Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 479 (NJ DDR 1971, S. 479); zu seinem eigenen Vortrag zu vernehmen ist. Diese Verfahrensweise wurde im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 nochmals hervorgehoben. Erscheinungen vorstehender Art hinsichtlich der Parteivernehmung, die Eberhardt zu Recht rügt, werden die Gerichte vor allem dann überwinden, wenn sie mit einer klaren Konzeption, die von umfangreichen und komplizierten Verfahren abgesehen nicht unbedingt schriftlich fixiert zu werden braucht, jedoch in jedem Fall mit den Schöffen beraten werden sollte, an die Sachaufklärung herangehen. In welchem Umfange und wie Beweis zu erheben ist, wird in erster Linie von den Besonderheiten des Einzelfalls und nicht so sehr von allgemeinen Regeln abhängen, wenn letztere auch wertvolle Hinweise vermitteln können. Neu durchdacht werden muß u. E. auch die Frage, ob die Parteivemehmung im Eheverfahren nur dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn andere Beweismittel nicht gegeben sind bzw. diese eine abschließende Tatsachen- und Rechtsbeurteilung noch nicht zulassen, oder ob sie im Hinblick auf den Inhalt des § 2 FVerfO den ihn in der ZPO zugewiesenen subsidiären Charakter verloren hat. Das Oberste Gericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß allein durch die Vernehmung der Ehegatten, auch wenn sie gründlich geführt wird, es nicht immer möglich sein wird, den wirklichen Verlauf der Ehe und den Grad ihrer Zerrüttung richtig zu beurteilen, und daß es in solchen Fällen notwendig ist, geeignete Zeugen zu vernehmen und Vertreter gesellschaftlicher Kollektive zu hören./2/ Damit wurden jedoch keine Festlegungen über die Rangfolge der einzelnen Beweismittel getroffen. Auch in der aufgehobenen OG-Richtlinie Nr. 10 und im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 ist der Parteivernehmung nicht die Rolle eines zuletzt anzuwendenden Hilfsbeweismittels 'zugewiesen worden. Die Übernahme der einschränkenden Bestimmungen der §§ 445 ff. ZPO auf den Eherechtsstreit und wohl auch auf sonstige Familienrechtsstreitigkeiten dürfte mit den Besonderheiten dieser Verfahren und der Unabhängigkeit des Gerichts bei der Erhebung zweckdienlicher Beweise kaum zu vereinbaren sein. Wegen des zumeist außerordentlich differenzierten Sachverhalts in den einzelnen Eheverfahren sollte es vielmehr; der gewissenhaften Entscheidung des Gerichts überlassen bleiben, Art und Rangfolge der notwendigen Beweiserhebungen zu .bestimmen. Entscheidend darf letzten Endes hierfür nur sein, auf welche Weise es am wirksamsten und rationellsten möglich ist, das eheliche Geschehen zu durchleuchten und den Ursachen /2/ Vgl. z. B. OG, Urteile vom 11. Juli 1963 - 1 ZzF 33/63 -a. a. O., und ’vom 19. Dezember 1963 ZzF 52/63 (NJ 1964 S. 217). vorhandener Spannungen auf die Spur zu kommen. Dabei darf vor allem die Verpflichtung des Gerichts, in geeigneten Fällen eheerhaltend zu wirken, nicht aus den Augen gelassen werden. Bei den sehr differenzierten und oftmals auch komplizierten Verhältnissen des Ehelebens kann es durchaus geboten sein, zunächst einmal die Parteien zu vernehmen, bevor andere Beweise erhoben werden, um sich über die Einstellung des anderen Ehegatten zu bestimmten Eheereignissen und deren Einfluß auf die eheliche Gesinnung ein Bild verschaffen zu können. Darüber hinaus kann z. B. die Bedeutung eines bestimmten Geschehens für die Gesamtbeurteilung der Ehesituation es erforderlich machen, zunächst von der Parteivernehmung Gebrauch zu machen, bevor aufwendigere andere Beweise erhoben werden. Das Gericht sollte daher im Eheverfahren von starren Beweisregeln auch im Falle der Parteivernehmung weitgehend befreit werden. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß in vielen Fällen andere Beweise, vor allem die Zeugenvernehmung, erforderlich sein werden. Eine Einschränkung der Vernehmung der Ehegatten sollte auch nicht aus § 230 StGB hergeleitet werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings für das Gericht die Pflicht, die Parteien im Eheverfahren besonders eindringlich auf die möglichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Aussagen hinzuweisen. Schließlich werden die Ehegatten bereits bei Abgabe ihrer Parteierklärungen gemäß §2 Abs. 3 FVerfO zur Wahrheit verpflichtet. Natürlich muß worauf Eberhardt zutreffend hinweist das Gericht von Fall zu Fall verantwortungsbewußt für jede Beweisfrage genau prüfen, ob eine Parteivemehmung geboten und welcher Ehegatte zu vernehmen ist. Bei der Anordnung der Vernehmung beider Parteien zum gleichen Beweisthema ist tatsächlich äußerste Zurückhaltung geboten, wenn auch eine unterschiedliche Darlegung des ehelichen Geschehens nicht ohne weiteres auf eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht schließen läßt, sondern auch auf andere Ursachen (Erinnerungslücken u. ä.) zurückzuführen sein kann./3/ 13/ Die Grundsätze des § 2 FVerfO über die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachaufklärung unabhängig von Beweisanträgen der Parteien und gesetzlich fixierten Regeln über die Rangfolge der Beweismittel haben im gegenwärtigen Entwurf eines künftigen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen ihren Niederschlag gefunden. Der wesentliche Inhalt dieses Entwurfs wurde in NJ 1970, Heft 6, erläutert (zu der hier in Rede stehenden Problematik vgl. insb. S. 162 f., 165 f. und 170 ff.). Danach ist vorgesehen, die Möglichkeit der Parteivernehmung beizubehalten und sie von Beschränkungen zu befreien. In der bisherigen Diskussion über das künftige Verfahrensrecht (vgl. z. B. Krüger, „Ergebnisse der bisherigen Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1970 S. 737) haben die Bestimmungen über die Parteiaussage offenbar Zustimmung gefunden, zumindest sind gegen ihre vorgeschlagene Stellung im System der Beweismittel keine wesentlichen Bedenken erhoben worden. Zur Diskussion Dt. sc. JOACHIM GÖHRING, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Staatlich-rechtliche Leitung zur Überwindung der Folgen von Verletzungen der Aufgaben der Straßenverwaltung und -reinigung sowie Anliegerpflichten Die Problematik der Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Verletzung von Straßenunterhaltungspflichten einschließlich der sog. Anliegerpflichten ist in der Vergangenheit Gegenstand einer differenzierten Rechtsprechung des Obersten Gerichts und einer kritischen Auseinandersetzung aus der Sicht verschiedener Rechts- gebiete gewesen./l/ Es ist auffällig, daß die unterschiedlichen Auffassungen in diesen Fällen gerade bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Ge- /l/ Vgl. Göhrlng, „Zulässigkeit des Gerichtswegs für Ansprüche der Bürger aus Maßnahmen der Straßenunterhaltung“, NJ 1969 S. 114 ff. und die dort angegebene Literatur, Insb. ln den Fußnoten 4 und 7. 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 479 (NJ DDR 1971, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 479 (NJ DDR 1971, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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