Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 429 (NJ DDR 1971, S. 429); Das Erkennen dieser unterschiedlichen Rechtslage ist durchaus von Bedeutung. So wäre nach geltendem Recht z. B. im Falle einer lediglich sachlichen Unzuständigkeit in Zivilund Familiensachen auf Antrag eine Verweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht möglich (§ 276 ZPO). Bei Vorliegen der Unzulässigkeit des Gerichtsweges gibt es dagegen keine Verweisung an das andere, zuständige Organ. Eine Aus- nahme macht hier lediglich § 28 AGO. Dr. JOACHIM GÖHRING, Dozent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Rechtsprechung Strafrecht §§ 63, 64, 118, 8 Abs. 2, 30, 33 StGB; §§ 24, 25 Lebensmittelgesetz; §§ 4, 6 der AO fiber den Verkehr mit Speisepilzen und daraus hergestellten Pilzerzeugnissen vom 18. Oktober 1963 (GBl. II S. 838). 1. Der Zweck der Bestimmungen über die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung besteht darin, das straf rechts widrige Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit zu erfassen und allseitig zu charakterisieren. Sie finden folglich bei Gesetzeseinheit keine Anwendung. 2. Die Tatbestände der §§ 24, 25 Lebensmittelgesetz stehen zu § 118 StGB im Verhältnis vom Besonderen zum Allgemeinen (Spezialität), da sie eine spezielle Art und Weise, der fahrlässigen Körperverletzung beschreiben. 3. Zur unbewußten Pflichtverletzung aus verantwortungsloser Gleichgültigkeit beim Inverkehrbringen von Speisepilzen, unter denen sich auch Giftpilze befinden. 4. Zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung, wenn infolge fahrlässigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln (hier: Pilzen) bei mehreren Menschen ein erheblicher Gesundheitsschaden eingetreten ist. OG, Urt. vom 21. April 1971 5 Zst 3/71. Der Angeklagte sammelt seit etwa 12 Jahren in seiner Freizeit zum eigenen Verzehr und zum Verkauf Pilze. Am 13. September 1970 verkaufte er der Familie E. IV2 kg Pilze. Entgegen seiner Annahme waren darunter giftige grüne Knollenblätterpilze. Alle drei Familienmitglieder, die die Pilze gegessen hatten, erlitten eine lebensgefährliche Pilzvergiftung. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall gemäß § 118 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit ungenehmigtem Inverkehrbringen von Lebensmitteln gemäß §§ 24 und 25 Lebensmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Beschluß vorn 13. November 1970 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen; Das Kreisgericht ist bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte seiner sich aus §§ 4 und 6 der AO über den Verkehr mit Speisepilzen und daraus her-gestellten Pilzerzeugnissen vom 18. Oktober 1963 (GBl. II S. 838) sowie aus §§ 24, 25 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen Lebensmittelgesetz vom 30. November 1962 (GBl. I S. Ill) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) ergebenden Pflicht nicht bewußt gewesen sei, weil er sich an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt und dadurch die eingetretenen, bei pflichtgemäßem Verhalten voraussehbaren und ver- meidbaren schädlichen Folgen gemäß § 8 Abs. 2 StGB fahrlässig herbeigeführt habe. § 4 der AO vom 18. Oktober 1963 besagt, daß Speisepilze vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen sachkundig durch Pilzsachverständige oder Pilzkundige zu überprüfen sind. Entsprechend § 6 dieser AO dürfen Pilze im sog. Hausierhandel nur vertrieben werden, wenn entweder ein Prüfungsnachweis vorliegt oder der Verkäufer selbst über die erforderlichen Sachkenntnisse als Pilzkundiger verfügt. Nach § 25 Abs. 1 Lebensmittelgesetz wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer fahrlässig gegen die sich aus §§ 4 und 6 der AO ergebenden Pflichten verstößt und dadurch einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht. Die §§ 24, 25 Lebensmittelgesetz sind die speziellen Tatbestände gegenüber § 118 StGB, so daß ihre tateinheitliche Anwendung nicht möglich ist. Da der Zweck der Bestimmungen über die Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung (§§ 63, 64 StGB) darin besteht, das strafrechtswidrige Verhalten des Täters in seiner Gesamtheit zu erfassen und allseitig zu charakterisieren, finden diese Bestimmungen dann keine Anwendung, wenn Gesetzeseinheit besteht, d, h. nur scheinbar mehrere Tatbestände verletzt wurden. Im vorliegenden Falle stehen die Tatbestände des § 118 StGB Und der §§ 24, 25 Lebensmittelgesetz im Verhältnis vom Allgemeinen zum Besonderen (Spezialität). Die genannten Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes erfassen eine spezifische Verhaltensweise der fahrlässigen Körperverletzung, so daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausschließlich auf der Grundlage dieser Spezialnormen zu prüfen ist. Dies haben Kreisgericht und Bezirksgericht nicht erkannt. Dem Kreisgericht ist darin zu folgen, daß der Angeklagte die ihm nach §§ 4 und 6 der AO vom 18. Oktober 1963 obliegenden Rechtspflichten verletzt hat. Er veräußerte gewerbsmäßig Pilze, ohne die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß durch ihren Verzehr die Gesundheitsschädigung anderer Menschen ausgeschlossen ist. Er hat die Pilze weder daraufhin prüfen lassen noch hafte er selbst genügend Sachkenntnis. Das ist bereits dadurch bewiesen, daß er den giftigen grünen Knollenblätterpilz mit einem Waldchampignon verwechselte, wodurch es zur Vergiftung von drei Menschen kam. Weiter ist dem Kreisgericht darin zuzustimmen, daß sich der Angeklagte seiner Pflichtverletzung nicht bewußt war. Das Kreisgericht hat aber fehlerhaft angenommen, der Angeklagte sei sich der Pflichtverletzung deshalb nicht bewußt gewesen, weil er sich infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit an die Pflichtverletzung gewöhnt habe. Es hat damit die beiden unterschiedlichen Alternativen des § 8 Abs. 2 StGB nicht exakt auseinandergehalten. § 8 Abs. 2 StGB unterscheidet zwischen zwei eindeutig voneinander abgegrenzten Alternativen nichtbewußter Pflichtverletzung. Ihr Vorliegen kann allein anhand der in dieser Bestimmung genannten Kriterien geprüft werden. Gemäß § 8 Abs. 2 StGB ist das Nichtbewußt- 429;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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