Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 390

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 390 (NJ DDR 1971, S. 390); migte Wohnungstauschvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Beziehungen zwischen den Gerichten und den örtlichen Räten bei der Lösung von Eigenbedarfskonflikten Die vielfältigen Beziehungen zwischen den Gerichten und den örtlichen Räten im System der komplexen staatlichen Führung sind durch zwei grundlegende Aspekte bestimmt: Zum einen haben die Gerichte die Aufgabe, ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem gesamten Prozeß der Zivilrechtsverwirklichung den örtlichen Räten über stabile Informationsbeziehungen zufließen zu lassen. Hierdurch werden die örtlichen Räte besser in die Lage versetzt, bei ihren Entscheidungen den komplexen Inhalt wohnungswirtschaftlicher Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Bei der Entscheidungsfindung rückt der mögliche Zusammenhang zwischen Lenkungsmaßnahmen und Zivilrechtskonflikten stärker ins Blickfeld. Zum anderen müssen die Gerichte vor allem orientiert an den Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte im Verfahren von den Erfordernissen des komplexen Führungsprozesses zur Gestaltung sozialistischer Wohnbedingungen ausgehen und die Rechtsprechung mit ihrem auf die Verwirklichung des Grundrechts der Bürger auf Wohnung gerichteten Inhalt als Beitrag zur Lösung der wohnungspolitischen Aufgaben ausüben. Dies bedingt Formen der Abstimmung und des Zusammenwirkens der Gerichte mit den Organen der Wohnraumlenkung, die bei der Lösung von Eigenbedarfskonflikten einige spezifische Züge aufweisen. Bei strikter Wahrung der eigenen Verantwortung der Gerichte für die Durchsetzung begründeter bzw. die Abwehr unbegründeter Ansprüche nach § 4 MSchG müssen in jedem Stadium des Verfahrens Beziehungen zu den bisherigen, den während des Prozesses veran-laßten und den noch zu erwartenden Leitungsmaßnahmen der Organe der Wohnraumlenkung hergestellt werden. Diese Betrachtungsweise, die bei den Gerichten und örtlichen Räten gleichermaßen Platz greifen muß, hat erhebliche praktische Bedeutung. Prozessuale Konsequenzen hat der Grundsatz, daß eine Eigenbedarfsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn feststeht, daß das Wohnraumlenkungsorgan der klagenden Partei bei Bejahung des Eigenbedarfs die freiwerdende Wohnung auch zuweisen wird. Der Eigenbedarf geltend machende Kläger hat hierüber eine schriftliche Bestätigung des zuständigen örtlichen Rates, die als Sachurteilsvoraussetzung zu bewerten ist, beizubringen./?/ Dabei ist es schon aus prozeßökonomischen Gründen zweckmäßig, daß sich die örtlichen Räte sofern sie eine Zuweisung an den Kläger bejahen bereits zu diesem Zeitpunkt zu der ohnehin bei der Interessenabwägung zu erörternden Frage des Ersatz-wohnraums äußern./8/ Voraussetzung dafür, daß die örtlichen Räte diese für den Prozeßausgang entscheidenden Fragen gründlich prüfen und beantworten, ist die notwendige Klarheit über das Wesen des zivilrechtlichen Eigenbedarfsanspruchs. Die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aus der Sicht der Zivilrechtspflege zu vermitteln gehört zur Verantwortung der Gerichte, die ihnen in der Zusammenarbeit rn Vgl. OG, Urteil vom 27. Mal 1955 1 Zz 36/55 (NJ 1951 S. 600). ISI Zur Frage, Inwieweit bei der Interessenabwägung zugunsten des Mieters die Ersatzwohnraumlage zu berücksichtigen ist, vgl. OG, Urteil vom 30. November 1962 2 Zz 22/62 (NJ 1963 S. 349). mit den örtlichen Räten zur Gestaltung sozialistischer Wohnbedingungen erwächst./!)