Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 402 (NJ DDR 1971, S. 402); Was zunächst die begünstigenden Bedingungen anbetrifft: Nach den insoweit zweifelsfrei getroffenen Feststellungen des Vordergerichts hat der Angeklagte in den Nachmittagsstunden des 26. September 1970 (ein Sonnabend) den betriebseigenen Lkw von seiner Ehefrau und seinem Schwager deshalb anschieben lassen, weil sich der Motor wegen eines Defekts an der Batterie nicht starten ließ. Er wollte dann auf einen in der Nähe seiner Wohnung gelegenen abschüssigen Straßenabschnitt fahren, um zum Wochenbeginn von dort aus das Fahrzeug abrollen zu lassen und es dadurch in Gang zu bringen. Angesichts dieses Verkehrsvorgangs erweist sich demnach die vom Kreisgericht geäußerte Meinung, der 'Defekt an der Batterie hätte sich straftatbegünstigend ausgewirkt, zumindest insoweit als unbegründet, als daraus zugunsten des Angeklagten eine geringere Tatschwere abgeleitet wurde; denn die schadhafte Batterie stand der Wahrnehmung seiner Pflicht, beim Rückwärtsstoßen die erforderliche Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr zu nehmen, in keiner Weise entgegen. Ebenso muß dem Kredsgericht entschieden widersprochen werden, wenn es ausführt, der Geschädigte sei „aus unverständlichen Gründen“ auf den Lkw aufgefahren. Inwieweit hierbei das vom Vertreter des Kreisstaatsanwalts in seinem Schlußvortrag geäußerte Argument, wonach sogar „ein Mitverschulden des Geschädigten“ Vorgelegen habe, vom Kreisgericht mit zugunsten des Angeklagten verwertet wurde, ist aus den Urteilsgründen nicht klar ersichtlich und kann auch dahingestellt bleiben. Tatsächlich läßt sich nämlich ohne weiteres aus den vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen dieses Auffahren des Schülers erklären. Denn als das Fahrzeug des Angeklagten nach Anschieben durch seine Angehörigen angesprungen war, fuhr dieser zunächst in Schrittgeschwindigkeit etwa 30 m in Richtung R. nach vorn. Zu diesem Zeitpunkt folgte der Schüler mit einem Fahrrad dem Lkw, wobei sich der Abstand zwischen den beiden deshalb verringerte, weil der Radfahrer schneller fuhr als der Lkw. Als sich der Schüler dann aber dem Fahrzeug des Angeklagten auf kurze Entfernung genähert hatte, stieß der Angeklagte, ohne die Absicht des Anhaltens z. B. durch mehrmaliges kurzes Betätigen des Bremspedals oder auch durch andere Maßnahmen angekündigt zu haben, unmittelbar danach und für den Radfahrer völlig überraschend zurück, so daß es zum Auffahren auf den Lkw kam. Aus diesem Verkehrsvorgang kann weder auf „mitwirkendes Verschulden“ des Schülers geschlossen werden noch ergeben sich hieraus andere Anhaltspunkte, die für einen geringeren Grad des Verschuldens des Angeklagten sprechen. Im Gegenteil: Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts wird die Handlungsweise des Angeklagten durch ein besonders großes Ausmaß verantwortungslosen Verhaltens charakterisiert. Obwohl einerseits die Sicht nach hinten durch den mit Kofferaufbau ausgestatteten Lkw erheblich eingeschränkt war daß es sich dabei um eine wenig befahrene Nebenstraße handelte, ist im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung völlig unerheblich , es andererseits überhaupt keiner Mühe bedurft hätte, sich der Hilfe der in unmittelbarer Nähe befindlichen Angehörigen zum Einweisen zu bedienen, mißachtete der Angeklagte bewußt die ihm nach § 16 StVO obliegenden Pflichten. Er führte mithin ein Manöver durch, das wegen der ohnehin stets besonders unfallträchtigen Gefahren einer besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme bedurft hätte, und verursachte Folgen, die nicht wiedergutzumachen sind. Dabei hätte, um die außerordentlich leichtfertige Einstellung des Angeklagten zu seinen Pflichten als mo- torisierter Verkehrsteilnehmer