Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 435 (NJ DDR 1971, S. 435); getrennten Verfahren zu verhandeln ist. Damit ist den Verfahrensvorschriften Genüge getan. Für eine Abweisung der Klage, wenn auch nur als unzulässig, bleibt kein Raum. Sie führt zu Nachteilen der klagenden Partei vor allem in kostenrechtlicher Hinsicht , die bei Trennung der Ansprüche weitgehend vermieden werden. Da das Kreisgericht die Trennung fehlerhaft nicht angeordnet hatte, hätte dies das Bezirksgericht nachholen müssen. Das wäre auf Grund der Berufung der Klägerin, durch die der Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung im vollen Umfang erfaßt wurde, möglich gewesen. § 25 Abs. 1 FGB; § 18 Abs. 1 Ziff. 3 FVerfO. Es ist unzulässig, im Scheidungsurteil über den Unterhalt für ein volljähriges Kind der Ehegatten zu entscheiden. BG Neubrandenburg, Urt. vom 28. Mai 1970 Kass. F 3/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, für die drei minderjährigen Kinder Knuth, Uwe und Bert sowie für die volljährige Tochter Astrid Unterhalt zu zahlen. Dazu hat es dargelegt, daß gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 FVerfO im Ehescheidungsverfahren auch eine Unterhaltsentscheidung hinsichtlich der Tochter Astrid zu treffen gewesen sei, weil diese in einem Lehrverhältnis stehe und deshalb wirtschaftlich noch nicht selbständig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, spweit der Kläger zur Unterhaltszahlung für das volljährige Kind verurteilt wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Kreisgerichts, daß im Scheidungsurteil auch über den Unterhalt für volljährige Kinder zu entscheiden sei, ist fehlerhaft. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut und der Stellung des § 25 FGB im Gesetz folgt, daß im Ehescheidungsverfahren nur über den Unterhalt von Kindern zu verhandeln und zu entscheiden ist, die zur Zeit der Verkündung des Scheidungsurteils noch minder j äh-r i g sind. Es widerspricht auch dem Charakter des Eheverfahrens, über Ansprüche volljähriger und somit in der Regel auch selbst prozeßfähiger Personen (§§51 ff. ZPO in Verbindung mit §§ 104 ff. BGB) zu verhandeln und zu entscheiden. Dies würde zu einer unzulässigen Ausweitung des Ehescheidungsprozesses führen. So müßte z. B. dann, wenn ein volljähriges, aber wirtschaftlich noch nicht selbständiges Kind der Parteien bereits verheiratet ist, im Ehescheidungsverfahren überprüft werden, inwieweit dessen Ehegatte zur Unterhaltsgewährung verpflichtet iät (§85 FGB). Eine derartige Handhabung würde das Eheverfahren unnötig belasten und das Gericht von seiner eigentlichen Aufgabe ablenken, nämlich der konzentrierten Entscheidung über die mit der Scheidung der Ehe in engem Zusammenhang stehenden persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien und ihrer minderjährigen Kinder sowie der damit verbundenen erzieherischen Einflußnahme auf die Eheleute. Aus den gleichen Gründen würde auch die Verbindung des Unterhaltsprozesses eines volljährigen Kindes mit dem Ehescheidungsprozeß seiner Eltern den Prinzipien des Verfahrens in Familiensachen widersprechen; § 147 ZPO ist deshalb insoweit nicht anwendbar (§ 1 FVerfO). Auch die vom Kreisgericht zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 FVerfO kann nur so verstanden werden, daß in Ehesachen gleichzeitig über den Unterhalt minderjähriger Kinder verhandelt und entschieden werden muß. Diese Rechtsvorschrift darf nicht, wie es das Kreisgericht getan hat, isoliert gesehen, sondern muß im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 FGB betrachtet und ausgelegt werden. Das Kreisgericht hätte deshalb über den eventuellen Unterhaltsanspruch des bereits volljährigen Kindes Astrid nicht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien entscheiden dürfen. Anmerkung : Mit der vorstehenden Entscheidung spricht das Bezirksgericht einen Grundsatz aus, den das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 1957 1 Zz 5/57 (NJ 1957 S. 314) bereits vor Inkrafttreten des FGB und der FVerfO zur Auslegung des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 Ehe-VerfO auf gestellt hatte. Durch den Rechtssatz wird nicht ausgeschlossen, daß im Scheidungsverfahren für das unterhaltsberechtigte volljährige Kind eine Unterhaltsregelung durch Vergleich getroffen werden kann. In diesem Fall muß das volljährige Kind dem Verfahren beitreten (§794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) wie das auch in Ziff. 28 der OG-Richt-linie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (NJ 1968 S. 651) für die vergleichsweise Regelung des Unterhalts bei Änderung des Erziehungsrechts vorgesehen ist. Eine vergleichsweise Regelung des Unterhalts empfiehlt sich für die hier in Frage kommenden Fälle, wenn die notwendige Sachaufklärung hinsichtlich der Höhe des Unterhalts, die das Gericht auch bei Abschluß eines Vergleichs vorzunehmen hat, ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist (z. B. wenn das unterhaltsberechtigte volljährige Kind noch nicht verheiratet ist, wenn es im Haushalt der Eltern lebt bzw. sein Beitritt zum Verfahren dieses nicht verzögert). D. Red. §§18 Abs. Ziff. 3, 22 FVerfO; §29 FGB. 1. Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens folgt, daß es zulässig ist, auch noch mit der Berufung den Antrag auf Unterhalt gemäß § 29 FGB zu stellen, wenn ein solcher Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren aus bestimmten Gründen nicht geltend gemacht wurde. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente beziehende Ehefrau Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung hat. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 18. Januar 1971 3 BF 148/70. Das Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien entgegen dem Antrag des Verklagten geschieden. Da die Klägerin einen Antrag auf Unterhalt nicht gestellt hatte, ist darüber nicht entschieden worden. Zur Einschätzung der Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe führten, wird im Urteil dargelegt, daß der Verklagte erheblich dem Alkohol zuspreche, was das Zusammenleben der Ehegatten stark beeinträchtigt habe. Der sich über die gesamte Ehezeit erstreckende Alkoholmißbrauch des Verklagten habe ein festes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nicht entstehen lassen. Der Verklagte halte allein aus Versorgungsgründen an der Ehe fest. Der Klägerin, deren Gesundheitszu- 435;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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