Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 454

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 454 (NJ DDR 1971, S. 454); Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Entscheidung des Gerichts über die Auslagen des Strafverfahrens Nach § 362 Abs. 1 StPO muß jedes Urteil, jede das Hauptverfahren endgültig einstellende Entscheidung und jeder Beschluß über die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht, bestimmen, wer die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Welche Aufwendungen im einzelnen zu den in § 362 Abs. 2 StPO bezeichneten Auslagen zählen, ergibt sich aus der Rundverfügung Nr. 14 des Ministers der Justiz vom 5. August 1968 i. d. F. der Rundverfügung Nr. 5 vom 17. April 1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1969, Heft 5/6, S. 17). Von diesen Auslagen sind die in den §§ 366, 367 StPO genannten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu unterscheiden. Das sind die finanziellen Aufwendungen, die dem Angeklagten bei der Durch-, führung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens u. a. durch Verdienstausfall, Reisekosten sowie für die Inanspruchnahme eines Verteidigers entstehen. In der Praxis sind hinsichtlich der rechtlichen Regelung über die Auslagen des Verfahrens einige Fragen aufgetreten, die im Interesse der Gesetzlichkeit der Strafrechtsprechung einheitlich gelöst werden müssen. Das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts hat sich mit Fragen der Auslagenentscheidung im Rechtsmittelverfahren, bei endgültiger Einstellung des Verfahrens, bei Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 293 StPO und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen befaßt und ist dabei zu folgenden Ergebnissen gekommen: Auslagenentscheidung im Rechtsmittelverfahren Nach § 367 StPO hat der Angeklagte die Auslagen dann zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt oder wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Auslagen können auch angemessen verteilt werden, wenn das Rechtsmittel teilweisen Erfolg hat. Die Bezirksgerichte vertreten dazu z. T. unterschiedliche Auffassungen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wann von einem nur teilweisen Erfolg i. S. des § 367 Satz 3 StPO und wann von einem vollen Erfolg zu sprechen ist und welche Konsequenzen sich daraus für die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens ergeben. Die richtige Lösung dieser Frage ist für die Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit der gerichtlichen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung. Sie gewährleistet, daß weder dem Staatshaushalt noch dem Angeklagten ungerechtfertigt Auslagen auferlegt werden. Zunächst ist die Frage zu beantworten, woran zu messen ist, ob das eingelegte Rechtsmittel teilweisen oder vollen Erfolg hatte. Der StPO-Lehrkommentar sieht das Kriterium dafür in der Begründung des Rechtsmittels. In Anmerkung 4 zu § 367 StPO (S. 408) heißt es: „Eine Berufung hat beispielsweise Erfolg, wenn die von ihr beanstandete Strafe nach Art oder Höhe vom Rechtsmittelgericht antragsgemäß herabgesetzt wird.“ Durch eine solche Auslegung wird für die Auslagenregelung die durch die StPO vom 12. Januar 1968 beseitigte Möglichkeit der Rechtsmittelbeschränkung wieder in das Rechtsmittelverfahren eingeführt.; denn das Rechtsmittelgericht müßte sich bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel teilweisen oder vollen Erfolg hat, von der Begründung des Rechtsmittels und den darin enthaltenen Anträgen leiten lassen. Damit wird aber gerade eine wesentliche Neuerung im Rechtsmittelverfahren nach der StPO vom 12. Januar 1968 verkannt. Das Wesen des Rechtsmittelverfahrens besteht darin, daß das erstinstanzliche Urteil unabhängig von der Begründung des Rechtsmittels allseitig und kritisch unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten überprüft wird. Das eingelegte Rechtsmittel bestimmt also nicht den Umfang der Uberprüfung./l/ Die nach der StPO vom 2. Oktober 1952 gemäß § 283 Abs. 2 mögliche Beschränkung des Rechtsmittels darauf, daß ein Strafgesetz nicht oder unrichtig angewendet worden ist oder daß die Strafzumessung unrichtig ist, wurde durch die StPO vom 12. Januar 1968 im Interesse der umfassenden Verwirklichung der Gesetzlichkeit durch das Rechtsmittelgericht beseitigt. Die Rechtskraft des Urteils wird bei rechtzeitiger Einlegung von Protest oder Berufung hinsichtlich des vom Rechtsmittel Betroffenen gehemmt (§ 289 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittelgericht darf unter Beachtung des Verbots der Straferhöhung (§ 285 StPO) eine ungesetzliche Entscheidung nicht deshalb aufrechterhalten, weil die Gesetzesverletzung nicht gerügt wurde. Gegenstand der Überprüfung des Rechtsmittelgerichts ist das gesamte erstinstanzliche Urteil einschließlich der Entscheidung über etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Angeklagten. Dieser Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens liegt der Gedanke zugrunde, daß erst die Überprüfung des gesamten Urteils das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt, die erstinstanzlichen Gerichte konkret anzuleiten, Hinweise für die einheitliche Anwendung des Rechts zu geben und so zur vollen Durchsetzung der Gesetzlichkeit beizutragen. Der StPO-Lehrkommentar enthält in Anmerkung 1 Abs. 2 folgende Auslegung des § 291 Satz 1: „Legt ein Angeklagter, der wegen mehrerer selbständiger, miteinander in keinem Zusammenhang stehender Handlungen verurteilt wurde, nur hinsichtlich einer Handlung Berufung ein, braucht sich die Nachprüfung in der Regel nicht auf alle strafbaren Handlungen zu erstrecken“. Das Kollegium für Straf Sachen des Obersten Gerichts stimmt dieser Auffassung nicht zu, weil sie eindeutig gegen § 291 Satz 1 StPO verstößt. Aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich, daß die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsmittel teilweisen oder vollen Erfolg hat, nicht von der Begründung des Rechtsmittels abhängig gemacht werden kann. Diese für die Auslagenentscheidung im Rechtsmittelverfahren entscheidende Frage kann nur durch einen inhaltlichen Vergleich der Ergebnisse der Verhandlung erster und zweiter Instanz beantwortet werden. Daraus folgt: 1. Eine Berufung hat dann vollen Erfolg, wenn der Angeklagte in vollem Umfange freigesprochen wird. In diesem Fall ergibt sich die Auslagenentscheidung aus § 366 StPO. Das bedeutet, daß die Auslagen auch die dem Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind. Nicht ersetzt werden dem Freigesprochenen solche Auslagen, die er selbst durch schuldhaftes Versäumnis verursacht hat (§ 366 Abs. 1 StPO). Die notwendi- III So auch StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 1 zu §291 (S. 325). 454;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 454 (NJ DDR 1971, S. 454) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 454 (NJ DDR 1971, S. 454)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht zu erarbeiten, die erforderlichen Untersuchungsdökumente anzufertigen und die taktische Grundlinie zu bestimmen. Die genannten Kriterien der Prüfung disziplinarischer Verantwortlichkeit sind analog den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnahmen von Agenten krimineller Menschenhändlerbanden auf frischer Tat Vertrauliche Verschlußsache Schmidt Stoltmann, Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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