richtig erfassen zu können, das Kreisgericht nicht außer acht lassen dürfen, daß er wie in der Beweisaufnahme erörtert, aber bisher nicht festgestellt wurde sich nicht lediglich am Tattag und damit aus einer einmaligen Pflichtvergessenheit heraus derart verkehnswidrig verhielt, sondern, daß er bereits „den ganzen Sommer über“ eine solche gefahrvolle Praxis übte, das Fahrzeug jeweils durch Zurückstoßen auf einen Hang abstellte und sich dabei nur „manchmal“ einweisen ließ, d. h. schon vorher auch in gleicher Weise ohne Einweisen beim Rückwärtsfahren ähnliche Gefahren heraufbeschworen hatte. Angesichts dieser Tatumstände des erheblichen Ausmaßes schuldhaften Verhaltens und der dadurch verursachten, durch den Tod eines Menschen charakterisierten schweren Folgen war es nicht gerechtfertigt, aiuf eine Strafe ahne Freiheitsentzug zu erkennen. Das Verhalten des Angeklagten resultiert nicht schlechthin aus Undäszipliniertheit, unbefestigtem Verantwortungsbewußtsein, es war auch nicht wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten bedingt, sondern es ist Ausdruck einer schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin, in deren Ergebnis es zu besonders schädlichen Folgen gekommen ist. Das hätte den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich gemacht (§ 39 Abs. 2 StGB). Die Persönlichkeit des Angeklagten, die Tatsache, daß er nicht vorbestraft ist, sowie seine sonstigen guten Arbeitsleistungen sind Umstände, die wohl bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe mit berücksichtigt werden können. Eine Verurteilung auf Bewährung rechtfertigen diese Umstände indes nicht, weil die Tatschwere die entscheidende Grundlage einer gerechten Strafzumessung ist. Diese ergibt sich aber aus der Einheit aller ohjektiven und subjektiven Tatumstände. Durch ein danebengestelltes, nicht sachbezogenes Persönlichkeitsbild kann sie nicht vermindert werden, so daß selbst eine positive Persönlichkeit dann nicht eine Strafe ohne Freiheitsentzug begründet, wenn dem die inhaltliche Tatschwere entgegensteht. Im Ergebnis dieser Überlegungen ergibt sich mithin, daß die Entscheidung des Kreisgerichts im Strafausspruch gröblich der Gerechtigkeit widerspricht. Sie war deshalb auf den Kassationsantrag des Präsidenten aufzuheben, und die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzuverweisen (§322 Abs. 2 StPO). In der erneuten Hauptverhandlung werden die Feststellungen im Urteil über die zeitliche Dauer der vom Angeklagten geübten Fahrpraxis beim Zurückstoßen zu ergänzen sein, und es wird auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu erkennen sein. Gegen den zusätzlich ausgesprochenen Fahrerlaubnisentzug und dessen zeitlicher Dauer (ein Jahr) bestehen keine Bedenken. Zivilrecht § 549 BGB; § 2 MSchG. Die Zentralisierung des bisher von den einzelnen Konsumgenossenschaften durchgeführten Rechnungswesens unter Übernahme von Mitarbeitern sowie von Grund-und Arbeitsmitteln bei den Konsum-Buchungsstationen löst insoweit eine Sonderrechtsnachfolge der Buchungsstationen als selbständige juristische Personen oder, wenn die Buchungsstationen rechtlich unselbständige Einrichtungen der Verbände sind, der Kreis- oder Bezirkskonsumgenossenschaftsverbände aus. Diese Strukturveränderung hat gleichzeitig den Eintritt der Buchungsstationen oder der Konsumgenossenschaftsverbände in Mietverträge der Konsumgenossen- 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 402 (NJ DDR 1971, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 402 (NJ DDR 1971, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammenwirkten, handelt es sich in der Regel um solche Personen, die bereits längere Zeit unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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