Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396); Zur Zulässigkeit des Gerichtsweges für Schadenersatzansprüche aus dem Wassergesetz In seinem Urteil vom 13. Februar 1970 5 BCB 1/70 (NJ 1971 S. 123) hat das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt ausgesprochen, daß für Schadenersatzansprüche gemäß § 17 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) der Gerichtsweg dann ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften, staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen oder Betriebe mit staatlicher Beteiligung sind. Das Bezirksgericht vertritt die Auffassung, daß derartige Forderungen solcher Parteien /l/ beim Staatlichen Vertragsgericht geltend zu machen sind. Dieser Auffassung ist m. E. zuzustimmen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bezirksgericht im wesentlichen aus, § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. II S. 281) könne „nur so verstanden werden, daß über Schadenersatzansprüche die Zuständigkeit der im Wassergesetz genannten staatlichen Organe ausgeschlossen und die Zuständigkeit derjenigen Organe begründet wird, die sonst über die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien zu entscheiden haben“, und es gebe „keine Gründe, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts bei einem Schadenersatzanspruch nach § 17 Wassergesetz zu verneinen, wenn es in allen anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig ist“. Diesen Darlegungen ist m. E. jedoch noch folgendes hinzuzufügen: Die in § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz getroffene Regelung, die die Zulässigkeit des Gerichtsweges für alle Schadenersatzansprüche aus § 17 Wassergesetz ohne Rücksicht auf die sozialökonomische Struktur der Parteien eröffnen sollte, stand bei ihrem Erlaß im Einklang mit den anderen damals geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Gerichtsweges. Zu dieser Zeit war die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nur für die Entscheidung von Streitigkeiten aus bestimmten wechselseitigen (vertraglichen) Beziehungen zwischen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betrieben, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen gegeben. Das Vertragsgericht hatte außerdem lediglich noch über Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu entscheiden, soweit sie mit solchen wechselseitigen Beziehungen im Zu- iH Es handelt sich dabei um Ansprüche aus außerveitraglicher materieller Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Überschreitung der in einer Genehmigung zur Gewässernutzung gesetzten Grenzen oder durch die Einleitung von Abwasser bzw. schädlichen Stoffen in Gewässer entstehen. sammenhang standen, und über Streitigkeiten, für die es durch besondere gesetzliche Bestimmungen für zuständig erklärt wurde./2/ Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung war dagegen das Staatliche Vertragsgericht nur dann zuständig, wenn sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger sozialistische bzw. gleichgestellte Betriebe, Institutionen oder gesellschaftliche Organisationen waren und die schädigende Handlung zugleich eine Verletzung eines zwischen ihnen bestehenden Wirtschaftsvertrags dar-stellte./3/ Beim Fehlen derartiger vertraglicher Beziehungen war zur Zeit des Erlasses des Wassergesetzes und der 1. DVO dazu für die Geltendmachung der außergerichtlichen materiellen Verantwortlichkeit mangels anderweitiger Bestimmungen der Gerichtsweg auch stets dann gegeben, wenn beide Parteien sozialistische bzw. gleichgestellte Betriebe, Institutionen oder gesellschaftliche Organisationen waren. Dieser Rechtszustand änderte sich jedoch durch die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts SVGVO vom 18. April 1963 (GBl. II. S. 293), die am 1. Juli 1963 in Kraft trat. § 14 Abs. 1 SVGVO bestimmt, daß die Staatlichen Vertragsgerichte, „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“, auch für die Entscheidung „sonstiger vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung“ zuständig sind. Damit wurde festgelegt, daß nunmehr auch Ansprüche aus außervertraglicher materieller Verantwortlichkeit in jedem Falle dann vor dem Staatlichen Vertragsgericht durchzusetzen sind, wenn beide Parteien sozialistische Betriebe, Staatsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Betriebe mit staatlicher Beteiligung sind. Der Gerichtsweg wurde für diese Ansprüche ausgeschlossen./ Dabei ist zu- beachten, daß die SVGVO am 18. April 1963 also einen Tag nach der 1. DVO zum Wassergesetz erlassen worden ist. Da es sich bei beiden Rechtsvorschriften um gleichrangige Rechts- IV Vgl. § 9 Abs. 2 und 4 der Vertrags-gerichtsVO vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83). 131 Vgl. OG, Urteile vom 31. August 1959 1 Uz 11/59 (NJ 1959 S. 820; OGZ Bd. 7 S. 239) und vom 29. Januar 1963 2 Uz 39/62 (OGZ Bd. 9 S. 238). Hl Vgl. dazu Klinger, „Zur neuen Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts“, NJ 1963 S. 535 ff. (537). quellen (Verordnungen) handelt, geht die in §14 Abs. 1 SVGVO als der jüngeren Bestimmung getroffene Regelung dem § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz vor. Dem steht auch die Formulierung in § 14 Abs. 1 SVGVO „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“ nicht entgegen. Im Interesse der Herausbildung einer einheitlichen Rechtsanwendung wurde seit 1963 in der Literatur stets die Auffassung vertreten, daß durch die Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte in speziellen Rechtsvorschriften, die vor dem 18. April 1963 erlassen wurden, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts, soweit es sich um Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, Staatsorganen, gesellschaftlichen Organisationen oder Betrieben mit staatlicher Beteiligung handelt, nicht betroffen werden kann. Diese Spezialbestimmungen darunter also auch die 1. DVO zum Wassergesetz sind durch § 14 SVGVO insoweit korrigiert wor-den./5/ Bekanntlich kann eine früher erlassene gesetzliche Bestimmung auch in der Weise aufgehoben oder teilweise außer Kraft gesetzt werden, daß eine spätere Rechtsvorschrift einer früher erlassenen inhaltlich widerspricht. Aus diesen Darlegungen folgt, daß seit dem 1. Juli 1963 der Gerichtsweg für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus § 17 Wassergesetz nur noch dann zulässig ist, wenn zumindest eine Partei ein Bürger oder eine nicht in § 14 SVGVO genannte juristische Person ist. Gegenwärtig ist das Staatliche Vertragsgericht nach § 14 Abs. 3 SVGVO i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. März 1970 (GBl. II S. 209) u. a. für die Geltendmachung der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung also auch für derartige wasserrechtliche Streitigkeiten ohne jegliche Einschränkung zuständig. Im übrigen wird in den neueren Rechtsvorschriften der erweiterten Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts bereits Rechnung getragen. So bestimmt z. B. § 30 der 1. DVO zum Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. II S. 257), daß über die Leistung von Schadenersatz für Bergschäden das Staatliche Vertragsgericht entscheidet, wenn beide Partner zum Geltungsbereich des Vertragsgesetzes gehören, und daß der Gerichtsweg nur in den übrigen Fällen zulässig ist. GERD JANKE, Richter am Bezirksgericht Neubrandenburg ISI Vgl. dazu Panzer, „Uber die Zuständigkeit der Gerichte und des Staatlichen Vertragsgerichts“, NJ 1963 S. 747; Kommentar zum Kooperationsrecht, Berlin 1970, Ziff. 3 der Vorbemerkung zum Ersten Teil des Vertragsgesetzes (S. 38). 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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