Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 431 (NJ DDR 1971, S. 431); ten des Diebstahls von Fleischwaren aus dem Betrieb. W. sprach den in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Kraftfahrer H. an, der ständig mit dem Lkw Fleisch vom Schlachthof zum VEB Fleischkombinat transportierte. Dieser vermittelte den Fleischermeister L. als Abnehmer. W. informierte hiervon die übrigen Angeklagten. Das Bezirksgericht hat u. a. folgende Handlungen festgestellt: Am 17.- April 1969 brachte H. eine Lkw-Ladung Fleisch zum VEB Fleischkombinat. Ka., B., W., K. und G. entluden nur einen Teil, beließen etwa 450 kg Fleischwaren auf dem Lkw, und Ka. bestätigte auf dem Lieferschein die Entgegennahme der gesamten Fleischmenge. Wie verabredet transportierte H. nunmehr die Ware zu L., forderte und erhielt von diesem 400 M und ein Trinkgeld von 150 M. Da L. die gesamte Menge des Fleisches im eigenen Betrieb nicht verarbeiten konnte, gab er etwa 250 kg davon an einen anderen Fleischermeister ab. Die erlangten 400 M wurden zu gleichen Teilen unter den Angeklagten aufgeteilt. Der dem VEB Fleischkombinat entstandene Schaden beläuft sich auf 3 325,02 M. In der Folgezeit wurdfen in weiteren sechs Handlungen an deren Ausführung bzw. Vorbereitung jedoch nicht immer alle im Kombinat beschäftigten Angeklagten beteiligt waren im wesentlichen auf die gleiche Art Fleischwaren, die H. im Kombinat anlieferte, nicht oder nicht vollständig vom Fahrzeug abgeladen. Ka. und W. bestätigten dennoch jeweils die Übernahme des gesamten Fleisches. Auf diese Weise wurden von H. insgesamt etwa 4 760 kg Fleischwaren an L. geliefert und dem VEB Fleischkombinat ein Schaden von über 41 000 M zugefügt. L. zahlte dafür insgesamt etwa 20 600 M* zuzüglich des Trinkgeldes für H. Dieser Betrag wurde zu gleichen Teilen unter den Angeklagten aufgeteilt, und zwar unabhängig davon, ob sie an der konkreten Tatausführung mitwirkten. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen verurteilte das Bezirksgericht u. a. den Angeklagten B. wegen mehrfachen in Gruppe begangenen verbrecherischen Diebstahls sozialistischen Eigentums und wegen Verbrechens der Hehlerei (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 161 i.V. mit 158, 234 Abs. 1 StGB), die Angeklagten K. und G. wegen mehrfachen Vergehens des Diebstahls sozialistischen Eigentums und wegen Vergehens der Hehlerei (§§ 161 i. V. mit 158, 234 Abs. 1 StGB) sowie den Angeklagten L. wegen mehrfachen Verbrechens der Hehlerei (§ 234 Abs. 1 und 2 StGB). Außerdem wurden alle Angeklagten mit Ausnahme von L. zum Schadenersatz gegenüber dem VEB Fleischkombinat verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Angeklagten B., K., G. und L. Sie führten zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es für die Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht ausreichend ist, allein den Zusammenschluß zur kriminellen Gruppe zu begründen, sondern nachgewiesen und festgestellt werden muß, welchen konkreten Beitrag der einzelne zu der gruppenweisen Ausführung der Tat leistete. Entgegen diesem richtigen Grundsatz unterließ es das Bezirksgericht jedoch, den Sachverhalt, soweit es die Beteiligung der Angeklagten B. und G. betrifft, allseitig aufzuklären und entsprechende Feststellungen zu treffen. (Wird ausgeführt.) Das Bezirksgericht ist hinsichtlich der Tatbeteiligung der Angeklagten B. und G. seiner sich aus § 222 StPO ergebenden gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen, zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten Art und Weise der Begehung der Straftat sowie Art und Schwere seiner Schuld nur auf der Grundlage der prozessual zulässigen Beweismittel festzustellen, d. h. durch Vernehmung des Angeklagten, Zeugenaussagen, Aussagen von Beschuldigten bzw. durch andere in § 24 StPO