Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 401 (NJ DDR 1971, S. 401); Bei der Strafzumessung hat das Bezirksgericht die Prinzipien des § 61 StGB nicht in vollem Umfang beachtet. Richtig ist, daß sich der Vertrauensmißbrauch des Angeklagten W. auf erhebliche finanzielle Mittel der PGH bezog und sein Verhalten auch erhebliche moralisch-negative Folgen hatte. Bei der Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit eines Verhaltens im ökonomischen Bereich sind jedoch und darauf hat das Oberste Gericht wiederholt hingewiesen (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1970 2 Ust 26/69 [NJ 1970 S. 403]) alle wesentlichen ökonomischen und politisch-ideologischen Zusammenhänge zu würdigen. Dazu gehören neben den Ursachen und Bedingungen insbesondere auch die Motive für eine bestimmte wirtschaftliche Entscheidung. Das Bezirksgericht argumentiert bei der Strafzumessung dahingehend, daß sich „im Prinzipiellen“ die Handlungen des Angeklagten W. von denen des Mitangeklagten K. „nur“ insoweit unterscheiden, als bei W. nicht Bereicherungsstreben Motiv des Handelns war. Daraus zieht das Bezirksgericht den Schluß, daß die gegen W. auszusprechende Freiheitsstrafe niedriger ausfallen müsse. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen ging es dem Angeklagten W. darum, fehlende Materialien zu beschaffen, um eine gewinnbringende Produktion der PGH zu ermöglichen und die staatliche Planauflage zu erfüllen. Diesem Motiv kommt unbeschadet der bei seiner Ausführung beschrittenen strafrechtlich relevanten Wege unter Berücksichtigung der Entscheidungssituation besondere Bedeutung zu. Tatsache ist, daß die der PGH vom örtlichen Staatsorgan erteilte Planauflage materialmäßig nicht vollständig bilanziert war. Die Bemühungen des Angeklagten zur Erschließung von Materialreserven sind daher von ihrem Ausgangspunkt her positiv zu bewerten, und dieser Umstand hat wesentlichen Einfluß auf den Grad der Verantwortungslosigkeit des Handelns des Angeklagten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzierung zu K. kommt diesem Motiv des Angeklagten W. mehr Bedeutung zu, als das Bezirksgericht annimmt. Während K. von vornherein darauf ausging, sich persönlich zu bereichern, wobei er die Materialsituation skrupellos ausnutzte, verfolgte W. ursprünglich ein anderes Ziel. Unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände einschließlich der ansonsten positiven Persönlichkeit des Angeklagten sind die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug gegeben. Der Senat erkannte daher auf Verurteilung auf Bewährung unter Androhung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Bewährungszeit war auf zwei Jahre festzusetzen. Der Berufung der Angeklagten Sch. ist zuzustimmen, wenn sie sich gegen die Verurteilung wegen Urkunden-; fälschung wendet, soweit es die Manipulationen mit Scheckdurchschriften betrifft. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß Scheckoriginal und Scheckdurchschrift eine Gesamturkunde darstellen und demzufolge die nachträgliche Veränderung der Durchschriften als Verfälschung der Gesamturkunde anzusehen ist. Diese Ansicht stimmt mit den durch das Oberste Gericht entwickelten Grundsätzen zum Begriff der Gesamturkunde nicht überein. Eine Gesamturkunde liegt dann vor, wenn die rechtserhebliche Tatsache durch die Urkundengesamtheit bewiesen wird. Es ist also zunächst die Frage zu beantworten, ob Scheckoriginal und Durchschrift eine Einheit, d. h. eine einheitliche Urkunde darstellen. In seiner Entscheidung vom 6. Januar 1956 2 Ust II 134/55 (NJ 1956 S. 187) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß von einer einheitlichen Urkunde dann gesprochen werden kann, wenn Original und Durchschrift dasselbe Rechtsverhältnis zum Ausdruck bringen. Das würde im vorliegenden Fall zutreffen, da beide Urkunden beweisen sollen, daß ein bestimmter Betrag an einen bestimmten Empfänger aus einem bestimmten Rechtsgrund gezahlt wurde. Die Tatsache, daß zwei Urkunden dasselbe Rechtsverhältnis zum Ausdruck bringen, verleiht ihnen aber noch nicht die Qualität einer Gesamturkunde. Dazu bedarf es weiterer Voraussetzungen. In der erwähnten Entscheidung hat das Oberste Gericht anhand des dort behandelten Falls auch ausgeprochen, daß eine Gesamturkunde dadurch charakterisiert wird, daß sie auf eine ganz bestimmte, durch spezielle Vorschriften geregelte Art und Weise herzustellen ist, wobei das Wesentliche darin besteht, daß gerade diese Art und Weise der Herstellung den Urkunden den Charakter einer einheitlichen Erklärung verleiht. Im vorliegenden Fall geschah die Anfertigung von Durchschriften offensichtlich nur aus Gründen der Zeitersparnis. Der für das innerbetriebliche Rechnungswesen notwendige Beleg hätte ebensogut gesondert hergestellt werden können. Bei dem in der genannten Entscheidung in Rede stehenden Fall durften die Urkunden nur im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Original und Duplikat wiesen als gemeinsames Kennzeichen dieselbe fortlaufende Nummer aus. Diese Merkmale kennzeichnen die Einheitlichkeit des Inhalts der Urkunden. Für den vorliegenden Fall bleibt daher festzustellen, daß eine Gesamturkunde nicht vorliegt. §§ 61, 196 Abs. 1 und 2 StGB; § 16 Abs. 2 StVO. 1. Das Rückwärtsfahren mit einem Kraftfahrzeug ist ein besonders gefährlicher Verkehrsvorgang, der erhöhter Sorgfaltspflichten bedarf. 2. Wer sich über einen längeren Zeitraum trotz Sichtbehinderung beim Rückwärtsfahren wiederholt nicht einweisen läßt, mißachtet in schwerwiegendem Maße die gesellschaftliche Disziplin. Wird durch ein derartiges Verhalten ein anderer Bürger getötet, so ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Die sonst positive Persönlichkeit des Täters kann bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden, rechtfertigt aber allein nicht den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung, weil die Tatschwere die entscheidende Grundlage der Strafzumessung ist. OG, Urt. vom 6. April 1971 3 Zst 4/71. Der Angeklagte hatte sich am 26. September 1970 beim Rückwärtsfahren mit einem Lkw trotz Sichtbehinderung nach hinten nicht einweisen lassen. Dabei fuhr er einen zwölfjährigen Schüler an und verletzte ihn tödlich. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist der Auffassung, daß eine Reihe begünstigender Bedingungen Vorgelegen hätten, die es „unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, der Persönlichkeit des Angeklagten und der Straftat“ geboten erscheinen ließen, eine Verurteilung auf Bewährung auszusprechen. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dieser Begründung wird deutlich, daß das Kreisgericht die Schwere der Straftat verkannt und wichtige Hinweise zur Strafzumessung, wie sie vom Obersten Gericht auf seiner 22. Plenartagung (NJ 1969 S. 264 ff.) gegeben wurden, außer acht gelassen hat. 401 \;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 401 (NJ DDR 1971, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 401 (NJ DDR 1971, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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