Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 391 (NJ DDR 1971, S. 391); In diesem Zusammenhang wäre es wünschenswert, wenn im Leitungsbereich der örtlichen Räte eine einheitliche Auslegung des Begriffs „öffentliches Interesse“ i. S. des §12 Abs. 4 WRLVO erfolgt. Während im Rechtsstreit nach §4 MSchG die individuellen Interessen des Vermieters und des Mieters in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu bringen sind, dürfte öffentliches Interesse dann gegeben sein, wenn es um die Durchsetzung allgemeiner Grundsätze der sozialistischen Wohnungspolitik geht oder, z. B. bei der Befriedigung der Wohnraumbedürf-nisse kinderreicher Familien, das individuelle Interesse die Qualität eines öffentlichen Interesses erreicht, das dann für die zu ergreifenden Leitungsmaßnahmen bestimmend ist. Zur Verantwortung der Gerichte und der örtlichen Räte für die Realisierung von Vollstreckungstiteln Ist über einen geltend gemachten Eigenbedarfsanspruch rechtskräftig entschieden oder im Rahmen eines Vergleichs der u. E. die Mitwirkung des örtlichen Rates erfordert eine vollstreckbare Räumungsverpflichtung festgelegt worden, dann hängt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Vollstreckungstitel maßgeblich von ihrer raschen Realisierung ab. Das wiederum erfordet ein sachbezogenes Zusammenwirken der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen Räten, da der Ersatzwohnraum von den örtlichen Räten zugewiesen wird und diese bei einer Räumung auch über die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums entscheiden. Untersuchungen in Vorbereitung der Plenartagung des Bezirksgerichts Leipzig haben gezeigt, daß der Stand der Realisierung von Räumungstiteln unterschiedlich ist und insoweit auch noch Unzulänglichkeiten bestehen. So sind z. B. Vollstreckungstitel bei den örtlichen Räten vielfach gar nicht bekannt. Deshalb ist die von den örtlichen Räten wiederholt erhobene Forderung zu unterstützen, daß die zuständige Abteilung Wohnungswirtschaft außer bei Klagabweisung von der Entscheidung über die Eigenbedarfsklage in Kenntnis gesetzt werden sollte, damit sie unverzüglich unter Berücksichtigung des Wohnungsvergabeplans entsprechende Maßnahmen vorbereiten kann. Werden gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich, so sollte der Gerichtsvollzieher den Gläubiger zunächst an die Abteilung Wohnungswirtschaft verweisen, damit er dort eine Zuweisung für den Schuldner beantragen kann. Der Gerichtsvollzieher sollte auch den Räumungsauftrag nur entgegennehmen, wenn ihm außer dem Vollstreckungstitel und der Abschrift der Zuweisung eine Bescheinigung des örtlichen Rates vorgelegt wird, in der bestätigt ist, daß dem Schuldner die Zuweisung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde und dieser die gesetzliche Einspruchsfrist entweder ungenutzt hat verstreichen lassen oder über einen Einspruch gemäß § 22 WRLVO abschließend entschieden worden ist. Bevor der Gerichtsvollzieher dann den Räumungstermin festsetzt, sollte er dem Schuldner noch eine Frist zur freiwilligen Räumung geben. Wenn dem Zwangsvollstreckungsorgan auch kein Prüfungsrecht über die Zumutbarkeit des bereitgestellten Ersatzwohnraums zusteht, hat es doch in Wahrnehmung der Verantwortung für die Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf Wohnraum darauf hinzuwirken, daß der Ersatzwohnraum bezugsfähig ist. Es sollte Aufgabe der örtlichen Räte sein, den Zustand des Ersatzwohnraums vorher zu überprüfen und ggf. auf der Grundlage des § 16 WRLVO Maßnahmen einzuleiten bzw. Auflagen zu erteilen, damit notwendige Veränderungen vorgenommen werden. Die örtlichen Räte sollten auch deshalb die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums prüfen, um Verzögerungen bei der Realisierung rechtskräftiger Räumungsverpflichtungen zu vermeiden und um insbesondere bei Räumungen wegen Eigenbedarfs keine unnötigen Härten bei den zur Räumung verpflichteten Bürgern eintreten zu lassen. Dt. JOACHIM GÖHRING und Dr. KLAUSPETER ORTH, Dozenten an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Der Vorvertrag über die Bestellung eines Pkw und seine Behandlung bei der Vermögensteilung im Eheverfahren Im Zusammenhang mit der Vermögensteilung im Eheverfahren befassen sich Jordan/Janke in NJ 1971 S. 170 f. u. a. mit den Beziehungen, die in der Zeit zwischen der Bestellung eines Pkw und dem Abschluß eines Kaufvertrags bestehen. Dabei nehmen sie u. a. folgenden Standpunkt ein: „Die Bestellung eines Pkw beim Handelsorgan stellt noch kein Vertragsangebot dar. Deshalb entstehen auch noch keine zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Besteller und Handelsorgan.“ Es „entsteht für den betreffenden Bürger durch die Aufnahme in die Besteiliste kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch“. Diese Auffassung ist nicht unbedenklich. In Übereinstimmung mit Jordan/Janke ist von der Anweisung der Hauptdirektion des volkseigenen Einzelhandels (HO) zur Handelstätigkeit mit Personenkraftwagen vom 15. April 1966 auszugehen, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, da sie für die Bürger überschaubare Beziehungen schafft. Der Vorgang des Erwerbs eines fabrikneuen Pkw zerfällt in zwei Abschnitte: 1. die Bestellung durch den Bürger und die Vormerkung seitens des Handelsorgans; 2. der Abschluß des Kaufvertrags zwischen Handelsorgan und Bürger und die Vertragserfüllung. Jordan/Janke ist darin zuzustimmen, daß sich die im zweiten Abschnitt auftauchenden Fragen ohne Schwierigkeiten im Rahmen des geltenden Kaufrechts lösen lassen, wenn berücksichtigt wird, daß die Hauptpflichten der Beteiligten nicht Zug um Zug, sondern in Übereinstimmung mit speziell getroffenen Vereinbarungen zu bestimmten Zeitpunkten erfüllt werden. Die staatlich-rechtliche Leitung der Beziehungen bei der Bestellung eines Pkw Die Einteilung des Erwerbs eines Pkw in zwei Abschnitte ändert jedoch nichts daran, daß es sich um einen einheitlichen Komplex handelt, nämlich um die Versorgung der Bürger mit Pkws durch den sozialistischen Handel. Während der zweite Abschnitt unbestritten zivilrechtlich geleitet wird, lehnen Jordan/ Janke jedoch eine zivilrechtliche Leitung auch des ersten Abschnitts ab. Ausgehend von der in der Einzelhandelspraxis beim Verkauf von Industriewaren gebräuchlichen Vorbestellung einerseits und vom Bestellkauf andererseits, kam 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 391 (NJ DDR 1971, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 391 (NJ DDR 1971, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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