Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 406 (NJ DDR 1971, S. 406); Wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht hat der Verklagte Berufung eingelegt und zu ihrer Begründung vorgetragen: Während des Studiums der Klägerin habe er alle mit der Erziehung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufgaben selbständig und gut erfüllt und ungeachtet der Unterstützung durch die Eltern der Klägerin den Hauptanteil bei der Erziehung und Betreuung des Kindes getragen. Dessen Bindung zu ihm sei viel stärker als zu den Eltern der Klägerin. Während ihres Studiums sei die Klägerin mitunter fünf Wochen lang nicht nach Hause gekommen. Er könne auch künftig die Erziehung des Kindes allein gewährleisten. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie habe ihr Studium abgeschlossen und werde am Wohnort der Parteien als Lehrerin arbeiten. Das Kind habe sie bereits während der Prüfungszeit bei sich gehabt und sich inzwischen auch um einen Kindergartenplatz bemüht. Während ihres Studiums sei es vorwiegend von ihren Eltern und ihrer Schwester erzogen worden. Es habe zu ihr eine ebenso enge Bindung wie zum Verklagten. Dieser werde nicht in der Lage sein, das Kind künftig allein zu erziehen. Das Bezirksgericht hat nach Vernehmung beider Parteien und Anhörung eines Vertreters des Referats Jugendhilfe das Erziehungsrecht dem Verklagten übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Kreisgericht habe die erzieherischen Fähigkeiten der Parteien unzutreffend als gleich beurteilt. Die des Verklagten seien ausgeprägter als die der Klägerin. Er habe im Gegensatz zu ihr seine Neigungen und Interessen zum Wohle des Kindes zurückgestellt. Auch während des Eheverfahrens habe er es verstanden, die Unstimmigkeiten der Parteien von dem Kind fernzuhalten, während sich die Klägerin, wie einige Beispiele zeigten, mit geringem erzieherischen Geschick verhalten habe. Die Neigung der Klägerin, ihre persönlichen Empfindungen und Interessen in den Vordergrund zu stellen, die den Verlauf der Ehe ungünstig beeinflußt hätte, und ihre Überheblichkeit seien als Umstände der Ehescheidung unter dem Gesichtspunkt der Vorbildwirkung für die Entscheidung nicht unbeachtlich. Der Verklagte habe während des Studiums der Klägerin das Kind allein betreut und erzogen und ein Meisterstudium durchgeführt. Die zeitweilige Unterstützung durch die Eltern und die Schwester der Klägerin seien daher nicht im Sinne mangelnder Fürsorge zu werten. Hiervon sei offensichtlich auch die Klägerin ausgegangen, die nicht an jedem Wochenende zu Hause gewesen und im Frühjahr 1970 bereits vor Studienbeginn weggefahren sei. Da dem erzieherischen Einfluß der Eltern besondere Bedeutung zukomme, könne sich der Senat der Ansicht des Kreisgerichts und des Referats Jugendhilfe, daß die soziale Bindung des Kindes zu den Großeltern bei der Entscheidung besonders zu beachten sei, nicht anschließen, zumal das Kind bisher weitgehend in einer Kinderkrippe erzogen worden sei. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in der Richtlinie Nr. 25 seines Plenums zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847, NJ 1968 S. 651) und in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß es für eine zutreffende Entscheidung über das Erziehungsrecht erforderlich ist, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, die für die Entscheidung beachtlichen Umstände im einzelnen und in ihrer Gesamtheit sowie ihrem wechselseitigen Zusammenhang sorgsam zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Dieser Forderung sind die Instanzgerichte nicht im erforderlichen Maße gerecht geworden. Insbesondere war die auf die Vernehmung der Parteien und die Anhörung des Referats Jugendhilfe beschränkte Beweiserhebung des Bezirksgerichts nicht ausreichend, um den Sachverhalt im gebotenen Umfange aufzuklären. Entsprechend den Hinweisen der Richtlinie Nr. 25 wäre es im vorliegenden Verfahren für die Entscheidung über das Erziehungsrecht vornehmlich auf den bisherigen erzieherischen Einfluß der Parteien und die künftigen Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen des Kindes angekommen. Nach dem