genannte Beweismittel. Allein aus der Tatsache, daß die Angeklagten in der Hauptverhandlung erster Instanz insoweit eine Beteiligung an der Tat nicht ausdrücklich in Abrede stellten, durfte unter Berücksichtigung, daß die übrigen Täter zur Art und Weise der Beteiligung der Angeklagten an der Tatausführung entweder überhaupt nicht bzw. in widersprüchlicher Weise Stellung nahmen, nicht auf deren Täterschaft geschlossen bzw. diese als bewiesen angesehen werden. Auch der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Vermerk „Die Angeklagten sagen, daß alles richtig gesagt wurde“ ist für eine Beweisführung nicht geeignet, weil die angeführten Mängel konkreter Sachaufklärung bestehen, daher nicht ersichtlich ist, worauf sich dieser allgemeine Hinweis bezieht, und sich auch nicht ergibt, wer von den Angeklagten eine solche Äußerung machte. Es kann zwar bei Tatbeteiligung mehrerer durchaus zweckmäßig und für die Beweisführung ausreichend sein, nur einen oder mehrere Angeklagte über die Einzelheiten des gesamten Tatgeschehens, d. h. zur Art und Weise der Tatbegehung nach Komplexen, zu vernehmen und dann die Übrigen Angeklagten zu befragen, ob diese Aussagen zutreffend sind. Das ist aber nur zulässig, wenn hinsichtlich des einzelnen Täters alle objektiven und subjektiven Umstände seiner Tat, wie Art und Weise der Begehung, die Folgen und die Art und Schwere der individuellen Schuld, damit umfassend und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dazu ist außerdem gemäß § 230 StPO die Befragung jedes einzelnen Täters erforderlich. Das Bezirksgericht hat daher noch festzustellen, ob und ggf. in welcher Weise die Angeklagten B. und G. an der gruppenweisen Begehung der Handlungen beteiligt waren. Dabei wird es erforderlichenfalls gemäß § 224 Abs. 2 StPO die früheren Aussagen vor dem Untersuchungsorgan durch Verlesen zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen und in die Beweiswürdigung einbeziehen müssen. (Wird ausgeführt.) Bestätigt sich im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme, daß nach den ersten Diebstahlshandlungen in der Gruppe der Angeklagte B. absprachegemäß zur Verschleierung des durch die Diebstähle im Fleischlager hervorgerufenen Defizits bei der Belieferung der einzelnen Abteilungen innerhalb des Kombinats bewußt falsche Gewichtsmengen angab, so läge darin bereits ein Tatbeitrag nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, weil Beteiligter im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung auch der nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB Hilfe Leistende ist. Damit wäre zumindest in diesem Umfang die Teilnahme des Angeklagten B. bewiesen. Die gleiche rechtliche Beurteilung als Beteiligung träfe zu, wenn bewiesen würde, daß B. durch Rat oder Tat mit dahin gewirkt hat, künftig die vollständige auf dem Lkw befindliche Fleischmenge zu entwenden. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Straftaten der Angeklagten K., G. und L. hat das Bezirksgericht nur ungenügend die schwere Schädigung sozialistischen Eigentums beachtet und ist beim Tatbeitrag des Angeklagten L. nicht zum Wesen der Straftat vorgedrungen. Es ist daher im Ergebnis zu einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Handlungen dieser Angeklagten gekommen. Zutreffend hat das Bezirksgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses festgestellt, daß die Entschlußfassung zur Tatbegehung und deren Ausführung durch die anderen Täter erst erfolgte, als L. sich zur künftigen Abnahme des Diebesgutes bereit erklärte und den 431;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, und der Rückkehr zur Politik der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung hat Staatssicherheit einen spezifischen Beitrag zu leisten.

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