Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 400 (NJ DDR 1971, S. 400); solche Entscheidungen zu treffen, die auf die Erhöhung der Effektivität der genossenschaftlichen Arbeit und die politisch-moralische Festigung des Kollektivs der Genossenschaftsmitglieder abzielen. Dabei hat er sich gemäß Abschn. I des Musterstatuts in allen seinen Handlungen von den Gesetzen der DDR und den Beschlüssen der örtlichen Organe der Staatsmacht leiten zu lassen. Das schließt auch die Einhaltung des sozialistischen Wirtschaftsrechts ein. Die Zahlung von „Schmiergeldern“, d. h. die Verwendung finanzieller Mittel der Genossenschaft zu solchen Zwecken, steht dazu in krassem Widerspruch und charakterisiert damit das Verhalten des Angeklagten W. als Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnisse. Soweit die Berufung unter Hinweis auf Abschn. V Ziff. 6 des Musterstatuts die Auffassung vertritt, der Angeklagte gehöre nicht zu den verfügungsberechtigten Personen i. S. des § 266 StGB (alt), kann ihr nicht zugestimmt werden. Der genannte Abschnitt des Statuts regelt u. a. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der PGH und die entsprechende Zeichnungsberechtigung. Danach vertritt der Vorsitzende die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied und ist auch nur in Gemeinschaft mit diesem zeichnungsberechtigt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Vorsitzenden einer sozialistischen Genossenschaft von der eines Betriebsleiters eines volkseigenen Produktionsbetriebes. Im Innenverhältnis, d. h. in seiner Leitungs- und Entscheidungstätigkeit zur Organisierung der genossenschaftlichen Arbeit zur Erfüllung des Planes der PGH, ist der Vorsitzende in seinen Befugnissen nicht beschränkt. Ähnlich wie in volkseigenen Betrieben geht auch das Musterstatut der PGH von dem Prinzip der Einzelleitung unter aktiver Mitwirkung aller Mitglieder an der Entwicklung der PGH aus. Die besondere und persönliche Verantwortung des Vorsitzenden wird insbesondere dadurch deutlich, daß er nicht von den übrigen Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte, sondern von der Mitgliederversammlung als dem höchsten Organ der PGH in einem gesonderten Wahlgang gewählt wird (Abschn. V, Ziff. 4 des Musterstatuts). Ihr gegenüber trägt er Verantwortung für die ökonomische und politisch-ideologische Entwicklung der Genossenschaft auf der Grundlage der Gesetze der DDR. Daraus folgt auch, daß die Billigung gesetz- oder statutenwidriger Entscheidungen durch Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden von seiner Verantwortung nicht befreit. Entgegen der Ansicht der Berufung wurde durch die pflichtwidrige Entscheidung des Angeklagten der PGH auch ein „Nachteil“ i. S. des § 266 StGB (alt) bzw. ein bedeutender wirtschaftlicher Schaden i. S. des §165 StGB zugefügt. Soweit es sich zunächst um die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten unter dem Aspekt der Untreue handelt, ist der Berufung zuzustimmen, wenn sie darauf verweist, daß der § 266 StGB (alt) ein Straftatbestand zum Schutze des Vermögens war und der Nachteil folglich in einem Vermögensnachteil bestehen muß. Einen solchen Vermögensnachteil fügte der Angeklagte W. der PGH dadurch zu, daß er entschied, 23 300 M genossenschaftliche Gelder als sog. Schmiergelder zu verausgaben. Dieser Vermögensnachteil stellt zugleich bedeutenden wirtschaftlichen Schaden i. S. des § 165 StGB dar. Der Begriff „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ umfaßt alle ökonomisch negativen Auswirkungen auf den Ablauf ökonomischer Prozesse, folglich auch die Schädigung der Vermögenssubstanz eines Betriebes. Der Berufung ist allerdings zuzustimmen, wenn sie die Verurteilung des Angeklagten W. für solche öko- nomisch negativen Auswirkungen seines Verhaltens rügt, die über die unmittelbare Vermögensschädigung hinausgehen. Richtig ist zwar, daß solche ökonomisch negativen Folgen wie Störung von Bilanzbeziehungen vom Begriff des