Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 408 (NJ DDR 1971, S. 408); ter zahlen. Diese Verpflichtungen seien bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit sie den Zeitpunkt der Unterhaltsleistung betrifft. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hat sich zwar bemüht, den für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalt aufzuklären. Da es jedoch nicht eingehend die Anspruchsgrundlage geprüft hat, ist es zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. Entsprechend dem Hinweis aus § 55 Abs. 2 FGB, daß Vaterschaftsanerkennung und Zahlungsverpflichtung möglichst gleichzeitig abgegeben werden sollen, hat das Referat Jugendhilfe die Erklärung des Verklagten zur Leistung von Unterhalt an das Kind in die Urkunde aufgenommen. Eine solche Erklärung ist ihrem Charakter nach eine einseitige Verpflichtungserklärung; sie bedarf nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 3.1. zu § 55 [S. 266]). Das Referat Jugendhilfe ist bei der Beurkundung von dem vom Verklagten angegebenen Nettoeinkommen von 1300 M ausgegangen. Eine Einkommensbescheinigung hat der Verklagte dem Referat erst nach Beurkundung seiner Verpflichtungserklärung vorgelegt. Die Klägerin hat Zweifel hinsichtlich der Angaben des Verklagten über seine Einkommensverhältnisse vorgetragen. Sie hat ein berechtigtes Interesse, durch Klage die Angemessenheit der eingegangenen Unterhaltsver-pflichtung überprüfen zu lassen. Eine solche Klage ist nach §55 Abs. 2 Satz 2 FGB zulässig; sie ist anders als die Unterhaltsabänderungsklage gemäß §§ 46, 22 FGB nicht an eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebunden (vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2.2. zu §55 [S. 265]). Wird im Ergebnis der Überprüfung der Unterhaltshöhe festgestellt, daß diese nicht den Grundsätzen der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) entspricht, so ist die Änderung des Unterhaltssatzes, sofern es sich um eine Erhöhung handelt, rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auszusprechen (vgl. FGB-Kommentar, a. a. O., S. 266). Der Verklagte hat, wie das auch im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde, seine Einkommensverhältnisse unvollständig dargelegt. Die beigezogene Bescheinigung vom 30. Juni 1970 weist aus, daß er als Gewerbetreibender nach Abzug der Gewinnsteuer für das Jahr 1969 ein Nettoeinkommen von 25 149 M erzielte. Demnach ist bed der Unterhaltsbemessung von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von etwa 2 090 M auszugehen. Der Verklagte hat für imbefristete Zeit monatlich 500 M Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau und monatlich 300 M für seine Tochter aus dieser Ehe zu zahlen. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtungen hat der Verklagte ab Geburt des Kindes Holger für dieses einen monatlichen Unterhalt von 145 M bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und danach einen solchen von 170 M bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit zu leisten, und zwar von der Geburt des Kindes ab. Auf die Berufung der Klägerin war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern. § 20 Abs. 2 FGB (Beschränkung einer rückwirkenden Zahlungsverpflichtung auf höchstens ein Jahr) gilt bei begründeten Klagen auf Überprüfung der Angemessenheit des Unterhalts nicht, so daß rückwirkend ab Geburt des Kindes der gesetzlich zulässige Unterhalt zu zahlen ist, wenn das klagende Kind oder sein gesetzlicher Vertreter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Inhalt Seite Die weitere Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, die Entwicklung der sozialistischen Demokratie (Aus dem Bericht des ZK on den VIII. Parteitag der SED, erstattet von E. Honecker, Erster Sekretär des ZK der SED) 377 Dr. Klaus Sorgenicht/ Prof. Dr. Tord R i e m a n n : Die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts erhöhen 378 Josef Posier: Effektiver Schutz der Volkswirtschaft durch richtige Anwendung des Tatbestands des Vertrauensmißbrauchs 383 Dr. Günter Becker/ Prof. Dr. habil. Manfred M ü h I m a n n : Die gemeinsame Verantwortung der örtlichen Räte und der Rechtspflegeorgane bei der Lösung von Konflikten über den Eigenbedarf an Wohnraum . 388 Dr. Joachim G ö h r i n g / Dr. Klauspeter Orth: Der Vorvertrag über die Bestellung eines Pkw und seine Behandlung bei der Vermögensteilung im Eheverfahren 391 Aus der Praxis - für die Praxis Adolf B u s k e : Strafbefehl oder Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht? 393 Bruno Kludßuweit: Zusammenarbeit zwischen Gericht und Jugendhilfeorgan zur Vorbereitung von Erziehungsrechtsentscheidungen 394 Margarete Schönfeldt: Erzieherische Einflußnahme des Gerichts auf die Einigung der Eltern über die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten 394 Gerd J a n k e : Zur Zulässigkeit des Gerichtsweges für Schadenersatzansprüche aus dem Wassergesetz 396 Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Zur Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den örtlichen Volksvertretungen (Aus Berichten der Präsidien an die Plenen der Bezirksgerichte Neubrandenburg und Potsdam) 397 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zum Mißbrauch übertragener Befugnisse durch den Vorsitzenden einer PGH als Inhaber einer Vertrauensstellung i. S. des §165 StGB (hier: Zahlung sog. Schmiergelder). 2. Zum Begriff „bedeutender wirtschaftlicher SchadenH i. S. des §165 StGB 399 Oberstes Gericht: Zur Strafzumessung, wenn der Täter durch wiederholte Pflichtverletzungen beim Rückwärtsfahren einen Verkehrsunfall mit Todesfolgen verursacht hat 401 Zivilrecht Oberstes Gericht: Zum Eintritt von juristisch selbständigen Konsum-Buchungsstationen oder von Konsumgenossenschaftsverbänden, denen Buchungsstationen unterstehen, in Mietverträge von Konsumgenossenschaften hinsichtlich der von den Buchungsstationen benutzten Räume * 402 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zum mitwirkenden Verschulden des Mieters bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermieter Anm. Dr. Kurt Co h n 404 BG Frankfurt (Oder): Zur Wahrung einer gesetzlichen Frist bei mangelhafter Arbeit der Geschäftsstelle des Gerichts 405 Familienrecht Oberstes Gericht: Zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei Erziehungsrechtsentscheidungen 405 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zu den Voraussetzungen und Wirkungen einer Klage auf Überprüfung der Angemessenheit einer außergerichtlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem außerhalb der Ehe geborenen Kind 407 408;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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