Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396); Zur Zulässigkeit des Gerichtsweges für Schadenersatzansprüche aus dem Wassergesetz In seinem Urteil vom 13. Februar 1970 5 BCB 1/70 (NJ 1971 S. 123) hat das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt ausgesprochen, daß für Schadenersatzansprüche gemäß § 17 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) der Gerichtsweg dann ausgeschlossen ist, wenn beide Parteien sozialistische Betriebe, sozialistische Genossenschaften, staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen oder Betriebe mit staatlicher Beteiligung sind. Das Bezirksgericht vertritt die Auffassung, daß derartige Forderungen solcher Parteien /l/ beim Staatlichen Vertragsgericht geltend zu machen sind. Dieser Auffassung ist m. E. zuzustimmen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bezirksgericht im wesentlichen aus, § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. II S. 281) könne „nur so verstanden werden, daß über Schadenersatzansprüche die Zuständigkeit der im Wassergesetz genannten staatlichen Organe ausgeschlossen und die Zuständigkeit derjenigen Organe begründet wird, die sonst über die vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien zu entscheiden haben“, und es gebe „keine Gründe, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts bei einem Schadenersatzanspruch nach § 17 Wassergesetz zu verneinen, wenn es in allen anderen vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig ist“. Diesen Darlegungen ist m. E. jedoch noch folgendes hinzuzufügen: Die in § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz getroffene Regelung, die die Zulässigkeit des Gerichtsweges für alle Schadenersatzansprüche aus § 17 Wassergesetz ohne Rücksicht auf die sozialökonomische Struktur der Parteien eröffnen sollte, stand bei ihrem Erlaß im Einklang mit den anderen damals geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Gerichtsweges. Zu dieser Zeit war die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts nur für die Entscheidung von Streitigkeiten aus bestimmten wechselseitigen (vertraglichen) Beziehungen zwischen sozialistischen und ihnen gleichgestellten Betrieben, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen gegeben. Das Vertragsgericht hatte außerdem lediglich noch über Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu entscheiden, soweit sie mit solchen wechselseitigen Beziehungen im Zu- iH Es handelt sich dabei um Ansprüche aus außerveitraglicher materieller Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Überschreitung der in einer Genehmigung zur Gewässernutzung gesetzten Grenzen oder durch die Einleitung von Abwasser bzw. schädlichen Stoffen in Gewässer entstehen. sammenhang standen, und über Streitigkeiten, für die es durch besondere gesetzliche Bestimmungen für zuständig erklärt wurde./2/ Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung war dagegen das Staatliche Vertragsgericht nur dann zuständig, wenn sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger sozialistische bzw. gleichgestellte Betriebe, Institutionen oder gesellschaftliche Organisationen waren und die schädigende Handlung zugleich eine Verletzung eines zwischen ihnen bestehenden Wirtschaftsvertrags dar-stellte./3/ Beim Fehlen derartiger vertraglicher Beziehungen war zur Zeit des Erlasses des Wassergesetzes und der 1. DVO dazu für die Geltendmachung der außergerichtlichen materiellen Verantwortlichkeit mangels anderweitiger Bestimmungen der Gerichtsweg auch stets dann gegeben, wenn beide Parteien sozialistische bzw. gleichgestellte Betriebe, Institutionen oder gesellschaftliche Organisationen waren. Dieser Rechtszustand änderte sich jedoch durch die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts SVGVO vom 18. April 1963 (GBl. II. S. 293), die am 1. Juli 1963 in Kraft trat. § 14 Abs. 1 SVGVO bestimmt, daß die Staatlichen Vertragsgerichte, „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“, auch für die Entscheidung „sonstiger vermögensrechtlicher Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung“ zuständig sind. Damit wurde festgelegt, daß nunmehr auch Ansprüche aus außervertraglicher materieller Verantwortlichkeit in jedem Falle dann vor dem Staatlichen Vertragsgericht durchzusetzen sind, wenn beide Parteien sozialistische Betriebe, Staatsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Betriebe mit staatlicher Beteiligung sind. Der Gerichtsweg wurde für diese Ansprüche ausgeschlossen./ Dabei ist zu- beachten, daß die SVGVO am 18. April 1963 also einen Tag nach der 1. DVO zum Wassergesetz erlassen worden ist. Da es sich bei beiden Rechtsvorschriften um gleichrangige Rechts- IV Vgl. § 9 Abs. 2 und 4 der Vertrags-gerichtsVO vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83). 131 Vgl. OG, Urteile vom 31. August 1959 1 Uz 11/59 (NJ 1959 S. 820; OGZ Bd. 7 S. 239) und vom 29. Januar 1963 2 Uz 39/62 (OGZ Bd. 9 S. 238). Hl Vgl. dazu Klinger, „Zur neuen Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts“, NJ 1963 S. 535 ff. (537). quellen (Verordnungen) handelt, geht die in §14 Abs. 1 SVGVO als der jüngeren Bestimmung getroffene Regelung dem § 26 der 1. DVO zum Wassergesetz vor. Dem steht auch die Formulierung in § 14 Abs. 1 SVGVO „soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist“ nicht entgegen. Im Interesse der Herausbildung einer einheitlichen Rechtsanwendung wurde seit 1963 in der Literatur stets die Auffassung vertreten, daß durch die Festlegung der Zuständigkeit der Gerichte in speziellen Rechtsvorschriften, die vor dem 18. April 1963 erlassen wurden, die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts, soweit es sich um Streitfälle zwischen sozialistischen Betrieben, Staatsorganen, gesellschaftlichen Organisationen oder Betrieben mit staatlicher Beteiligung handelt, nicht betroffen werden kann. Diese Spezialbestimmungen darunter also auch die 1. DVO zum Wassergesetz sind durch § 14 SVGVO insoweit korrigiert wor-den./5/ Bekanntlich kann eine früher erlassene gesetzliche Bestimmung auch in der Weise aufgehoben oder teilweise außer Kraft gesetzt werden, daß eine spätere Rechtsvorschrift einer früher erlassenen inhaltlich widerspricht. Aus diesen Darlegungen folgt, daß seit dem 1. Juli 1963 der Gerichtsweg für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus § 17 Wassergesetz nur noch dann zulässig ist, wenn zumindest eine Partei ein Bürger oder eine nicht in § 14 SVGVO genannte juristische Person ist. Gegenwärtig ist das Staatliche Vertragsgericht nach § 14 Abs. 3 SVGVO i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. März 1970 (GBl. II S. 209) u. a. für die Geltendmachung der außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit zwischen sozialistischen Betrieben, sozialistischen Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben mit staatlicher Beteiligung also auch für derartige wasserrechtliche Streitigkeiten ohne jegliche Einschränkung zuständig. Im übrigen wird in den neueren Rechtsvorschriften der erweiterten Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts bereits Rechnung getragen. So bestimmt z. B. § 30 der 1. DVO zum Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. II S. 257), daß über die Leistung von Schadenersatz für Bergschäden das Staatliche Vertragsgericht entscheidet, wenn beide Partner zum Geltungsbereich des Vertragsgesetzes gehören, und daß der Gerichtsweg nur in den übrigen Fällen zulässig ist. GERD JANKE, Richter am Bezirksgericht Neubrandenburg ISI Vgl. dazu Panzer, „Uber die Zuständigkeit der Gerichte und des Staatlichen Vertragsgerichts“, NJ 1963 S. 747; Kommentar zum Kooperationsrecht, Berlin 1970, Ziff. 3 der Vorbemerkung zum Ersten Teil des Vertragsgesetzes (S. 38). 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 396 (NJ DDR 1971, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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