wirtschaftlichen Schadens im obigen Sinne umfaßt werden; jedoch durfte eine Verurteilung deswegen nicht erfolgen. Der Begriff „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ i. S. des § 165 StGB ist weiter gefaßt als der Begriff „Nachteil“ im Sinne des Untreuetatbestands des alten Strafgesetzbuchs. Das erklärt sich aus der Ausgestaltung des Vertrauensmißbrauchs zu einem Tatbestand zum Schutze der Volkswirtschaft. Damit liegen in bezug auf die weitergehenden Folgen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 StGB vor. Das Bezirksgericht hat im übrigen auch die konkreten Auswirkungen des Verhaltens des Angeklagten auf die Bilanzbeziehungen ungenügend geprüft. Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich bei den Materialien in der Hauptsache um Überplanbestände und nur bei einem Teil um bilanzierungspflichtige Materialien. Wenn die Berufungen schließlich darauf hinweisen, daß die Handlungsweise des Angeklagten der PGH nicht nur keinen wirtschaftlichen Schaden herbeiführte, sondern im Gegenteil sogar Nutzen brachte, so verkennen sie die Zusammenhänge, insbesondere die wirtschaftspolitischen Grundlagen der Tätigkeit der sozialistischen Produktionsgenossenschaften. Die Verwendung finanzieller Mittel der PGH zur Zahlung von „Schmiergeldern“ ist als grober Verstoß gegen das sozialistische Wirtschaftsrecht zu werten. In seinem Urteil vom 5. November 1970 2 Ust 17/70 hat das Oberste Gericht bereits festgestellt, daß Vergünstigungen in Form von „Schmiergeldern“ geeignet sind, anarchische Tendenzen in die der sozialistischen Planwirtschaft eigenen Beziehungen der Warenproduzenten hineinzutragen und diese zu gefährden. Zuwendungen dieser Art sind angesichts der damit beabsichtigten Korruption zugleich geeignet, solche rückständigen Auffassungen wie Bereicherungsstreben Wiederaufleben zu lassen. Damit steht die Gewährung von „Schmiergeldern“ zur Organisierung bestimmter ökonomischer Beziehungen auch im direkten Gegensatz zu den erklärten Zielen der sozialistischen Wirtschaftspolitik. Wie das 14. Plenum des Zentralkomitees der SED feststellte, besteht ein wesentliches Ziel unserer Wirtschaftspolitik auch darin, die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten zu fördern. Die ohne jede Gegenleistung verausgabten 23 300 M stellen daher einen ökonomischen Verlust der PGH dar, weil der geplante Gewinn ohne diese ungesetzlichen Zahlungen hätte erzielt werden müssen, wozu die gesetzliche Möglichkeit bestanden hätte. Das Bestreben des Angeklagten W., Materialreserven aufzuspüren, ist angesichts der zur Tatzeit gegebenen Situation an sich nicht negativ zu beurteilen. Ein solches Bestreben muß jedoch getragen sein von den Normen des sozialistischen Wirtschaftsrechts, zu deren Einhaltung der Angeklagte verpflichtet war. Der Angeklagte entschied sich zur Gewährung von „Schmiergeldern“, obwohl ihm auch andere, mit dem sozialistischen Wirtschaftsrecht in Übereinstimmung stehende Mittel und Wege zur Verfügung standen. So hätte er z. B. ein wirtschaftsleitendes Organ einschalten können, um den Bezug der Überplanbestände auf ordnungsgemäße Weise in die Wege zu leiten. Der vom Angeklagten eingeschlagene Weg macht deutlich, daß er ein sonst fortschrittlicher und gesellschaftlich aktiv tätiger Bürger unseres Staates nicht frei ist von rückständiger, der kapitalistischen Wirtschaftspraxis eigenen Denkweise, die bei ihm unter bestimmten Bedingungen wiederauflebte. 400;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 400 (NJ DDR 1971, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 400 (NJ DDR 1971, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit weiteren Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft digrie. Die Leiter der operativen Diensteinheiten, mittleren leitendehM. führenden Mitarbeiter haben, zu sichern, daß die ständigehtwi?klung und Vervollkommnung, Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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