Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 469 (NJ DDR 1971, S. 469); zu ihr und der Trennung vom Vater, möglicherweise auch von der Großmutter, ernstliche Konflikte entstünden, die durch eine Lösung aus den bisherigen Lebensverhältnissen noch verschärft werden könnten. Das Kreisgericht hätte sich auch eingehender damit zu befassen gehabt, wie sich die weitere Entwicklung und Erziehung der Kinder gestalten würde, wenn dem Zeugen R. das Erziehungsrecht übertragen würde. Abgesehen von den bereits erörterten Fragen, in welchem Umfange er sich an der Erziehung der Kinder persönlich beteiligte, wäre es insbesondere erforderlich gewesen zu ermitteln, welche Absichten bei ihm für die Gestaltung der künftigen Lebensverhältnisse bestehen. Wenn er z. B., wie von der Verklagten behauptet, zu einer anderen Frau mit mehreren Kindern Beziehungen unterhält, so daß er möglicherweise im Falle einer Eheschließung die Kinder der Zeugin P. zur alleinigen weiteren Erziehung und Betreuung anvertrauen würde, dann ergäbe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Ausübung des Erziehungsrechts durch die Verklagte. Schließlich hätte das Kreisgericht für den Fall, daß sich aus den dargelegten Umständen ergeben hätte, daß die Klage insoweit nicht begründet ist, auch zu ermitteln gehabt, ob die Behauptung zutreffend ist, daß sich aus der Lebensweise der Verklagten ergibt, daß sie jetzt nicht mehr, wie zur Zeit der Ehescheidung, die für die Ausübung des Erziehungsrechts erforderlichen Voraussetzungen bietet, so daß sie eine bestmögliche Erziehung der Kinder in Übereinstimmung mit dem sozialistischen Erziehungsziel nicht gewährleisten könnte. Bei der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht unter Beachtung der bisherigen Darlegungen seine Beweiserhebung zu vervollständigen haben. Für die Entscheidung wird es alle wesentlichen Umstände in ihrem Zusammenhang abzuwägen haben, um die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder zu sichern. Sollte das Kreisgericht dem Klagantrag folgen, wird es zugleich über die Unterhaltsverpflichtung der Verklagten zu befinden haben (Ziff. 28 der OG-Richtlinie Nr. 25). § 22 FGB; § 114 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung bei Abänderungsklagen auf Erhöhung des Unterhalts für das Kind. 2. Die unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlte Jahresendprämie ist dem Durchschnittseinkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzuzurechnen. BG Halle, Beschl. vom 14. Januar 1971 3 BFR 1/71. Die Klägerin hat mit der Abänderungsklage Unterhaltserhöhung für ihr Kind beantragt, für das der Verklagte die Vaterschaft anerkannt und sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 40 M verpflichtet hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sich beim Verklagten die für die Bemessung der Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Für die Durchführung des Rechtsstreits vor dem Kreisgericht hat die Klägerin einstweilige Kostenbefreiung beantragt. Das Kreisgericht hat das Gesuch der Klägerin zurückgewiesen, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zunächst war gemäß § 114 ZPO die Mittellosigkeit der Antragstellerin als eine der beiden Voraussetzungen für die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung zu prüfen. Da nach § 45 Abs. 2 FVerfO in Verfahren, in denen Rechte des Kindes durch den Erziehungsberechtigten im eigenen Namen wahrgenommen werden, für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung das Einkommen und das Vermögen des Kindes maßgebend ist, war das Vorliegen dieser Voraussetzung zu bejahen. Im Gegensatz zum Kreisgericht bejaht der Senat aber auch die außerdem erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Das Kreisgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Verklagte ausweislich der bei den Akten befindlichen Verdienstbescheinigung in der Zeit von Oktober 1969 bis September 1970 ein durchschnittliches monatliches anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 472 M erzielt hat, wenn die für 1969 gezahlte Jahresendprämie von 455 M nicht berücksichtigt wird. Diese Prämie ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Kreisgerichts zum anrechnungsfähigen Einkommen des Verklagten hinzuzurechnen (Abschn. III/3/A/g der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 GBl. II S. 331). Bei der Jahresendprämie handelt es sich um eine Prämie, die unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu NJ 1970 S. 439 und 685) regelmäßig gezahlt wird. Die Jahresendprämie ist somit anteilig dem anrechnungsfähigen Einkommen hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Verklagte durchschnittlich mindestens 500 M monatlich verdient. Er ist insgesamt vier Kindern unterhaltsverpflichtet und müßte daher an die Klägerin für das Kind monatlich 55 M Unterhalt zahlen. Das Kreisgericht hat im Vorverfahren festgestellt, daß der Verklagte seit Anfang 1969 anstelle des festgesetzten Unterhalts von 40 M freiwillig 50 M monatlich zahlt. Trotzdem kann für den freiwillig vom Verklagten gezahlten Teil des Unterhalts das Rechtsschutzinteresse der Klägerin für eine gerichtliche Feststellung nicht verneint werden. Zur eindeutigen Regelung der Unterhaltsbeziehungen muß das Interesse des Berechtigten anerkannt werden, einen seinen gesamten Unterhaltsanspruch umfassenden Schuldtitel zu erlangen. Aus der Geltendmachung des vom Verklagten bereits freiwillig gezahlten Betrags auf dem Klagewege ergeben sich zudem für beide Parteien keine Kostennachteile, da das Kreisgericht nur den die freiwillige Leistung übersteigenden Betrag der Wertfestsetzung zugrunde zu legen hat (vgl. OG, Urteil vom 30. Januar 1969 - 1 ZzF 27/68 - NJ 1969 S. 319). Auf die Beschwerde der Klägerin war daher die kreis-gerichtliche Entscheidung abzuändern und ihrem Gesuch stattzugeben. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Kurt Rüger, Waldenburg) Anmerkung: Das Bezirksgericht hat zutreffend den die Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung versagenden Beschluß des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und dem Gesuch des Erziehungsberechtigten, das Verfahren wegen Unterhaltserhöhung für das'Kind ohne Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses durchzuführen, stattgegeben. Da es noch hin und wieder zur unberechtigten Ablehnung derartiger Gesuche kommt und sich zur Wahrung der Interessen der um Kostenbefreiung nachsuchenden Kinder Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren erforderlich machen, sollen der Begründung der vorstehen- 469;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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