. schon erhobene Bohle und in der Hand der Zeugin D. einen Gegenstand sah, den sie bewegte, nahm er an, es beginne ein tätlicher Angriff gegen ihn. Er sprang auf Richard D. zu, wehrte zunächst die von diesem erhobene Bohle mit dem Arm ab und stach auf ihn ein. Die ersten Stiche führte er um die Bohle herum. Als der Geschädigte die Bohle fallen ließ, stach der Angeklagte weiter zu. Er war auch nicht durch Schläge dter Zeugin D. mit der Mörserkeule auf seinen Kopf von seinem Tun abzuhalten. Dabei traf er die Zeugin mit dem Messer und fügte ihr Stichverletzungen zu. Erst als der Geschädigte aus dem Hausflur lief und blutüberströmt zusammenbrach, beendete der Angeklagte seinen Angriff. Richard D. hatte neun Stichverletzungen am Brustkorb, am Rücken und am linken Oberarm erlitten. Das Herz war durchstochen worden, so daß er noch auf dem Transport in das Krankenhaus verstarb. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Sie führte zur Herabsetzung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ausden Gründen: Mit der Berufung wurde vorgebracht, es habe für den Angeklagten eine Notwehrsituation bestanden, denn Richard D. und seine Frau hätten sich, ohne daß der Angeklagte dazu Veranlassung gegeben hätte, mit Gegenständen bewaffnet, und es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er zuerst angegriffen worden sei. Das Bezirksgericht hat richtig festgestellt, daß der An- geklagte auf Richard D. zustürzte und auf ihn einstach, ohne daß er selbst von diesem oder dessen Frau angegriffen wurde. Es stand auch kein tätlicher Angriff gegen ihn unmittelbar bevor. Die Tatsache, daß sich Richard D. und seine Frau mit Gegenständen bewaffnet hatten, als sie den Angeklagten zur Rede stellen wollten, zeigt aber, daß sie mit Tätlichkeiten rechneten. Wegen des lange Jahre zurückliegenden Vorfalls, als sie gegen den Angeklagten tätlich vorgingen, kann nicht die Aussage der Zeugin D. angezweifelt werden, daß sie nicht vorhatten, den Angeklagten zu schlagen. Der Angeklagte trat erbost mit einem Messer aus der Tür, so daß für Richard D. und seine Frau, die den Angeklagten gut einzuschStzen wußten, eine Gefahr bestand. Sie haben auch wie das Bezirksgericht richtig erkannte nicht mit Tätlichkeiten begonnen. Es ist nach kritischer Prüfung der Aussagen des Angeklagten, seiner Ehefrau und der Schwiegertochter so gewesen, daß der Angeklagte seine Frau in hoher Erregung und Wut beiseite stieß, sich nicht abhalten ließ und als er eine Bewegung der Schwiegertochter wahrnahm, sofort auf Richard D. einstach. Der Angeklagte sagte selbst, er habe geglaubt, auf ein Zeichen der Zeugin D. habe sein Stiefsohn mit der Bohle Zuschlägen wollen. Erst nachdem er die Bohle a6gewehrt hatte, habe er einen Schlag von der Zeugin erhalten. Mithin ist die Aussage der Zeugin richtig, daß sie erst eingegriffen habe, als die tätliche Auseinandersetzung bereits im Gange war. Trotz richtiger Feststellungen kann das Urteil des Bezirksgerichts mit der eine Notwehrsituation ablehnenden Auffassung jedoch nicht überzeugen. Es kam zunächst darauf an zu prüfen, ob der Angeklagte zuerst angegriffen wurde oder ob er einen beginnenden Angriff gegen sich abzuwehren hatte. Schon diese Voraussetzungen einer Notwehrhandlung gemäß § 17 Abs. 1 StGB, wozu noch die Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Angriffs kommt, lagen nicht vor. Indem das Bezirksgericht jedoch die Beantwortung dieser Frage damit verknüpfte, wie sich der Angeklagte gegenüber der Schwiegertochter und der Enkelin vor der Tatsituation verhalten, den Streit mit Beschimpfungen verschärft hatte und keinen Grund zu der Annahme gehabt hätte, sein Stiefsohn werde ihn mit der Bohle schlagen, hob es die entscheidenden Gesichtspunkte für die im Ergebnis zwar zutreffende Ablehnung einer Notwehrsituation nicht hervor, führte nebensächliche Punkte an und konnte dadurch keine Überzeugungskraft seiner Entscheidung insoweit erreichen. Es hätte sich auch zur Beantwortung der weiteren Fragen mit den veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichts zur Notwehrproblematik besser vertraut machen müssen (vgl. OG, Urteil vom 29. November 1968 5 Zst 16/68 NJ 1969 S. 88 ff.; OG, Urteil vom 17. Oktober 1969 5 Zst 8/69 NJ 1969 S. 746 f. sowie auch Wittenbeck/Schreiter, „Probleme der Notwehr“, NJ 1969 S. 634 ff.). Soweit mit der Berufung vorgetragen wurde, die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht habe den Beweis erbracht, daß der Angeklagte irrtümlich angenommen habe, es beginne ein tätlicher Angriff gegen ihn, ist ihr zu folgen. Diesen Schluß lassen die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts eindeutig zu, nur hat das Bezirksgericht das Wesen einer sog. Putativnotwehr verkannt (§ 13 StGB). Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht das Messer nahm, um Richard D. zu töten. Seine Erregung war maßgeblich mit von dem Umstand bestimmt, daß er bereits einmal während eines Streits der Unterlegene geblieben war. Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zu folgen, daß der Angeklagte auf diesen Gedanken eingeengt war und 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 492 (NJ DDR 1971, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 492 (NJ DDR 1971, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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