Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 49 (NJ DDR 1971, S. 49); glieder von Sportgemeinschaften usw. zielgerichtet zu vernehmen sind, soweit sie auf den Lebensbereich des betreffenden Ehepartners Einfluß nehmen können. Übermäßiger Alkoholgenuß ist zwar häufig ein auslösender Faktor für negative Handlungen, jedoch führt erst die Frage nach der Ursache des übermäßigen Alkoholgenusses zum Kern der Problematik. Auch die in der gegenwärtigen Ehestatistik enthaltene Frage nach der Zerrüttungserscheinung „übermäßiger Alkoholgenuß“ verleitet m. E. zur Vereinfachung dieses Problems und erschwert eine gründliche Analyse der wirklichen Ursachen des Versagens in der Ehe. Die Ermittlung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen des übermäßigen Alkoholgenusses kann m. E. in Ehesachen nach den gleichen Gesichtspunkten vor sich gehen wie in Strafsachen. Es bieten sich daher folgende Fragen an: 1. Hat der Ehepartner bereits vor der Eheschließung bzw. vor dem Zusammenleben der Ehepartner regelmäßig über einen längeren Zeitraum alkoholische Getränke zu sich genommen? 2. Ist eine positive Beeinflussung versucht worden? Wenn ja, in welcher Form? Haben sich wenigstens zeitweise Erfolge eingestellt? Worauf sind etwaige Erfolge zurückzuführen? 3. Unter welchen besonderen Bedingungen (subjektive Faktoren wie z. B. Unlust; objektive Faktoren wie z. B. schlechte Wohnverhältnisse, Art der Arbeit, Besonderheiten des Arbeitskollektivs) ist es zum ständigen übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke gekommen? Ist der betreffende Ehepartner von anderen Personen dazu verleitet worden? 4. Weshalb wirkten nach der Eheschließung und den in der Regel damit verbundenen veränderten Verhältnissen (neue Umgebung, Beziehungen zum Ehepartner und ggf. zu ganz anderen Personen) trotzdem die Trinkgewohnheiten fort? Haben sie sich verstärkt oder sind sie wenigstens zeitweise zurückgedrängt worden? Woran lag das? 5. Wurden vom einen Ehepartner alle Möglichkeiten genutzt, um den anderen zu einem ehegemäßen Verhalten zu veranlassen (z. B. kulturvolles Heim, gemeinsame Freizeitgestaltung, Eingehen auf besondere Interessen des Partners usw.)? Wenn ja, in welchen konkreten Formen geschah das? 6. Gibt es weitere dem Partner zumutbare Möglichkeiten der Einflußnahme? Wozu ist er in der Lage? Muß er unterstützt werden? Wenn ja, in welcher Form? 7. Welche angemessenen Pflichten zur Selbsterziehung sind dem alkoholtrinkenden Ehepartner auferlegt worden? Wie steht es mit der Einhaltung solcher Selbstverpflichtungen? Aus derartigen, hier nur beispielhaft angeführten Fragen können sich für das Gericht wichtige Erkenntnisse hinsichtlich weiterer konkreter Maßnahmen zur Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen des eheabträglichen Verhaltens des Ehepartners und zu deren Beseitigung ergeben. Vom Kreisgericht Gera (Land) wird generell Einfluß genommen, wenn z. B. im Betrieb bei Feiern eine schon vorhandene Sucht zum Trinken noch unterstützt wird oder wenn überlebte Trinkgewohnheiten praktiziert werden. Häufig werden den Parteien konkrete Vorschläge dafür unterbreitet, wie sie ihre gemeinsame Freizeit sinnvoll nutzen können. Diese Hinweise haben in der Regel aber nur dann Erfolg, wenn der übermäßige Alkoholge- Das Oberste Gericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1970 - 1 ZzF 15/70 - (NJ 1970 S. 563) mit einigen kostenrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, weil an Stelle einer einheitlichen Kostenentscheidung im Schlußurteil getrennte Kostenentscheidungen im Teil- und im Schlußurteil ergangen waren. