Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 455 (NJ DDR 1971, S. 455); gen Auslagen werden ihm dann nicht erstattet, wenn er durch sein Verhalten vorsätzlich Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens gegeben hat, (§ 366 Abs. 2 StPO). 2. Ein Protest hat dann vollen Erfolg, wenn er zuungunsten des Angeklagten eingelegt war und das Rechtsmittelgericht den Schuld- oder Strafausspruch oder beides verschärft. In diesem Fall hat der Verurteilte die gesamten Auslagen des Verfahrens zu tragen (§ 364 Abs. 1 StPO). 3. Eine Berufung hat dann teilweisen Erfolg, wenn der Angeklagte zwar verurteilt bleibt, das Urteil aber im Schuld- oder Strafausspruch oder in beiden gemildert wurde. In diesem Fall kann das Gericht gemäß § 367 Satz 3 StPO die entstandenen Auslagen angemessen verteilen. Die Art und Weise der Verteilung hängt dabei von der Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Schuld- und Strafausspruch im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren ab. Die nach § 367 Satz 3 StPO mögliche angemessene Verteilung der Auslagen betrifft jedoch nur diejenigen, die dem Staatshaushalt während der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens entstanden sind (§ 362 Abs. 2 StPO). Die notwendigen Auslagen des Angeklagten einschließlich der Kosten des Wahlverteidigers werden nicht ersetzt. Das Gesetz läßt deren angemessene Verteilung nicht zu. § 367 StPO unterscheidet ausdrücklich zwischen den dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen (§ 367 Satz 2 StPO) und den entstandenen Auslagen (§ 367 Satz 3 StPO). Anders ist es mit den Kosten des Pflichtverteidigers. Bei ihnen handelt es sich gemäß Ziff. 1/7 der Rundverfügung Nr. 14 des Ministers der Justiz um Auslagen des Verfahrens gemäß § 362 Abs. 2 StPO. Sie können daher angemessen verteilt werden. Die dem entgegenstehende Auffassung im StPO-Lehrkom-mentar/2/ ist unrichtig. Im Zusammenhang mit der Auslagenpflicht des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren ist die weitere Frage aufgetreten, welche Auslagenentscheidung zu treffen ist, wenn im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich einzelner Handlungen freigesprochen wird, hinsichtlich anderer aber die Verurteilung aufrechterhalten bleibt. Dazu gab es bisher unterschiedliche Auffassungen. So wurde in Anlehnung an den StPO-Lehrkommentar (Anm. 4 zu § 367 [S. 408]) teilweise die Meinung vertreten, daß dann von einem vollen Erfolg des Rechtsmittels zu sprechen sei, wenn das Rechtsmittelgericht dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Antrag folgt und den Angeklagten teilweise freispricht. Andere Auffassungen gingen dahin, daß ein voller Erfolg nur dann gegeben sei, wenn der Angeklagte hinsichtlich aller Anklagepunkte freigesprochen wird. Die zuletzt genannte Auffassung führte zu dem Ergebnis, daß die hinsichtlich des teilweisen Freispruchs dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nicht erstattet wurden. Beide Auffassungen sind mit den Grundsätzen sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit nicht vereinbar. Zu welchem nicht zu billigenden Ergebnis die letzte Auffassung führt, wird an solchen Fällen deutlich, in denen im Hinblick auf die gewichtigsten Anklagepunkte freigesprochen wird und die Verurteilung nur in einem unbedeutenden Än-klagepunkt aufrechterhalten bleibt. Hier würde diese Auffassung zur Folge haben, daß der Angeklagte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nicht ersetzt bekommt, obwohl die Anklage zum überwiegenden Teil nicht zur Verurteilung führte. Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts 121 Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 3 zu § 367 (S. 407). kam in seiner Beratung zu dem Ergebnis, daß in den Fällen, in denen der Angeklagte im Rechtsmittelverfahren teilweise wegen einer oder mehrerer Handlungen freigesprochen wird, das Rechtsmittel insoweit vollen Erfolg hat. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß die Auslagenentscheidung zwar auf § 367 StPO beruht, hinsichtlich des teilweisen Freispruchs dem Angeklagten aber auch die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Das folgt aus den §§ 364 Abs. 1, 366 StPO, nach denen der Angeklagte die Auslagen des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als das Verfahren zu seiner Verurteilung geführt hat. Soweit dagegen Freispruch erfolgt, sind die Auslagen, einschließlich der notwendigen Auslagen (also auch die Verteidigerkosten), dem Staatshaushalt aufzuerlegen. Hinsichtlich der aufrechterhaltenen Verurteilung ist es dabei einmal möglich, daß der Angeklagte insoweit die Auslagen allein zu tragen hat. Das ist der Fall, wenn es im Schuld- und Strafausspruch bei der in erster Instanz ausgesprochenen Verurteilung verbleibt. Zum anderen können die Auslagen auch angemessen zu verteilen sein, und zwar dann, wenn das Rechtsmittelgericht eine mildere Verurteilung ausspricht. Auslagenentscheidung bei endgültiger Einstellung des Verfahrens Nach § 362 Abs. 1 StPO muß jede das Hauptverfahren endgültig einstellende Entscheidung bestimmen, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Dabei erhebt sich die Frage, welche Auslagenentscheidung zu treffen ist, wenn das Gericht die endgültige Einstellung gemäß § 248 Abs. 1 StPO ausspricht. Die Gerichte vertreten z. T. die Meinung, daß die endgültige Einstellung nach § 248 Abs. 1 StPO einem Freispruch gleichzustellen sei, und stützen demzufolge die Auslagenentscheidung auf § 366 StPO. Dieser Standpunkt ist aber nicht unproblematisch. Die neue StPO unterscheidet entgegen der früheren Regelung zwischen denjenigen Voraussetzungen, die einen Freispruch rechtfertigen, und solchen, die „nur“ zu einer Einstellung führen. Nach der StPO von 1952 erfolgte in den jetzt in § 248 StPO geregelten Fällen Freispruch. Die neue StPO geht dagegen davon aus, daß die Fälle des § 248 Abs. 1 StPO ein gesellschaftlich nicht zu rechtfertigendes Verhalten erfassen, das einen Freispruch ausschließt. Zwischen Freispruch und Einstellung gemäß § 248 Abs. 1 StPO wird also ein qualitativer Unterschied gemacht. Diese Grundtendenz der StPO kommt auch in der Regelung des § 372 Abs. 1 Ziff. 1 zum Ausdruck. Danach kann der Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit oder bei einem Jugendlichen wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 66 StGB eingestellt wurde. Das Handeln des Angeklagten ist aber oft auch bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gesellschaftlich nicht zu billigen. Das wird besonders in den Fällen deutlich, in denen eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgte, weil der erforderliche Strafantrag nicht gestellt war. Für die Unterscheidung zwischen Freispruch und Einstellung gemäß § 248 Abs. 1 StPO spricht schließlich auch der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zum Gesetz über die Hinweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke, der den Betroffenen grundsätzlich verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten (einschließlich der Anwaltskosten) selbst zu tragen./3/ 131 Vgl. Abschn. III Zllf. 2 des Beschlusses vom 24. Juli 1968 I Pr 1 112 3/68 (NJ 1968 S. S04).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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