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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 482 (NJ DDR 1971, S. 482); sie tragen staatsrechtlichen Charakter. Im Unterschied von den Beteiligten zu 1, nehmen die Beteiligten zu 2. aber nicht als direkte Repräsentanten der gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse teil; bei ihnen werden die gesamtgesellschaftlichen Interessen vielmehr über individuelle und kollektive Teilinteressen vermittelt. Diese Tatsache bedarf bei den Bürgern als Anlieger keiner Begründung. Für die staatlichen Organe und sozialistischen Betriebe als Anlieger ist aber gleichfalls charakterisierend, daß ihre Pflichten sie als Rechtsträger von Grundstücken treffen, die sie im Rahmen der ihnen u. a. zu diesem Zweck staatlich zuerkannten Rechtspersönlichkeit zu verwalten haben. Das ist aber der ausschlaggebende und gemeinsame Ausgangspunkt für die hier konkret interessierenden Beziehungen, und es macht insoweit keinen Unterschied, ob die Rechtsträger im übrigen als Organe der Staatsmacht oder als wirtschaftliche Einrichtungen wirksam werden. Es ist folglich nicht ausreichend, nur allgemein das Organ bzw. die Einrichtung zu sehen, sondern es kommt darauf an, genau festzustellen, in welcher Eigenschaft die Beteiligung an den entsprechenden Beziehungen erfolgt. Gegen eine solche differenzierte Betrachtung spricht auch nicht, daß sowohl bei den Organen der Straßenverwaltung als auch den Anliegern die „gleiche spezifische Zielstellung“ gegeben ist (S. 78). Will man dieses Merkmal als Kriterium einführen, so würde damit die arbeitsteilige Bewältigung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben und die differenzierte staatlich-rechtliche Leitung überhaupt in Frage gestellt. Für die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung ist es geradezu charakteristisch, daß auf den einzelnen Gebieten beginnend mit den zentralen staatlichen Organen über die verschiedensten Leitungs- und Realisierungsetappen bis zum Bürger als Ausdruck der bestehenden Interessenübereinstimmung die gleiche spezifische Zielstellung gegeben ist. Hierzu steht eben nicht im Widerspruch, daß der sozialistische Staat die Realisierung dieser Zielstellung unterschiedlich zu charakterisierenden Organen überträgt und auch die staatlich-rechtliche Leitung differenziert gestaltet. Entsprechendes gilt m. E. aber auch hinsichtlich der sozialistischen Betriebe als Ausübende der Maßnahmen der Straßenunterhaltung, -reinigung usw. In diesem Punkte befinde ich mich im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Duckwitz/Mo-schütz wenden sich gegen die Auffassung, durch die Übertragung staatsrechtlicher Pflichten an sozialistische Betriebe, gleichsam durch ihre Einschaltung zwischen staatliche Organe der Straßenverwaltung und Bürger als Nutzer, würden staatsrechtliche Beziehungen in zivilrechtliche umgewandelt (S. 79). Soweit ersichtlich, ist bisher jedoch eine solche Auffassung von keiner Seite vertreten worden. Es geht vielmehr nur darum, daß die sozialistischen Betriebe eben auch dadurch gekennzeichnet sind, daß sie die gesamtgesellschaftlichen Interessen vermittelt über ihre kollektiven Teilinteressen zum Ausdruck bringen und sich insofern objektiv von den staatlichen Organen unterscheiden. So unzweifelhaft es daher einerseits ist, daß sie als Ausdruck der staatlichen Leitung aller gesellschaftlichen Beziehungen ihre Aufgaben im allgemeinen und in den hier interessierenden Fällen staatsrechtlich gestellt bekommen und ihnen daher auch entsprechend zu charakterisierende Pflichten erwachsen, so folgerichtig erscheint es andererseits, daß der spezifische Charakter der sozialistischen Betriebe nicht ausschließlich eine staatsrechtliche Leitung der Beziehungen zu Dritten verlangt. An dieser Stelle schließt sich aber der Kreis der Auseinandersetzung. Wenn Duckwitz/Moschütz wie gezeigt sowohl hinsichtlich der Anlieger als auch hin- sichtlich der