Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 487 (NJ DDR 1971, S. 487); einem eheerhaltenden Gespräch mit dem Kläger verbindet und auf dieser Basis seine weiteren Maßnahmen zur Aussöhnung der Ehegatten entwickelt. Häufig schließt sich daran ein Gespräch des Richters mit dem verklagten Ehegatten an. In geeigneten Fällen wird die Klageschrift dem Betrieb eines oder beider Ehegatten übermittelt. Die Einbeziehung des Arbeitskollektivs erfolgt in den Fällen, in denen der Richter zu der Überzeugung gekommen ist, daß ein Ehegatte oder auch beide Schuld an dem Zustand der Ehe haben. In den Betrieben gibt es Kommissionen für die Hilfe bei der Kindererziehung. Diese erörtern mit dem im Betrieb tätigen Ehegatten die Folgen, die eine Scheidung für die Kinder hätte, um auf diese Weise die Ehegatten von der Notwendigkeit der Weiterführung der Ehe zu überzeugen. Im Ergebnis dieser vorbereitenden Maßnahmen kommt es in 11 Prozent aller Verfahren zur befristeten Aussetzung. 25 Prozent bis 33 Prozent der Aussetzungen haben eine Aussöhnung zur Folge. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die Gerichte bei der Einbeziehung der Betriebskollektive oder anderer gesellschaftlicher Kräfte schnell zu einer guten Zusammenarbeit kommen. Das ist vor allem durch die hohe Autorität bedingt, die jedes sowjetische Gericht besitzt. Gelingt eine Aussöhnung der Parteien nicht, so wird das Verfahren durchgeführt. Dabei bemüht sich das Gericht in jedem Fall, den wahren Sachverhalt aufzuklären. Das bereitet nach den Erfahrungen der Praktiker der unteren Gerichte wenig Schwierigkeiten, wenn die verklagte Partei nicht geschieden werden will. Anders ist es hingegen, wenn beide Parteien geschieden werden wollen. In diesen Fällen versuchen sie häufig, die wirklichen Ursachen und Motive vor dem Gericht zu verbergen, und begründen ihr Scheidungsbegehren lediglich damit, daß unüberbrückbare Charakterverschiedenheiten vorliegen. In diesen Verfahren müssen die Gerichte mehr Zeit und Kraft für die Sachverhaltsaufklärung aufwenden, wobei vor allem die Vernehmung von Zeugen eine Rolle spielt. In etwa 3 Prozent aller Verfahren wird die Klage abgewiesen. Zu den Beziehungen zwischen Kindern und Eltern nach der Ehescheidung Hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nach der Ehescheidung nicht lebt, unterscheidet sich die rechtliche Regelung in der UdSSR wesentlich von der in der DDR. Nach sowjetischem Recht haben beide Eltern auch nach der Scheidung die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern (Art. 18 Abs. 7 der Grundlagen, Art. 54 Abs. 2 des Gesetzbuchs der RSFSR). Eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Elternteil gibt es nicht. Im übrigen kennt das sowjetische Recht auch den Begriff des elterlichen Erziehungsrechts nicht. Die sowjetischen Juristen vertreten den Standpunkt, der erzieherische Einfluß desjenigen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dürfe auch nach der Scheidung nicht aufhören, und dieser Elternteil könne auch nicht von der Verantwortung für die Erziehung seines Kindes befreit werden. Die tatsächlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nach der Scheidung weichen jedoch trotz unterschiedlicher Rechtslage von der Situation in der DDR nicht sehr ab. Nach der Scheidung wohnt und lebt das Kind bei einem Ehegatten, in der Regel bei der Mutter, und dieser übt das Erziehungsrecht faktisch aus. Kommt es zwischen den Ehegatten zu keiner Einigung darüber, bei wem das Kind künftig leben soll, so entscheidet das Gericht, wobei es von den Interessen des Kindes ausgeht (Art. 55 Abs. 2 des Gesetzbuchs der RSFSR). Diese Regelung hat in der sowjetischen Gesetzgebung eine 50jährige Tradition. In mehr als drei Vierteln aller Scheidungsfälle von Ehen mit Kindern sind sich die Ehegatten über die Fragen der Erziehung und des Unterhalts einig, und es kommt somit zu keiner gerichtlichen Entscheidung darüber. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung nicht lebt in der Regel ist das der Vater , ist berechtigt, mit dem Kind in Verbindung zu stehen, und er ist verpflichtet, an dessen Erziehung teilzunehmen (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzbuchs der RSFSR). Dieser Umgang wird allgemein sehr hoch gewertet und führt dazu, daß das wöchentliche Zusammentreffen mit dem Kind als üblich angesehen wird. Die Vormundschaftsorgane unterbreiten auch entsprechende Vorschläge. Die Reduzierung des Umgangs auf ein einmaliges Zusammentreffen im Monat ist die Ausnahme. Führt der Umgang mit dem Kind zwischen den Eltern zu Streitigkeiten und können sie sich über die Mitwirkung des getrennt lebenden Elternteils an der Erziehung des Kindes nicht einigen, so ist es Aufgabe der Vormundschaftsorgane, durch Aussprachen und Vorschläge für die Sicherung des Umgangs Sorge zu tragen und ggf. eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Leisten die Eltern (oder ein Elternteil) dieser Entscheidung nicht Folge, so kann das Vormundschaftsorgan zum Zwecke der Streitentscheidung das Gericht anrufen (Art. 56 Abs. 3 und 4 des Gesetzbuches der RSFSR). Das Gericht hat die Möglichkeit, zur Durchsetzung der Entscheidung über den Umgang Sanktionen (Geldstrafen) auszusprechen. In der Praxis erreichen die Organe der Vormundschaft gewöhnlich allein oder unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte, daß Streitigkeiten zwischen den Eltern über die Mitwirkung an der Erziehung des Kindes überwunden werden. Kommt es doch zur Anrufung des Gerichts in den letzten fünf Jahren gab es vier bis fünf derartige Fälle in Moskau so ist der Konflikt zwischen den Eltern nicht mehr zu lösen. Die Mütter zahlen in diesem Fall die Geldstrafe, aber verhindern weiterhin den Umgang des Kindes mit dem Vater. Die Auffassungen der Vormundschaftsorgane und der Gerichte der RSFSR über diese Konsequenz des Gesetzes sind unterschiedlich. In jedem Fall zeigt die Regelung aber, wie hoch in der UdSSR die Erhaltung der Beziehungen zwischen Kind und beiden Elternteilen auch nach Scheidung der Ehe einges.chätzt wird. Der Gesamteindruck, den wir gewonnen haben, bestand darin, daß in der Sowjetunion wie in der DDR der Schutz, die Entwicklung und die Förderung von Ehe und Familie als gesamtgesellschaftliches Anliegen betrachtet werden und daß sich demzufolge die Anforderungen an Staat und Recht auch auf diesem Gebiet erhöhen. Die Herausbildung des neuen Menschen ist wie auf dem XXIV. Parteitag der KPdSU festgestellt wurde eine der Hauptaufgaben der Partei beim Aufbau des Kommunismus in der UdSSR. Da aber die Familie objektiv großen Einfluß auf' die Entwicklung des Menschen hat, ist es notwendig, sie noch stärker als bisher in den Prozeß der Gestaltung der Gesellschaft einzubeziehen. Wir möchten unseren sowjetischen Genossen für die Gastfreundschaft und herzliche Betreuung danken. Wir hoffen, daß künftig noch mehr Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch mit sowjetischen Praktikern und Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Familienrechts bestehen. 48 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 487 (NJ DDR 1971, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 487 (NJ DDR 1971, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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