Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 431 (NJ DDR 1971, S. 431); ten des Diebstahls von Fleischwaren aus dem Betrieb. W. sprach den in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Kraftfahrer H. an, der ständig mit dem Lkw Fleisch vom Schlachthof zum VEB Fleischkombinat transportierte. Dieser vermittelte den Fleischermeister L. als Abnehmer. W. informierte hiervon die übrigen Angeklagten. Das Bezirksgericht hat u. a. folgende Handlungen festgestellt: Am 17.- April 1969 brachte H. eine Lkw-Ladung Fleisch zum VEB Fleischkombinat. Ka., B., W., K. und G. entluden nur einen Teil, beließen etwa 450 kg Fleischwaren auf dem Lkw, und Ka. bestätigte auf dem Lieferschein die Entgegennahme der gesamten Fleischmenge. Wie verabredet transportierte H. nunmehr die Ware zu L., forderte und erhielt von diesem 400 M und ein Trinkgeld von 150 M. Da L. die gesamte Menge des Fleisches im eigenen Betrieb nicht verarbeiten konnte, gab er etwa 250 kg davon an einen anderen Fleischermeister ab. Die erlangten 400 M wurden zu gleichen Teilen unter den Angeklagten aufgeteilt. Der dem VEB Fleischkombinat entstandene Schaden beläuft sich auf 3 325,02 M. In der Folgezeit wurdfen in weiteren sechs Handlungen an deren Ausführung bzw. Vorbereitung jedoch nicht immer alle im Kombinat beschäftigten Angeklagten beteiligt waren im wesentlichen auf die gleiche Art Fleischwaren, die H. im Kombinat anlieferte, nicht oder nicht vollständig vom Fahrzeug abgeladen. Ka. und W. bestätigten dennoch jeweils die Übernahme des gesamten Fleisches. Auf diese Weise wurden von H. insgesamt etwa 4 760 kg Fleischwaren an L. geliefert und dem VEB Fleischkombinat ein Schaden von über 41 000 M zugefügt. L. zahlte dafür insgesamt etwa 20 600 M* zuzüglich des Trinkgeldes für H. Dieser Betrag wurde zu gleichen Teilen unter den Angeklagten aufgeteilt, und zwar unabhängig davon, ob sie an der konkreten Tatausführung mitwirkten. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen verurteilte das Bezirksgericht u. a. den Angeklagten B. wegen mehrfachen in Gruppe begangenen verbrecherischen Diebstahls sozialistischen Eigentums und wegen Verbrechens der Hehlerei (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 161 i.V. mit 158, 234 Abs. 1 StGB), die Angeklagten K. und G. wegen mehrfachen Vergehens des Diebstahls sozialistischen Eigentums und wegen Vergehens der Hehlerei (§§ 161 i. V. mit 158, 234 Abs. 1 StGB) sowie den Angeklagten L. wegen mehrfachen Verbrechens der Hehlerei (§ 234 Abs. 1 und 2 StGB). Außerdem wurden alle Angeklagten mit Ausnahme von L. zum Schadenersatz gegenüber dem VEB Fleischkombinat verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Angeklagten B., K., G. und L. Sie führten zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es für die Verwirklichung der Tatbestandsmäßigkeit des § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht ausreichend ist, allein den Zusammenschluß zur kriminellen Gruppe zu begründen, sondern nachgewiesen und festgestellt werden muß, welchen konkreten Beitrag der einzelne zu der gruppenweisen Ausführung der Tat leistete. Entgegen diesem richtigen Grundsatz unterließ es das Bezirksgericht jedoch, den Sachverhalt, soweit es die Beteiligung der Angeklagten B. und G. betrifft, allseitig aufzuklären und entsprechende Feststellungen zu treffen. (Wird ausgeführt.) Das Bezirksgericht ist hinsichtlich der Tatbeteiligung der Angeklagten B. und G. seiner sich aus § 222 StPO ergebenden gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen, zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten Art und Weise der Begehung der Straftat sowie Art und Schwere seiner Schuld nur auf der Grundlage der prozessual zulässigen Beweismittel festzustellen, d. h. durch Vernehmung des Angeklagten, Zeugenaussagen, Aussagen von Beschuldigten bzw. durch andere in § 24 StPO genannte Beweismittel. Allein aus der Tatsache, daß die Angeklagten in der Hauptverhandlung erster