/ Eine Plenartagung des Bezirksgerichts Leipzig zu Problemen des Eigenbedarfs hat bestätigt, daß die von der Integration der Zivilrechtspflege in den gesamtgesellschaftlichen Führungsprozeß ausgehenden Wirkungen erheblichen Anteil daran haben, daß die Lösung von Eigenbedarfskonflikten bei der Leitungstätigkeit der örtlichen Räte nach § 12 WRLVO, der auf die Stimulierung und Förderung des Wohnungstauschs im System der Wohnraumlenkung orientiert, zunehmend berücksichtigt wird. Die gerichtliche Praxis zeigt, daß Eigenbedarfskläger in erheblichem Umfang ihren Klaganspruch ganz oder teilweise darauf stützen, daß sie in das Grundstück einziehen wollen, weil sie dann notwendige Instandhaltungsarbeiten besser durchführen können. In solchen Fällen gehen die Gerichte zutreffend davon aus, daß ohne Hinzutreten weiterer klagbegründender Umstände i. S. des §4 MSchG dieser Gesichtspunkt allein den Eigenbedarfsanspruch nicht rechtfertigen kann. Dabei wird keineswegs verkannt, daß einem derartigen Anliegen des Vermieters durchaus gesellschaftliche Bedeutung zukommt./10/ Diese Problematik kann aber wegen des gesetzlichen Mieterschutzes nicht in erster Linie durch das Zivilrecht nach § 4 MSchG gelöst werden. Deshalb setzt sich bei den örtlichen Räten immer mehr die Erkenntnis durch, daß es auch im Interesse der Erhaltung der Wohngrundstücke wünschenswert ist, wenn der Eigentümer in seinem Grundstück wohnt, ohne daß dabei aber die gesamte Wohn-raumlage im Territorium außer acht gelassen wird oder Versuche der Wahrnehmung bloßer Grundstückseigentümerbelange zum Nachteil der Wohnungsinteressen anderer Mieter zugelassen würden. Die Einbeziehung des Rates des Bezirkes Leipzig (Abteilung Wohnungspolitik) sowie der Abteilungen Wohnungswirtschaft der Räte von drei Kreisen in Vorbereitung der Plenartagung des Bezirksgerichts führte dazu, daß die örtlichen Räte entsprechend der gesetzlichen Orientierung nach § 12 Abs. 1 WRLVO verstärkt den Wohnraumtausch zur Vorbeugung und Überwindung von Eigenbedarfskonflikten einsetzen. Dabei werden Bürger, die Eigenbedarfsansprüche geltend machen, von den örtlichen Räten richtigerweise auf die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche verwiesen, wenn ein freiwilliger Tausch nicht zustande kommt und die Voraussetzungen der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WRLVO nicht vorliegen. Bei der Gestaltung der Beziehungen zwischen den Gerichten und den örtlichen Räten ist zu beachten, daß die Gerichte zur Entscheidung über geltend gemachten Eigenbedarf dann nicht befugt sind, wenn die Freistellung des strittigen Wohnraums ausschließlich im öffentlichen Interesse, insbesondere zur besseren Verteilung des Wohnraums, durchgesetzt werden soll (§ 12 Abs. 4 WRLVO). Der in der Rechtsprechung des Bezirksgerichts Leipzig aufgestellte Grundsatz, daß im Verfahren nach § 4 MSchG nicht solche Umstände klagbegründend sind, die eine Veränderung der bestehenden Wohnverhältnisse im Interesse der Gesellschaft allgemein erforderlich machen, hat dazu geführt, daß die örtlichen Räte ihre Verantwortung nach § 12 Abs. 4 WRLVO für die Anordnung eines Wohnungstauschs bzw. -Wechsels und deren Vollzug voll wahrnehmen. /9/ Dabei ist darauf zu achten, daß der gesetzliche Eigenbedarfsbegriff in der Rechtsprechung selbst nicht zu eng ausgelegt wird, wie das z. B. im Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. September 1967 3 BCB 29/67 (NJ 1967 S. 737) geschehen ist. /10/ Vgl. hierzu OG, Urteil vom 22. Dezember 1970 2 Zz 21/70 (NJ 1971 S. 183). 390;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 390 (NJ DDR 1971, S. 390) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 390 (NJ DDR 1971, S. 390)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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