Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 393 (NJ DDR 1971, S. 393); mögensrechte gehören, z. B. das Vorkaufsrecht an einem Grundstück, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit usw. Der Vorvertrag zum späteren Abschluß eines Kaufvertrags über einen Pkw gehört deshalb mit den für die Ehegatten daraus erwachsenden Rechten zum Kreis der ihnen gemeinschafltich zustehenden Rechte, wenn der Erwerb aus Arbeitseinkommen für die gemeinschaftliche Lebensführung erfolgen sollte. Steht daher die Regelung der §§ 13 ff. FGB der Annahme gemeinschaftlicher Rechte auch in diesem Falle nicht entgegen, so gelangt man zu einem entsprechenden Ergebnis auch über § 11 FGB, der von Jordan/ Janke überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen wurde. § 11 FGB sieht eine Berechtigung und Verpflichtung beider Ehegatten dann vor, wenn es sich um Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens handelt. Der Realität der Familienbeziehungen entspricht es, daß der Erwerb eines Pkw in der Regel zu den Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gehört. Daraus folgt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 FGB der Abschluß eines Vorvertrags durch einen Ehegatteit zugleich den anderen berechtigt. Bei dieser Rechtslage ist dem Vorschlag von Jordan/ Janke, dem Leiter des Handelsorgans die Berechtigung einzuräumen, darüber zu entscheiden, welchem der geschiedenen Ehegatten er einen Kaufvertragsabschluß Aus der Praxis lUr die Praxis antragen will, nicht zu folgen. Der sozialistische Staat hat für die verbindliche Konfliktlösung innerhalb zivil- und familienrechtlich geleiteter gesellschaftlicher Beziehungen grundsätzlich den Weg gewählt, beim Ausscheiden einer eigenverantwortlichen Lösung die Entscheidung einem Organ zu übertragen, das die gesamtgesellschaftlichen Interessen unmittelbar zum Ausdruck bringt, d. h. in der Regel dem Gericht. Entgegen der Meinung von Jordan/Janke läßt § 39 FGB auch in den Fällen des Vorvertrags eine Entscheidung zu. Anliegen dieser Bestimmung ist es im Falle der Beendigung der Ehe auch hinsichtlich weiterer Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit der Ehe entstanden sind, eine Trennung herbeizuführen, wenn die Ehegatten zu keiner Regelung gelangen. Dabei ist zunächst an die Fälle des § 13 FGB gedacht./5/ Es ist aber davon auszugehen, daß auch weitere Beziehungen der gerichtlichen Gestaltung unterliegen, in denen die Ehegatten aus anderen Rechtsgründen gemeinschaftlich berechtigt oder verpflichtet sind. Der Grundsatz unseres Familienrechts, bei der Beendigung einer Ehe alle Beziehungen zwischen den ehemaligen Ehegatten möglichst aufzuheben, würde verletzt werden, wenn der sozialistische Staat in diesen Fällen seine Mitwirkung versagen würde. 15/ Vgl. OG-Bichtlinle Nr. 24, a. a. O. Strafbefehl oder Übergabe an Die Praxis zeigt, daß zwischen den gesetzlich möglichen Strafarten ohne Freiheitsentzug bisher noch nicht genug differenziert wird. Beispielsweise wurde in der Vergangenheit relativ selten ein Strafbefehl beantragt, obwohl in verschiedenen Fällen von der Täterpersönlichkeit und der Schwere der Tat her der Ausspruch einer Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren ausgereicht hätte, um das Erziehungsziel des Verfahrens und die Schutzfunktion des Strafrechts auch ohne eine Hauptverhandlung, den organisierten Einsatz gesellschaftlicher Kräfte und die Festsetzung eines bestimmten Bewährungszeitraums zu erreichen. Außer mit den von Schlegel/ P o m p o e s (NJ 1970 S. 198) erläuterten Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe im Strafbefehlsverfahren haben wir uns insbesondere mit der Frage befaßt, wann eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nach § 270 Abs. 2 StPO nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Hierzu vertraten einige Genossen die Auffassung, daß ein Strafbefehl nur möglich sei, wenn die Sache an sich stets auch eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigt, die Übergabe aber wegen Unmöglichkeit oder Unzweckmäßigkeit nicht vollzogen werden könne. Damit wird aber zu Unrecht das Strafbefehlsverfahren als Lückenbüßer angesehen und sein Anwendungsbereich unzulässig eingeengt. Nach § 270 Abs. 2 StPO soll ein Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls nur gestellt werden, wenn die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ein gesellschaftliches Gericht? entweder nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Es handelt sich also um zwei verschiedene Voraussetzungen, die nicht gleichzeitig vorliegen müssen. Bei der ersten Alternative („nicht zweckmäßig“) ist m. E. von der Schwere der Tat her stets eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht gerechtfertigt; sie kann aber wegen der in der Person des Täters, des Geschädigten oder in der Sache liegenden Umstände nicht erfolgen. L ü d e r i t z hat bereits in NJ 1970 S. 583 einige Gründe für die Unzweckmäßigkeit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht genannt. Nach unseren Erfahrungen gibt es darüber hinaus noch folgende Gründe für die Unzweckmäßigkeit : 1. Der Geschädigte oder andere nicht beschuldigte Personen haben auf Grund des Charakters der Straftat ein berechtigtes Interesse daran, daß die Sache nicht in einer Beratung vor dem gesellschaftlichen Gericht behandelt wird. 2. Zwischen dem Täter und Mitgliedern des zuständigen gesellschaftlichen Gerichts bestehen bestimmte Beziehungen, ohne daß die Voraussetzungen der Ablehnung gemäß § 12 KKO bzw. SchKO zutreffen. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Beschuldigte selbst jahrelang Mitglied der für ihn zuständigen Konfliktkommission war oder wenn er der für die Anleitung der Konfliktkommission verantwortlichen BGL angehörte und bei dieser Zusammenarbeit guten persönlichen Kontakt zu den Mitgliedern der zuständigen Konfliktkommission hatte. In der zweiten Alternative des § 270 Abs. 2 StPO („nicht möglich“) geht es darum, daß die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 28 StGB oder wegen Nichtvorhandenseins eines gesellschaftlichen Gerichts nicht möglich ist. Unter dem Nichtvorhandensein eines gesellschaftlichen Gerichts sind auch die Fälle zu verstehen, in denen die Straftat in unmittelbarer Beziehung zur Arbeit steht und nicht auf das Verhalten in der Freizeit im Wohngebiet zurückzuführen ist, im Betrieb des Täters aber keine Konfliktkommission besteht. Auch die Fälle des zwischenzeitlichen Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsels des Täters können unter bestimmten Bedingungen darunter fallen. Lehmann/Hönicke (NJ 1970 S. 200) haben Bedenken dagegen erhoben, daß die Gerichte im Strafbefehlsverfahren von der Staatsanwaltschaft ausgefüllte Formulare unterschreiben. Wollte man aber im Strafbefehlsverfahren die Vordrucke abschaffen, so würde man ein wesentliches Merkmal der vereinfachten Verfahrensweise aufgeben. Das Strafbefehlsverfahren ist jedoch nicht nur ein vereinfachtes Verfahren. Es ist auch nicht primär unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis für die Rechtspflegeorgane und für die gesellschaftlichen Kräfte zu sehen, sondern es ist in erster Linie Ausdruck der Forderung, die mit dem Einzelverfahren zu erreichende Wirkung mit dem dazu erforderlichen Aufwand zu erzielen. ADOLF BUSKE, Staatsanwalt des Kreises Güstrow 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 393 (NJ DDR 1971, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 393 (NJ DDR 1971, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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