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß es auch über weitere damit zusammenhängende Fragen noch unterschiedliche Auffassungen gibt. Wenn diese im folgenden erörtert werden, dann soll damit keineswegs der Eindruck entstehen, als würde der Weg akzeptiert, vorrangig im Zuge der jeweiligen Kostenfestsetzung und -ausgleichung die sich aus fehlerhaften Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen ergebenden negativen Konsequenzen auszuschalten, vielmehr geht es in erster Linie darum, fehlerhafte Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen überhaupt zu vermeiden oder zumindest im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren zu beseitigen. Deshalb sollten dort, wo es sich als notwendig erweist, in Richterdienstbesprechungen auch kostenrechtliche Probleme beraten werden, und zwar sowohl vom Einzelfall her als auch an Hand von Feststellungen aus mehreren Verfahren, zu denen der Sekretär des Kreisgerichts Material zusammenstellen könnte. In der Entscheidung vom 9. Juli 1970 behandelte das Oberste Gericht die Ausgleichung von Gebühren. Wie in einem solchen Fall die Auslagen zu verteilen sind, brauchte nicht erörtert zu werden. Da es aber insoweit noch unterschiedliche Auffassungen gibt, sei auf folgendes hingewiesen : Die Verteilung der Auslagen ist dann unproblematisch, wenn diese, z. B. Reisekosten für die Parteien und Anwälte, Verdienstausfall der Parteien und Zeugen, Portoauslagen und Telefongebühren, eindeutig dem Ehescheidungsverfahren oder dem Vermögensauseinandersetzungsverfahren zugerechnet werden können. Das ist immer dann der Fall, nuß die Persönlichkeitsstruktur noch nicht wesentlich beeinflußt hat. Darüber hinaus werden auch in Ehesachen diejenigen Bürger, die übermäßig dem Alkohol zusprechen, der Fürsorgestelle des Rates des Kreises gemeldet, so daß auch von dort eine Einflußnahme erfolgen kann. Wir sind uns darüber im klaren, daß die gegenwärtigen Möglichkeiten noch nicht ausreichen und daß in Zusammenarbeit mit allen zuständigen Organen komplexe Maßnahmen eingeleitet werden müssen, um dem übermäßigen Alkoholgenuß in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam zu begegnen. BRUNO KLUDSSUWEIT, Direktor des Kreisgerichts Gera (Land) wenn in einem einheitlichen Verfahren bestimmte Zeugen zur Ehesache und andere über die Vermögensteilung vernommen wurden oder wenn nach Erlaß eines Teilurteils zur Ehesache eine abgesonderte Verhandlung über die Vermögensangelegenheit stattfindet. In anderen Verfahren kann es dagegen schwierig, ja sogar unmöglich sein, herauszufinden, welche Auslagen die eine und welche die andere Rechtssache betreffen. In derartigen Fällen ist es angebracht, die Auslagen entsprechend dem Modus der Gebührenausgleichung zu verteilen, sie also in dem Verhältnis auf die Parteien umzulegen, wie dies bei den Gebühren geschieht. Entfallen z. B. wie in der vom Obersten Gericht entschiedenen Sache von den Gesamtgebühren in Höhe von 1 605 M auf das Ehescheidungsverfahren 675 M und auf die Vermögensteilung 930 M, und betragen die Gesamtauslagen 10 % der Gesamtgebühren, also 160,50 M, so wären für das Eheverfahren 67,50 M und für die Vermögensteilung 93 M zu berechnen. Da sich die Anteile der Parteien an den beiden Auslagenbeträgen von 67,50 M und 93 M nach den Quotelungen der Kostenentscheidungen bestimmen in unserem Beispielfall waren das bei der Ehescheidung V3 für die Klägerin zu 2/s des Verklagten und bei der Vermögensteilung 1/i zu V2 so entfällt auf die Klägerin ein Anteil von 69 M, nämlich 22,50 M für das Eheverfahren und 46,50 M für das Vermögensteilungsverfahren, und auf den Verklagten ein Anteil von 91,50 M, nämlich 45 M und 46,50 M. Wie die Praxis zeigt, kommt es gelegentlich vor, daß auch bei Teil-und Schlußurteilen auf Klage und Widerklage in anderen als Ehescheidungsverfahren fälschlicherweise getrennte Kostenentscheidungen ergehen. In solchen Fällen wäre es nicht richtig, die sich nach der degressiven Gebührenstafelung zunächst ergebenden höheren Kosten für den im Klagewege verfolgten Anspruch und den nach Abzug dieses Kostenteils Kostenentscheidung und -ausgleichung in Familienrechtssachen und bei Klage und Widerklage in anderen Verfahren 49;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie wird erwartet, daß sie ihre Aufgaben, vom Haß gegen den Klassenfeind durchdrungen, lösen, daß sie stets eine klare Klassenposition beziehen.

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