bisherigen Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die Klägerin in der Vergangenheit in einem geringeren Maße als der Verklagte an der Erziehung und Betreuung des Kindes mitgewirkt hat. Der insoweit relativ größere erzieherische Einfluß des Verklagten, auf den im folgenden noch im einzelnen einzugehen sein wird, wäre zu seinen Gunsten zu werten. Allerdings ist in diesem Zusammhang nach Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 auch zu prüfen, aus welchen Gründen die Klägerin keinen stärkeren erzieherischen Einfluß ausgeübt hat. Aus dem Sachverhalt folgt, daß ihre Verhinderung durch ihr mehrjähriges Studium in L. bedingt war. Da jeder Bürger der DDR nach Art. 25, 26 der sozialistischen Verfassung das Recht hat, sich zu bilden, können sich aus der Wahrnehmung dieses Grundrechts für die Entscheidung über das Erziehungsrecht keine nachteiligen Konsequenzen ergeben, es sei denn, es wären dadurch familienrechtliche Aufgaben nicht im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erfüllt worden oder es ergäben sich besondere weitere Umstände. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Klägerin nach ihren Behauptungen im allgemeinen in wöchentlichen Abständen zu Hause aufgehalten und um die persönliche Betreuung und Erziehung des Kindes bemüht. Wenn dies zuträfe, wäre davon auszugehen, daß sie auch unter Beachtung ihrer studienbedingten Abwesenheit den ihr möglichen erzieherischen Einfluß kontinuierlich ausgeübt hat. Allerdings hat der Verklagte darauf hingewiesen, daß sie in einigen Fällen nicht nach Hause gekommen sei. Die Klägerin hat bei ihrer Parteivemehmung dazu dargelegt, daß sie sich wegen erforderlicher Arbeiten, in einem Fall wegen einer Veranstaltung der Seminargruppe und in einem weiteren wegen des Besuchs ihrer Eltern nicht zu Hause aufgehalten habe. Ob ein Fernbleiben aus diesen Gründen keine nachteiligen Rückschlüsse auf das Verhalten der Klägerin zuläßt, wird in Verbindung mit den weiteren Umständen zu bewerten sein. Zum erzieherischen Einfluß des Verklagten ist festzustellen, daß er während der mehrjährigen Abwesenheit der Klägerin das Kind von kleinauf betreut und erzogen hat. Strittig ist jedoch der Umfang seiner erzieherischen Einflußnahme. Nach seiner Aussage bei der Parteivernehmung und vorangegangenen Schriftsätzen hat er alle mit der Erziehung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufgaben, abgesehen von wenigen Hausarbeiten, selbst ausgeübt. Hingegen hat die Klägerin behauptet, daß das Kind im wesentlichen ihre Mutter und ihre Schwester während ihrer Abwesenheit betreut und erzogen hätten. Sie hat ferner ausgeführt, daß seinetwegen die erste Wohnung der Parteien gegen eine andere, im Haus ihrer Eltern gelegene getauscht worden sei, um eine bessere Betreuung durch ihre Verwandten zu sichern. Da der bisherige erzieherische Einfluß des Verklagten auch für die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts Rückschlüsse zuläßt, wäre es erforderlich gewesen, den Behauptungen der Klägerin umfassender nachzugehen. Die Parteivernehmung des Verklagten bot dazu keine ausreichende Grundlage. Vielmehr wären die von den Parteien im Rechtsmittelverfahren benannten Zeugen, ggf. auch eine Mitarbeiterin der Kinderkrippe, zu vernehmen gewesen. Das Bezirksgericht hätte insofern beachten sollen, daß gerade bei umstrittenen Entscheidungen über das Erziehungsrecht 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 406 (NJ DDR 1971, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 406 (NJ DDR 1971, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln in genanntem Verantwortungsbereich gezogen werden. Damit wird angestrebt, die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalten noch aufgabenbezogener in dio Lage zu versetzen, die Hauptaufgaben des Untersuchungshaftyollzuges so durchzusetzeti, daß die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gewonnenen Informationen Zweifel an der straf rechtlichen Verant Wörtlichkeit ergeben. Auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüfbare Geständnisse sind im Schlußbericht als solche auszuweisen.

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