Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 45 (NJ DDR 1971, S. 45); Fragen der Gesetzgebung RUDI KUNZ, Notarinstrukteur beim Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Regelung des Rechtsmittelverfahrens im künftigen Notariatsrecht In ihrem Beitrag „Zur Ausgestaltung eines neuen Notariatsrechts“ (NJ 1970 S. 295 ff.) haben Krone/ Richter darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Regelung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Staatlichen Notariate in der Notariatsverfahrensord-nung vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1288) nicht befriedigend ist. Sie vertreten diese Auffassung insbesondere in Beziehung auf die Bestimmungen der §§ 56, 57 NotVerfO, wonach die Richtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins, sofern Streit über die Erbfolge besteht, nur durch Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts beim Gericht angefochten werden kann. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn die Richtigkeit einer wiederhergestellten Urkunde bestritten wird (§ 39 Abs. 2 NotVerfO). Dem Vorschlag von Krone/Richter, im künftigen Notariatsrecht gegen alle Entscheidungen der Staatlichen Notariate die Möglichkeit der Beschwerde einzuräumen, ist zuzustimmen. Nach der gegenwärtigen Regelung (§ 17 NotVerfO) ist gegen Entscheidungen der Staatlichen Notariate grundsätzlich die unbefristete Beschwerde zulässig; nur ausnahmsweise ist sie an eine Frist gebunden, so z. B. in den Fällen der §§ 51, 53, 54, 66 und 78 NotVerfO. Der Mangel dieser Regelung liegt im Wesen der unbefristeten Beschwerde begründet, die theoretisch noch nach Jahren erhoben werden kann. Das trifft z. B. auf den eine Pflegschaft einleitenden Beschluß zu. Hier kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Änderung dieser Entscheidung nachweist, zu jeder Zeit Beschwerde erheben (§ 50 NotVerfO). Das ist jedoch der Rechtssicherheit abträglich. Obwohl § 48 NotVerfO bestimmt, daß auch nach Aufhebung einer Entscheidung, durch die jemand die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts erlangt hat, die Wirksamkeit von ihm vorgenommener Rechtsgeschäfte dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist diese Lösung doch unbefriedigend. Gegen Beschlüsse in Pflegschaftssachen sollte im künftigen Notariatsverfahrensrecht immer die befristete Beschwerde zulässig sein. Wenn sie infolge Fristablaufs nicht mehr möglich ist, müßte derjenige, der ein rechtliches Interesse nachweist, die Aufhebung der Pflegschaft beantragen können. Dazu müßte er neue Tatsachen oder eine andere Rechtsauffassung vortragen. Über diesen Antrag hätte dann das Staatliche Notariat durch beschwerdefähigen Beschluß zu entscheiden. Unbefriedigend ist auch die gegenwärtige Regelung im Erbscheinsverfahren. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, soweit nicht nach § 56 NotVerfO das Gericht über die Erbfolge zu entscheiden hat (§ 57 NotVerfO). In der Praxis bereitet es oft Schwierigkeiten, die richtige Abgrenzung zwischen den Fällen, die eine Beschwerde rechtfertigen, und denen, die die Feststellungsklage erfordern, zu finden. Es entspricht auch nicht den Rechtsanschauungen unserer Bürger, daß nicht jede Entscheidung des Staatlichen Notariats durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann. Der Hinweis des Notars auf die Notwendigkeit einer Feststellungsklage vor dem Kreisgericht stößt fast immer auf Unverständnis. Das beruht zum Teil auch darauf, daß das Staatliche Notariat als Organ des Kreisgerichts angesehen wird und der Bürger erwartet, daß die „höhere Dienststelle“, also das Bezirksgericht, entscheidet, wenn er sich gegen die Entscheidung eines Staatlichen Notariats wendet. Im Erbscheinsverfahren ist davon auszugehen, daß der Erbschein keine Entscheidung im üblichen Sinne, sondern ein Zeugnis über die Erbfolge ist. Er kann ohne Verschulden der beteiligten Bürger unrichtig werden, z. B. durch das Auffinden eines privatschriftlichen Testaments. Da voraussichtlich auch das künftige Zivilgesetzbuch diese Art des Testierens zulassen wird, ist diese Möglichkeit auch späterhin nicht ausgeschlossen. Ein Erbschein kann deshalb nicht wie andere Entscheidungen rechtskräftig werden. Vielmehr muß die Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen weiterhin möglich sein. Dem Charakter des Erbscheins entsprechend können diesbezügliche Anträge nicht an eine Frist gebunden werden. Das Verfahren muß auch von Amts wegen möglich sein, da es nicht allein den beteiligten Bürgern überlassen werden kann, ob ein unrichtiger Erbschein weiterhin im Rechtsverkehr verwendet wird oder nicht. Wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt, so müßte das durch begründeten Beschluß geschehen. Hiergegen sollte ebenfalls nur die befristete Beschwerde möglich sein. Ist ein Bürger mit einem Erbschein nicht einverstanden, weil er der Auffassung ist, daß dieser nicht dem testamentarischen Willen des Erblassers entspricht oder die erbrechtlichen Bestimmungen verletzt, so müßte er dessen Einziehung oder Kraftloserklärung beantragen können. Über diesen Antrag, der auch unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins gestellt werden kann, hätte dann das Staatliche Notariat durch beschwerdefähigen Beschluß zu entscheiden. Es bedürfte keiner Feststellungsklage mehr, wenn über Beschwerden gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats das Bezirksgericht zu entscheiden hätte. Weil nur sehr selten Streit über das Erbrecht besteht, in diesen Fällen aber häufig eine Entscheidung des Bezirksgerichts herbeigeführt wird, würde dieser Weg nicht nur das Rechtsmittelverfahren in Notariatssachen vereinfachen, sondern auch den Interessen der beteiligten Bürger entgegenkommen, weil das Beschwerdeverfahren einfacher und billiger ist als ein Feststellungsprozeß. Dabei sollte dem Bürger das Recht, sein Erbrecht auch im Prozeßweg feststellen zu lassen, nicht genommen werden. Entschließt sich ein Bürger zur Feststellungsklage und widerspricht die daraufhin ergangene Entscheidung dem Inhalt eines bereits erteilten Erbscheins, so müßte dieser eingezogen oder für kraftlos erklärt werden. Die gerichtliche Entscheidung wäre selbstverständlich für das Staatliche Notariat bindend. Wird während eines Erbscheinsverfahrens ein Feststellungsprozeß anhängig, so sollte das Staatliche Notariat wie bisher nach § 56 Abs. 3 NotVerfO verpflichtet sein, das Verfahren auszusetzen. Die gegenwärtige Regelung, daß über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats das Kreisgericht zu entscheiden hat, dient m. E. nicht der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Staatliches Notariat und Kreisgericht sind Organe auf 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 45 (NJ DDR 1971, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 45 (NJ DDR 1971, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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