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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 434 (NJ DDR 1971, S. 434); sich schließlich auch darin, daß es in einem „Beschluß“ feststellt, was sich aus einem Protokoll über eine Aussage des Angeklagten in einer früheren Vernehmung ergibt, ohne dieses gemäß §§ 224, 226 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen. Nach alledem entspricht die nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung praktizierte Beweiserhebung des Bezirksgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen, so daß es ausgeschlossen ist, auf der Grundlage so getroffener Feststellungen eine gerichtliche Verurteilung auszusprechen, Familienrecht §§ 260, 145 ZPO; § 1 FVerfO. Von Ausnahmen abgesehen, ist es wegen der unterschiedlichen Verfahrensregeln nicht möglich, zivile und familienrechtliche Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend zu machen, da § 260 ZPO die Verbindung mehrerer Ansprüche, die auf verschiedenen Gründen beruhen, nur dann zuläßt, wenn für sämtliche Ansprüche das gleiche Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. Liegt eine solche unzulässige Klagehäufung vor, hat das Gericht von sich aus gemäß § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, daß über die familien- und die zivilrechtlichen Ansprüche in getrennten Verfahren zu verhandeln ist. Für eine Abweisung der Klage hinsichtlich der einen oder anderen Anspruchsart als unzulässig bleibt kein Raum. OG, Urt. vom 20. April 1971 1 ZzF 4/71. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, die Ehewohnung (AWG) der Klägerin zugesprochen und die Klägerin verurteilt, zum Ausgleich der Aufwendungen für die Anteile an den Kläger 1 925 M zu zahlen. Im Eheverfahren haben die Parteien einen Vergleich über die Verteilung ihrer wertvollsten im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensstücke geschlossen, der vom Gericht bestätigt wurde. Hier verpflichtete sich der Verklagte, an die Klägerin einen Wertausgleich von 266 M zu zahlen. Hinsichtlich der sonstigen Hausratsgegenstände wollten sie sich außergerichtlich einigen. Die Klägerin hat Klage wegen Teilung des restlichen Hausrats erhoben, da hierüber keine Einigung erzielt werden konnte. Des weiteren hat sie Mietzinsansprüche wegen der zeitweiligen Mitbenutzung der früheren Ehewohnung sowie Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegenüber dem Verklagten geltend gemacht, mit denen sie gegenüber dessen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 925 M Aufrechnung erklärte. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Verklagten zu verurteilen, an sie im einzelnen aufgeführte Hausratsgegenstände herauszugeben, 2. festzustellen, daß der Verklagte hinsichtlich seiner Ausgleichsforderung yon 1 925 M durch Aufrechnung befriedigt ist, und insoweit die Vollstreckung aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat den Verklagten zur Herausgabe von Hausratsgegenständen sowie zur Zahlung von 748,53 M verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Verklagten die Entscheidung dahin geändert, daß er nur noch 198,53 M an die Klägerin zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Bezirksgericht im wesentlichen ausgeführt, daß die. Verteilung des restlichen Hausrats durch das Kreisgericht nicht zu beanstanden sei. Insoweit handele es sich um ein Verfahren familienrechtlicher Natur. Unzulässig sei es, in einem solchen Verfahren zugleich zivilrechtliche Ansprüche gel- tend zu machen. Das sei jedoch geschehen, da die Klägerin Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erhoben habe. Das Kreisgericht habe diese gesetzwidrige Antragstellung dadurch zu umgehen versucht, daß es den Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstrek-kung als einen Zahlungsanspruch behandelt habe. Das sei aber unzulässig. Aus diesen Gründen habe die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben können. Es bleibe ihr jedoch unbenommen, ihren Anspruch in einem Zivilverfahren weiter zu verfolgen. Soweit das Bezirksgericht im Rahmen der Berufungen der Parteien über den Antrag der Klägerin auf Unzulässigkeit der Vollstreckung und die damit im Zusammenhang stehenden, zur. Aufrechnung gestellten Ansprüche entschieden hat, hat der Präsident des Obersten Gerichts die Kassation des Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nicht nur die Zivilkammer, sondern auch der Berufungssenat haben das Verfahrensrecht verletzt und sind hierdurch zu Prozeßergebnissen gelangt, die nicht gebilligt werden können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts werden überdies zum Nachteil der Parteien, besonders der Klägerin, erhöhte Kosten verursacht, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Der Berufungssenat hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin im selben Verfahren familien- und zivilrechtliche Ansprüche' geltend gemacht hat. Ihm ist darin zu folgen, daß es sich bei dem Antrag auf Verteilung weiteren Hausrats um einen sich aus § 39 FGB ergebenden und daher familienrechtlichen Anspruch handelt. Soweit nach § 767 ZPO zugleich auf Unzulässigkeit der Vollstreckung geklagt wurde, ist dieser Anspruch zivil-rechtlicher Natur. Für den zusätzlichen Feststellungsantrag mangelt es an den Voraussetzungen des § 256 ZPO. Er sollte deshalb nicht länger verfolgt werden. Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es, von Ausnahmen abgesehen (vgl. Abschn. BI Ziff. 10 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180]), wegen der unterschiedlichen Verfahrensregeln nicht möglich ist, uneingeschränkt zivil- und familienrechtliche Ansprüche in einem Rechtsstreit geltend zu machen (so auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 4. 2. zu § 39 [S. 184]). Dies ergibt sich zugleich aus §260 ZPO in Verbindung mit § 1 FVerfO, der die Verbindung mehrerer Ansprüche, die auf verschiedenen Gründen beruhen, nur dann zuläßt, wenn für sämtliche Ansprüche das gleiche Prozeßgericht zuständig in diesem Verfahren gegeben und dieselbe Prozeßart zulässig ist. Das letztere ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Daher war zu klären, wie zu verfahren ist, wenn entgegen § 260 ZPO zivil- und familienrechtliche Ansprüche unzulässigerweise in einem Verfahren geltend gemacht werden. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß in solchem Falle die Ansprüche der einen oder anderen Art als unzulässig abzuweisen seien, ist irrig und findet im Gesetz keine Stütze. Für beide Ansprüche ist der Rechtsweg zulässig (§ 3 GVG). Das Kreisgericht war zur Entscheidung über sie sowohl sachlich (§ 38 Abs. 1 GVG) als auch örtlich (§ 26 Abs. 2 FVerfO, § 767 Abs. 1 ZPO) zuständig. Lediglich die Verbindung beider Ansprüche in einem Rechtsstreit war nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Liegt eine solche unzulässige Klagehäufung vor, was unabhängig von Anträgen oder Einwendungen der Parteien zu prüfen ist, hat das Gericht von sich aus gemäß § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, daß über die familienrechtlichen und die zivilrechtlichen Ansprüche in 434;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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