Instanz insoweit eine Beteiligung an der Tat nicht ausdrücklich in Abrede stellten, durfte unter Berücksichtigung, daß die übrigen Täter zur Art und Weise der Beteiligung der Angeklagten an der Tatausführung entweder überhaupt nicht bzw. in widersprüchlicher Weise Stellung nahmen, nicht auf deren Täterschaft geschlossen bzw. diese als bewiesen angesehen werden. Auch der im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Vermerk „Die Angeklagten sagen, daß alles richtig gesagt wurde“ ist für eine Beweisführung nicht geeignet, weil die angeführten Mängel konkreter Sachaufklärung bestehen, daher nicht ersichtlich ist, worauf sich dieser allgemeine Hinweis bezieht, und sich auch nicht ergibt, wer von den Angeklagten eine solche Äußerung machte. Es kann zwar bei Tatbeteiligung mehrerer durchaus zweckmäßig und für die Beweisführung ausreichend sein, nur einen oder mehrere Angeklagte über die Einzelheiten des gesamten Tatgeschehens, d. h. zur Art und Weise der Tatbegehung nach Komplexen, zu vernehmen und dann die Übrigen Angeklagten zu befragen, ob diese Aussagen zutreffend sind. Das ist aber nur zulässig, wenn hinsichtlich des einzelnen Täters alle objektiven und subjektiven Umstände seiner Tat, wie Art und Weise der Begehung, die Folgen und die Art und Schwere der individuellen Schuld, damit umfassend und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dazu ist außerdem gemäß § 230 StPO die Befragung jedes einzelnen Täters erforderlich. Das Bezirksgericht hat daher noch festzustellen, ob und ggf. in welcher Weise die Angeklagten B. und G. an der gruppenweisen Begehung der Handlungen beteiligt waren. Dabei wird es erforderlichenfalls gemäß § 224 Abs. 2 StPO die früheren Aussagen vor dem Untersuchungsorgan durch Verlesen zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen und in die Beweiswürdigung einbeziehen müssen. (Wird ausgeführt.) Bestätigt sich im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme, daß nach den ersten Diebstahlshandlungen in der Gruppe der Angeklagte B. absprachegemäß zur Verschleierung des durch die Diebstähle im Fleischlager hervorgerufenen Defizits bei der Belieferung der einzelnen Abteilungen innerhalb des Kombinats bewußt falsche Gewichtsmengen angab, so läge darin bereits ein Tatbeitrag nach § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, weil Beteiligter im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung auch der nach § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB Hilfe Leistende ist. Damit wäre zumindest in diesem Umfang die Teilnahme des Angeklagten B. bewiesen. Die gleiche rechtliche Beurteilung als Beteiligung träfe zu, wenn bewiesen würde, daß B. durch Rat oder Tat mit dahin gewirkt hat, künftig die vollständige auf dem Lkw befindliche Fleischmenge zu entwenden. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Straftaten der Angeklagten K., G. und L. hat das Bezirksgericht nur ungenügend die schwere Schädigung sozialistischen Eigentums beachtet und ist beim Tatbeitrag des Angeklagten L. nicht zum Wesen der Straftat vorgedrungen. Es ist daher im Ergebnis zu einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Handlungen dieser Angeklagten gekommen. Zutreffend hat das Bezirksgericht auf der Grundlage des Beweisergebnisses festgestellt, daß die Entschlußfassung zur Tatbegehung und deren Ausführung durch die anderen Täter erst erfolgte, als L. sich zur künftigen Abnahme des Diebesgutes bereit erklärte und den 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 431 (NJ DDR 1971, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 431 (NJ DDR 1971, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der durch Einflußnahme auf die Deutsche Volkspolizei und. durch Diensteinheiten Staatssicherheit , vor allem mittels des Einsatzes von und anderen spezifischen Mitteln und Methoden. Durch die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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