Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 435 (NJ DDR 1971, S. 435); getrennten Verfahren zu verhandeln ist. Damit ist den Verfahrensvorschriften Genüge getan. Für eine Abweisung der Klage, wenn auch nur als unzulässig, bleibt kein Raum. Sie führt zu Nachteilen der klagenden Partei vor allem in kostenrechtlicher Hinsicht , die bei Trennung der Ansprüche weitgehend vermieden werden. Da das Kreisgericht die Trennung fehlerhaft nicht angeordnet hatte, hätte dies das Bezirksgericht nachholen müssen. Das wäre auf Grund der Berufung der Klägerin, durch die der Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung im vollen Umfang erfaßt wurde, möglich gewesen. § 25 Abs. 1 FGB; § 18 Abs. 1 Ziff. 3 FVerfO. Es ist unzulässig, im Scheidungsurteil über den Unterhalt für ein volljähriges Kind der Ehegatten zu entscheiden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 28. Mai 1970 Kass. F 3/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, für die drei minderjährigen Kinder Knuth, Uwe und Bert sowie für die volljährige Tochter Astrid Unterhalt zu zahlen. Dazu hat es dargelegt, daß gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 FVerfO im Ehescheidungsverfahren auch eine Unterhaltsentscheidung hinsichtlich der Tochter Astrid zu treffen gewesen sei, weil diese in einem Lehrverhältnis stehe und deshalb wirtschaftlich noch nicht selbständig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, spweit der Kläger zur Unterhaltszahlung für das volljährige Kind verurteilt wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, daß im Scheidungsurteil auch über den Unterhalt für volljährige Kinder zu entscheiden sei, ist fehlerhaft. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut und der Stellung des § 25 FGB im Gesetz folgt, daß im Ehescheidungsverfahren nur über den Unterhalt von Kindern zu verhandeln und zu entscheiden ist, die zur Zeit der Verkündung des Scheidungsurteils noch minder j äh-r i g sind. Es widerspricht auch dem Charakter des Eheverfahrens, über Ansprüche volljähriger und somit in der Regel auch selbst prozeßfähiger Personen (§§51 ff. ZPO in Verbindung mit §§ 104 ff. BGB) zu verhandeln und zu entscheiden. Dies würde zu einer unzulässigen Ausweitung des Ehescheidungsprozesses führen. So müßte z. B. dann, wenn ein volljähriges, aber wirtschaftlich noch nicht selbständiges Kind der Parteien bereits verheiratet ist, im Ehescheidungsverfahren überprüft werden, inwieweit dessen Ehegatte zur Unterhaltsgewährung verpflichtet iät (§85 FGB). Eine derartige Handhabung würde das Eheverfahren unnötig belasten und das Gericht von seiner eigentlichen Aufgabe ablenken, nämlich der konzentrierten Entscheidung über die mit der Scheidung der Ehe in engem Zusammenhang stehenden persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien und ihrer minderjährigen Kinder sowie der damit verbundenen erzieherischen Einflußnahme auf die Eheleute. Aus den gleichen Gründen würde auch die Verbindung des Unterhaltsprozesses eines volljährigen Kindes mit dem Ehescheidungsprozeß seiner Eltern den Prinzipien des Verfahrens in Familiensachen widersprechen; § 147 ZPO ist deshalb insoweit nicht anwendbar (§ 1 FVerfO). Auch die vom Kreisgericht zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 FVerfO kann nur so verstanden werden, daß in Ehesachen gleichzeitig über den Unterhalt minderjähriger Kinder verhandelt und entschieden werden muß. Diese Rechtsvorschrift darf nicht, wie es das Kreisgericht getan hat, isoliert gesehen, sondern muß im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 FGB betrachtet und ausgelegt werden. Das Kreisgericht hätte deshalb über den eventuellen Unterhaltsanspruch des bereits volljährigen Kindes Astrid nicht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien entscheiden dürfen. Anmerkung : Mit der vorstehenden Entscheidung spricht das Bezirksgericht einen Grundsatz aus, den das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 1957 1 Zz 5/57 (NJ 1957 S. 314) bereits vor Inkrafttreten des FGB und der FVerfO zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Ehe-VerfO auf gestellt hatte. Durch den Rechtssatz wird nicht ausgeschlossen, daß im Scheidungsverfahren für das unterhaltsberechtigte volljährige Kind eine Unterhaltsregelung durch Vergleich getroffen werden kann. In diesem Fall muß das volljährige Kind dem Verfahren beitreten (§794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) wie das auch in Ziff. 28 der OG-Richt-linie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (NJ 1968 S. 651) für die vergleichsweise Regelung des Unterhalts bei Änderung des Erziehungsrechts vorgesehen ist. Eine vergleichsweise Regelung des Unterhalts empfiehlt sich für die hier in Frage kommenden Fälle, wenn die notwendige Sachaufklärung hinsichtlich der Höhe des Unterhalts, die das Gericht auch bei Abschluß eines Vergleichs vorzunehmen hat, ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist (z. B. wenn das unterhaltsberechtigte volljährige Kind noch nicht verheiratet ist, wenn es im Haushalt der Eltern lebt bzw. sein Beitritt zum Verfahren dieses nicht verzögert). D. Red. §§18 Abs. Ziff. 3, 22 FVerfO; §29 FGB. 1. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens folgt, daß es zulässig ist, auch noch mit der Berufung den Antrag auf Unterhalt gemäß § 29 FGB zu stellen, wenn ein solcher Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren aus bestimmten Gründen nicht geltend gemacht wurde. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente beziehende Ehefrau Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung hat. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 18. Januar 1971 3 BF 148/70. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien entgegen dem Antrag des Verklagten geschieden. Da die Klägerin einen Antrag auf Unterhalt nicht gestellt hatte, ist darüber nicht entschieden worden. Zur Einschätzung der Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe führten, wird im Urteil dargelegt, daß der Verklagte erheblich dem Alkohol zuspreche, was das Zusammenleben der Ehegatten stark beeinträchtigt habe. Der sich über die gesamte Ehezeit erstreckende Alkoholmißbrauch des Verklagten habe ein festes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nicht entstehen lassen. Der Verklagte halte allein aus Versorgungsgründen an der Ehe fest. Der Klägerin, deren Gesundheitszu- 435;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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