sozialistischen Betriebe als Ausführende von Maßnahmen der Straßenunterhaltung die Frage nach der Verantwortlichkeit nicht eindeutig beantworten, eine uneingeschränkte Anwendung des StHG in Frage ziehen usw., so ist das m. E. ein Ausdruck dafür, daß es auch ihnen zweifelhaft erscheint, ob die Verantwortlichkeit ungeachtet des staatsrechtlichen Charakters der maßgeblichen Pflichten auch staatsrechtlich geregelt ist. Hier führt auch eine Bezugnahme auf die 3. DVO zum Landeskulturgesetz keinen Schritt vorwärts, weil sie erkennbar nur die Beziehungen zwischen den unter 1. und 2. bzw. den unter 1. und 3. genannten Beteiligten zum Gegenstand hat, nicht jedoch die Beziehungen der unter 2. und 3. Genannten, die überhaupt nicht erwähnt werden. Scheidet jedoch die staatsrechtliche Verantwortlichkeit (Staatshaftung) als Folge der Verletzung von staatsrechtlichen Pflichten aus, so muß Raum für diejenige Form der Verantwortlichkeit sein, die der sozialistische Staat als Reaktion auf die Schadenszufügung infolge der Verletzung grundsätzlicher Anforderungen im Zusammenleben innerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung vorgesehen hat: für die außervertragliche zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Für deren Geltendmachung ist folgerichtig der Gerichtsweg offen (§ 3 GVG)./11/ Es geht also nicht darum, daß staatsrechtliche Beziehungen in zivilrechtliche umgewandelt werden, sondern der sozialistische Staat setzt mit der zivilrechtlichen Leitung der gesellschaftlichen Beziehungen dort ein, wo die staatsrechtliche Leitung endet, um auf diesem Wege auch in Konfliktfällen die Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen den gesamtgesellschaftlichen Interessen und den individuellen und kollektiven Teilinteressen zu sichern. Gerade unter diesem prinzipiellen Aspekt der Aufgabenstellung für das sozialistische Recht und die Rechtspflege muß bezweifelt werden, ob die nachstehend zitierten Auffassungen von Duckwitz/Moschütz in diesem Zusammenhang eine richtige Orientierung ermöglichen: „Die objektiven Möglichkeiten und Kräfte der stadtwirtschaftlichen Betriebe und Einrichtungen würden eingeengt, wenn grundsätzlich auch Nutzer der öffentlichen Straßen und Anlieger einen vor Gericht durchsetzbaren Rechtsanspruch zu ihren persönlichen Gunsten geltend machen und so zweckbestimmte Mittel und Kräfte zur Befriedigung individueller Bedürfnisse und Interessen binden könnten “ (S. 79; Hervorhebung von mir J. G.). Vergegenwärtigt man sich, daß es sich stets um Schadensfälle handelt, so ist offensichtlich, daß ein dringendes gesellschaftliches Interesse an der Schadensbeseitigung besteht; die gesellschaftlichen Interessen und die individuellen Bedürfnisse und Interessen sind folglich völlig deckungsgleich. Als Argument kann in diesem Zusammenhang aber auch nicht überzeugen, daß mittels der Ordnungsstrafe und anderer staatlicher Maßnahmen vielfältige Möglichkeiten bestehen, die Wahrscheinlichkeit „des Eintritts von Schadensfällen auf ein Minimum zu beschränken“. Auch hinsichtlich dieses Minimums an Schadensfällen bedarf es einer eindeutigen staatlichen Verantwortlichkeitsregelung, die die vorstehend skizzierten Probleme der Interessenübereinstimmung berücksichtigt. Läßt daher die Betrachtung von Duckwitz/Moschütz allein aus staatsrechtlicher Sicht manche Frage offen, so ermöglicht eine Untersuchung vom sozialistischen Rechtssystem aus, das Zusammenwirken der einzelnen /IX/ Im Gegensatz zur Auffassung von Hartmann (a. a. O., S. 327) besteht m. E. eine unmittelbare zivilrechtliche Haftung des handelnden Betriebs gemäß § 823 BGB und keine Verantwortlichkeit des beauftragenden staatlichen Organs gemäß §§ 831, 823 BGB. 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 482 (NJ DDR 1971, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 482 (NJ DDR 1971, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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