Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 405 (NJ DDR 1971, S. 405); hatte, was abgesehen von den seltenen Ausnahmen einer unzulänglichen Beurkundung, einer materiellen Anfechtbarkeit oder einer Unzulässigkeit des Anerkenntnisses den sachlichen Erfolg einer Berufung ausschließt. Das Teilanerkenntnis eines Anspruchs bedeutet aber nicht, daß dieser dem Grunde nach anerkannt sei. Bei dieser Betrachtungsweise wird übersehen, daß auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Verklagter einen Anspruch anerkennen kann, obwohl er dessen juristische Verbindlichkeit bezweifelt. Allerdings ist ein solches Anerkenntnis unwirksam, wenn der Anspruch inhaltlich einem gesetzlichen Verbot widerspricht. Das kann z. B. der Fall sein, soweit er den gesetzlich zulässigen Preis überschreitet oder mit den Auffassungen der Werktätigen nicht übereinstimmt oder das Anerkenntnis sich in Wirklichkeit zum Schaden Dritter auswirken soll. Zulässig ist dagegen ein Anerkenntnis, insbesondere auch ein Teilanerkenntnis, das ernstzunehmenden Billigkeitsauffassungen genügen soll, so z. B., wenn der Verursacher eines Schadens, der von seiner Schuldlosigkeit überzeugt ist, dem Geschädigten einen Teil des Schadens ersetzt oder wenn ein Schuldner bewußt einen verjährten Anspruch ganz oder teilweise erfüllt (§222 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Falle dürfte es allerdings auf diese unzutreffende Auffassung des Stadtgerichts nicht ankommen. Der Verklagte scheint, soweit dem Urteil entnommen werden kann, sein Verschulden an sich zugestanden und lediglich Mitverschulden des Klägers eingewandt zu haben. Das nicht dagegen schon der Tatbestand der §§ 536, 537 BGB für sich allein, der nur eine Mietminderung rechtfertigt, während eine Schadenersatzpflicht ein Verschulden mindestens im Sinne des Verzugs der Beseitigung des Schadens voraussetzt (§538 BGB) würde allerdings seine Verurteilung dem Grunde nach rechtfertigen, der Höhe nach dagegen auf einen Teil des Schadensbetrags beschränken. Oberrichter Dr. Kurt Cohn, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts §§ 187, 188 BGB. Eine gesetzliche Frist (hier: die 2-Jahresfrist des § 29 Abs. 3 FGB zur nachträglichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach Ehescheidung) ist gewahrt, wenn die Klageschrift am letzten Tag der Frist beim Kreisgericht eingegangen ist, auch wenn sie infolge einer mangelhaften Arbeitsweise der Geschäftsstelle einen späteren Eingangsstempel ausweist. BG Frankfurt (Oder), Urt. vom 11. September 1970 BF 39/70. Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des Verklagten. Die Scheidung ist seit dem 6. März 1967 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 5. März 1969 hat die Klägerin gemäß § 29 FGB Antrag auf Unterhaltszahlung gestellt, weil sich erst nach der Scheidung herausgestellt habe, daß ihr Gesundheitszustand eine Erwerbs-tätigkeit nicht zulasse. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Frist zur Klageerhebung betrage gemäß § 29 Abs. 3 FGB zwei Jahre. Diese Frist sei am 5. März 1969 abgelaufen. Die Klage sei jedoch erst am 7. März 1969 beim Kreisgericht eingegangen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen: Die Frist zur Klageerhebung sei gewahrt worden, denn sie sei gemäß §§ 187, 188 BGB erst am 6. März 1969 abgelaufen. An diesem Tage sei die Klage von ihrem Sohn in den Briefkasten des Kreisgerichts geworfen worden. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ging bei seiner Entscheidung unzutreffend davon aus, daß die Frist gemäß § 29 Abs. 3 FGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach Ehescheidung bereits verstrichen ist. Das Scheidungsurteil ist seit dem 6. März 1967 rechtskräftig. Die 2-Jahresfrist zur Geltendmachung von Unterhalt für die Klägerin lief deshalb bis einschließlich 6. März 1969 (§187 Abs. 1 BGB). Ausweislich eines Vermerks auf der Klageschrift die am 5. März 1969 gefertigt wurde und den Eingangsstempel des Kreisgerichts vom 7. März 1969 trägt ist die Klage bereits am 6. März 1969 eingegangen. Aus der Stellungnahme des Kreisgerichts ergibt sich, daß es möglich sei, daß die Klage ersit den Eingangsstempel vom nächsten Tag erhalten habe. Diese Unzulänglichkeit im Geschäftsablauf des Kreisgerichts darf jedoch der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Klage ist daher fristgemäß erhoben. Familienrecht § 25 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Bei der Prüfung des bisherigen erzieherischen Einflusses der Eltern hat das Gericht auch zu ermitteln, auf welchen Gründen ihre etwaige unterschiedliche Be- - teiligung beruht. Ist ein Ehegatte infolge einer längeren, durch ein Studium bedingten Abwesenheit an der Erziehung des Kindes weniger beteiligt gewesen, so können sich aus der Wahrnehmung seines Grundrechts auf Bildung für die Entscheidung über das Erziehungsrecht keine nachteiligen Konsequenzen ergeben, es sei denn, es wären dadurch familienrechtliche Aufgaben nicht im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erfüllt worden oder es ergäben sich besondere weitere Umstände. 2. Bei der Bewertung des Verhaltens der Parteien in der Ehe für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ist die Spezifik der Ehegemeinschaft und die der Eltern-Kind-Beziehungen zu berücksichtigen. 3. Bei umstrittenen Entscheidungen über das Erziehungsrecht sollte im Hinblick auf das starke persönliche Interesse der Parteien ihre Vernehmung im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn die Beweisfragen nicht durch die Vernehmung von Zeugen zu klären sind. 4. Die Stellungnahme des Referats Jugendhilfe zur Regelung des Erziehungsrechts soll dem Gericht eine Entscheidung ermöglichen, die von der besonderen pädagogisch-psychologischen Sachkenntnis des Jugendhilfeorgans getragen ist. Das Gericht hat sich deshalb mit der Stellungnahme und den ihr zugrunde liegenden Auffassungen eingehend auseinanderzusetzen. OG, Urt. vom 2. Februar 1971 1 ZzF 25/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und das Erziehungsrecht für das am 9. November 1967 geborene Kind der Klägerin übertragen. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht hat es wie folgt begründet: Beide Parteien seien in der Lage, dem Kind eine ordnungsgemäße Erziehung zu geben. Die Klägerin sei zwar durch ihr Studium in L. seit längerer Zeit ortsabwesend, sie habe jedoch jederzeit Interesse für die Erziehung des Kindes bekundet, die durch ihre Eltern und den Verklagten erfolgt sei. Nach den Feststellungen des Referats Jugendhilfe habe das Kind eine ausgeprägte Zuneigung zu den Eltern der Klägerin. Aus der Tatsache, daß die Klägerin durch ihr Studium an der Erziehung des Kindes verhindert war, sei nicht abzuleiten, daß sie nicht in der Lage sei. Das Erziehungsrecht sei deshalb ihr zu übertragen. 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 405 (NJ DDR 1971, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 405 (NJ DDR 1971, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X