Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 467 (NJ DDR 1971, S. 467); sollte, einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung zu stellen. Im Falle der auf den Zeitpunkt der mündlich getroffenen Vereinbarung zurückwirkenden Genehmigung des Pachtvertrages durch den Rat des Kreises (§ 184 BGB) wäre sodann durch Schlußurteil über den weitgehenden, die Umzäunung des Grundstücksteils betreffenden Klagantrag zu befinden. Aus den angeführten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 581, 566, 182, 184, 133, 242 BGB, §2 GrundstücksverkehrsVO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 11 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Familienrecht §§ 48, 51, 43 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Das Tatbestandsmerkmal „unabweisbar“ in § 48 FGB erfordert nicht, daß Voraussetzungen vorliegen, die auch den Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 FGB begründen könnten. 2. Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für Entscheidungen über die Änderung und über den Entzug des Erziehungsrechts sowie zu den unterschiedlichen Folgen derartiger Entscheidungen. 3. Für die Entscheidung über eine Klage nach § 48 FGB ist nicht allein die bisherige Ausübung des Erziehungsrechts durch den Erziehungsberechtigten einschließlich ihrer gesamten Folgen zu prüfen. Vielmehr sind auch die Umstände aufzuklären, die die künftige Erziehung und Entwicklung der Kinder bei dem bisherigen bzw. dem möglichen künftigen Erziehungsberechtigten betreffen. 4. Allein der Umstand, daß der Erziehungsberechtigte die tatsächliche Ausübung des Erziehungsrechts weitgehend einem anderen überläßt (hier: der Großmutter der Kinder), rechtfertigt nicht, die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu ändern, weil eine solche Möglichkeit im Rahmen der durch § 43 FGB bestimmten Rechte und Pflichten des Erziehungsberechtigten liegt, vorausgesetzt, daß er bei der Auswahl und Beauftragung des Dritten die Interessen der Kinder wahrt. OG, Urt. vom 19. Januar 1971 1 ZzF 26/70. Die Ehe der Verklagten wurde im Juli 1968 geschieden und dieser das Erziehungsrecht für die drei Kinder übertragen. Zu der Zeit wohnte die Verklagte mit dem jüngsten Kind bei ihrer Schwester in B. Der frühere Ehemann lebte mit den beiden älteren Kindern und der Mutter der Verklagten am bisherigen Wohnsitz der Familie in J. Zur Begründung der Entscheidung über das Erziehungsrecht hatte das Kreisgericht ausgeführt: In Übereinstimmung mdt der Stellungnahme des Referats Jugendhilfe sei der Mutter das Erziehungsrecht übertragen worden, obwohl sie ebenso wie der Ehemann bei der Erziehung und Betreuung der Kinder hauptsächlich von ihrer Mutter unterstützt worden sei. Sie werde sich sehr anstrengen müssen, um ihren Pflichten als Erziehungsberechtigte nachzukommen. Da jedoch ihre Mutter bereit sei, ebenfalls in B. zu wohnen, sobald eine Wohnung vorhanden sei, bestünden keine Bedenken hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Kinder. Demgegenüber würde sich deren Situation verschlechtern, wenn sie beim Vater blieben, der seine Pflichten als Erziehungsberechtigter nur mit fremder Hilfe erfüllen könne. Seit September 1968 hält sich die Verklagte in R. auf, wo auch ihr derzeitiger Verlobter wohnt. Die drei Kinder wurden weiterhin durch ihre Mutter betreut und erzogen, die mit dem Vater der Kinder einen gemeinsamen Haushalt führt. Mit der Klage wurde beantragt, die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu ändern und dieses dem Vater zu übertragen sowie die Verklagte zur Unterhaltszahlung für die Kinder zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat das Referat Jugendhilfe vorgetragen: Die Verklagte habe nach der Ehescheidung mit ihrer Mutter vereinbart, daß diese weiterhin die Kinder erziehe. Sie habe sich in der Folgezeit nur sehr wenig um die Kinder bemüht und habe auch nicht den vereinbarten Unterhalt für sie gezahlt. Auch zu Festtagen habe sie ihnen keine Aufmerksamkeiten zukommen lassen. Ebensowenig habe sie durch Besuche den persönlichen Kontakt zu ihnen aufrechterhalten. Der Lebenswandel der Verklagten sei kritikwürdig und veränderungsbedürftig. Sie habe Mietschulden und wechsele häufig ihren Partner. Gegenüber anderen Bürgern verhalte sie sich herausfordernd. In der seit der Ehescheidung vergangenen Zeit habe sich der Vater hingegen ordnungsgemäß verhalten und sich um die Erziehung der Kinder bemüht. In deren Interesse liege es, ihm das Erziehungsrecht zu übertragen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dazu vorgetragen: Durch eine Vereinbarung mit ihrer Mutter habe sie für eine einwandfreie Erziehung und Betreuung der Kinder Sorge getragen. Da sie erst im Frühjahr 1969 eine Zuzugsgenehmigung für R. erhalten habe und nicht gleich über ausreichenden Wohnraum verfügen konnte, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Kinder zu sich zu nehmen und sie selbst zu erziehen. Dazu sei sie nach wie vor bereit. Zum Unterhalt der Kinder habe sie im Rahmen ihrer Verhältnisse beigetragen. Diese hätten sich allerdings ungünstig gestaltet, weil sie infolge der fehlenden Zuzugsgenehmigung Schwierigkeiten gehabt habe, sofort eine geeignete Arbeit aufzunehmen. Deshalb habe sie sich mit zeitweiligen Beschäftigungen zufrieden geben müssen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt: Die Verklagte habe sich nach der Ehescheidung wenig um die Erziehung der Kinder bemüht, sie habe die Ausübung des Erziehungsrechts weitgehend ihrer Mutter überlassen. Diese Tatsache rechtfertige jedoch nicht, die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu ändern, denn die Erziehung der Kinder sei in keiner Weise gefährdet gewesen. So habe das Referat Jugendhilfe keine Maßnahmen nach § 50 FGB einzuleiten brauchen. Für eine Entscheidung nach § 48 FGB seien dieselben Voraussetzungen erforderlich wie für den Entzug des Erziehungsrechts gemäß § 51 FGB. Eine schwere schuldhafte Verletzung der elterlichen Pflichten liege jedoch seitens der Verklagten nicht vor, so daß die Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht geändert werden könne. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist bei der Begründung seiner Entscheidung zunächst in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes davon ausgegangen, daß eine Entscheidung über das Erziehungsrecht nur dann geändert werden darf, wenn sie im Hinblick auf die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder unabweisbar ist. Da eine Änderung des Erziehungsrechts nur möglich ist, wenn zu früherer Zeit das Gericht oder das Referat Jugendhilfe bereits einmal über dieses entschieden hatte, sei es, weil die Ehe der Eltern geschieden wurde oder der bisher Erziehungsberechtigte infolge seines Todes oder des Verlustes des Erziehungsrechts ausgeschieden war (§§ 45 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 FGB), betrifft die Änderung des Erziehungsrechts stets Kinder, deren Leben im allgemeinen bereits einmal durch besondere Umstände belastet worden war. Für sie ist es deshalb besonders wichtig, daß sich ihre weitere Entwicklung und Erziehung auf der Grundlage der einmal getroffenen Entscheidung in gleichbleibenden stabilen Familienverhältnissen vollzieht. Deshalb ist eine Änderung der Entscheidung über das Erzie- 467;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Bruder Organen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens untei Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozüalistische Staaten.

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