Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 445 (NJ DDR 1971, S. 445); keine Koordinierung mit den anderen Rechtspflegeorganen mehr möglich. Seitens der Bezirksgerichte sollte die Berichterstattung der Kreisgerichte in folgender Weise unterstützt werden: Beratung des jeweiligen Kreisgerichts bei der konzeptionellen Gestaltung des Berichts entsprechend den Schwerpunkten im Bezirk bzw. Kreis; Konzentration der Berichterstattung auf Schwerpunkte bzw. Teilprobleme (entsprechend den Empfehlungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer, vgl. NJ 1970 S. 11 ff.); Beratung bei der Bestimmung der Zielstellung der Berichterstattung vor der Volksvertretung. Die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen darf sich nicht auf die jährlichen Berichterstattungen reduzieren. Auch bei anderen wichtigen Tagesordnungspunkten der örtlichen Volksvertretung können die Gerichte ihren Beitrag leisten. Soweit Einschätzungen der Kriminalitätsentwicklung aus der Rechtsprechung vorgenommen werden, sollten diese in der Regel sofort an das zuständige Organ, z. B. den zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates, übersandt werden. Inwieweit eine Information des Stellvertreters für Inneres außerdem erforderlich und erwünscht ist, sollte jeweils festgelegt werden. 4. Zu einigen weiteren Formen der Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen Eine wichtige Form der Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen ist die Mitarbeit von Richtern in den Ständigen Kommissionen der Volksvertretung. Durch die Teilnahme an den Beratungen der Ständigen Kommissionen werden wichtige Informationen an die Gerichte einerseits und an die örtlichen Volksvertretungen andererseits vermittelt. Zutreffend wird die Mitarbeit auf die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz konzentriert. Eine ständige Mitarbeit von Richtern in weiteren Ständigen Kommissionen wird in der Regel nicht für erforderlich gehalten; es sind selbstverständlich örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, die die Mitarbeit von Richtern in weiteren Ständigen Kommissionen erfordern können. Es ist wirksamer und rationeller, wenn Richter des Kreisgerichts in den erforderlichen Fällen die Mitglieder der Ständigen Kommissionen über bestimmte Schwerpunkte informieren bzw. auf Einladung an den Beratungen der Ständigen Kommissionen teilnehmen, weil so eine Beschränkung auf die Fälle erfolgt, in denen tatsächlich eine unmittelbare Information und Zusammenarbeit notwendig ist. Eine solche Gestaltung der Zusammenarbeit erscheint auch hinsichtlich anderer Kommissionen, Beiräte usw. notwendig. So wird z. B. in einigen Kreisen die Mitarbeit von Richtern in den Wiedereingliederungskommissionen als notwendig angesehen und gefordert, obwohl dort ausschließlich Fragen erörtert werden, die in die Zuständigkeit der Abteilung Inneres der Räte der Kreise gehören und alle erforderlichen Informationen der Wiedereingliederung über die Begleitakten zu den örtlichen Staatsorganen laufen. Auch hier sollte die Zusammenarbeit nur auf die Beratung einzelner Probleme bzw. die Erörterung von Schlußfolgerungen aus erneuter Straffälligkeit beschränkt werden. Zur Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit sind in den Kreisen, Städten und Gemeinden unter Verantwortung der örtlichen Räte und unter Mitwirkung von Abgeordneten, ehrenamtlichen Kräften auf dem Ge- biet der Rechtspflege, der gesellschaftlichen Kontrolle, der Ordnung und Sicherheit sowie von leitenden Vertretern der im Territorium gelegenen Betriebe territoriale Sicherheitskonferenzen durchgeführt worden. Dje Gerichte beteiligen sich an der Vorbereitung und Durchführung und vermitteln in diesen Konferenzen Schlußfolgerungen für die Koordinierung der Zusammenarbeit bei der komplexen Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen. Es ist richtig, wenn die Gerichte es nicht als ihre Aufgabe und ihre Verantwortung ansehen, diese Sicherheitskonferenzen in eigener Zuständigkeit selbst vorzubereiten. Dies ist Aufgabe der örtlichen Volksvertretungen bzw. ihrer Räte bzw. soweit die Sicherheitskonferenzen im Bereich von Betrieben durchgeführt werden, der Leiter der Betriebe oder Kombinate. In den Wohngebieten verschiedener Städte wurden Initiativen entwickelt, um die verschiedenen gesellschaftlichen Kräfte (Betriebe, Schulen, Kultureinrichtungen, gesellschaftliche Gerichte, Schöffen, Nationale Front, Massenorganisationen u. ä.) für die gemeinsame Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen im Wohnbereich zu mobilisieren und deren Aktivitäten zu koordinieren (z. B. Rechtspflegeaktivs in den Städten Halle und Wittenberg, vgl. NJ 1970 S. 509 und NJ 1971 S. 176). Die Gerichte sollten diese unter Leitung der örtlichen Volksvertretung und ihrer Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz tätig werdenden Gremien unterstützen und deren Erfahrungen und Ergebnisse auswerten. 5. Darstellung der Zusammenarbeit des Gerichts mit der örtlichen Volksvertretung eines Kreises und einer kreisangehörigen Stadt Bei vielen Kreisgerichten werden Anstrengungen unternommen, um die Schwerpunktaufgaben der Rechtsprechung mit den territorialen Aufgaben bzw. mit den von den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen zu leitenden gesamtgesellschaftlichen Prozessen zu verbinden. Allerdings fehlen vielfach noch Erfahrungen über effektive Lösungswege. Deshalb wird die Realisierung der geplanten Aufgaben nicht immer mit hohem Niveau erreicht. Nachstehend sollen gute Erfahrungen der Zusammenarbeit des Kreisgerichts Wittenberg mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Räten auf Kreis- und Stadtebene, die auch dem Niveau anderer fortgeschrittener Kreise entsprechen, beispielhaft dargelegt werden. 5.1. Durch Beschlüsse des Kreistages und der Stadtverordnetenversammlung der kreisangehörigen Stadt Wittenberg wurden Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung festgelegt unter gleichzeitiger Bestimmung der Verantwortung der jeweiligen Organe des Rates, anderer staatlicher Organe, der Ständigen Kommission, der Rechtspflegeorgane und ehrenamtlicher Mitarbeiter. Dabei wurden die volkswirtschaftlichen territorialen Schwerpunkte im Kreis und in der Stadt berücksichtigt. Die konkreten Aufgaben bei der Zusammenarbeit des Kreisgerichts mit der Volksvertretung und. dem Rat werden zwischen dem Direktor des Kreisgerichts und dem Stellvertreter für Inneres bestimmt. Die Vorschläge seitens des Kreisgerichts resultieren insbesondere aus der engen Zusammenarbeit des Kreisgerichtsdirektors mit den Organen der Volksvertretung, der Auswertung der Arbeitspläne und Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates und der Teilnahme an Beratungen des Kreistages und des Rates. Das Kreisgericht geht bei seiner planmäßigen Informationstätigkeit von den Schwerpunkten der zu lösenden gesamtgesellschaftlichen Aufgaben aus, die sich 445;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 445 (NJ DDR 1971, S. 445) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 445 (NJ DDR 1971, S. 445)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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