Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 39 (NJ DDR 1971, S. 39); in der Umsetzung der Erkenntnisse in der Rechtsprechung widerspiegelt. Es wird auch herausgearbeitet, daß qualitative Fortschritte in der Arbeit der Gerichte erzielt wurden und welche Faktoren dafür maßgeblich sind (vgl. Ziff. 2.3. des Berichts). Diese Faktoren machen wichtige Voraussetzungen bzw. Ansatzpunkte für eine höhere Effektivität der Leitungstätigkeit sichtbar. Nach wie vor kommt es aber darauf an, leitungsmäßig zielstrebig und vor allem differenzierter Einfluß auf die Gewährleistung der Einheit von konzentrierter Durchführung und hoher Qualität der Verfahren zu nehmen. Zu den Aufgaben des Gerichts im Eröffnungsverfahren Die Wirksamkeit der Rechtsprechung wird beeinträchtigt, wenn Richter und Schöffen gemeinsam im Eröffnungsverfahren nicht gründlich und nicht rechtzeitig die Hauptgesichtspunkte für die Durchführung des Verfahrens herausarbeiten und nicht prüfen, welche differenzierten Vorbereitungen das Gericht für eine effektive Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte zu treffen hat. Die im Eröffnungsverfahren stattfindende Beratung des Gerichts über die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte muß sichern, daß die gewählten Vertreter der Kollektive der Werktätigen aktiv von ihren verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten Gebrauch machen können, damit eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens erreicht wird. Dabei gilt es gründlich zu überlegen, welche auf das jeweilige Verfahren bezogenen Hauptprobleme im Interesse einer rationellen, qualitativ wirksamen Verfahrensvorbereitung und -durchführung zu erfassen sind. Der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts enthält hierzu in Ziff. 3.1. konkrete Hinweise. Erst die gründliche Prüfung dieser Fragen gestattet dem Gericht die Schlußfolgerung, ob die gesellschaftlichen Kräfte entsprechend ihrer rechtlichen Stellung und der Bedeutung des Verfahrens auf ihre Mitwirkung vorbereitet wurden und welche differenzierten Maßnahmen ggf. noch zu treffen sind. Soweit in Ziff. 3.1. des Berichts des Präsidiums u. a. gefordert wird, daß sich die Prüfung auch darauf erstrecken muß, ob in den Kollektivberatungen gründlich die Fragen der allseitigen Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten erörtert wurden, ist hierbei natürlich von den realen Voraussetzungen auszugehen und sind die objektiven Möglichkeiten zu beachten. Die Qualität der Beratungen in den Kollektiven kann wesentlich erhöht werden, wenn diese von den Rechtspflegeorganen konkrete Hinweise darauf erhalten, was Gegenstand der Beratung sein muß. Verschiedentlich sind dazu Fragespiegel oder Merkblätter entwickelt worden./3/ Das können nützliche Hilfsmittel zur Vorbereitung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte sein. Jedoch müssen die Gerichte strikt darauf achten, daß mit solchen Vorgaben nicht routinemäßig gearbeitet wird. So stellte sich z. B. bei einem Berliner Stadtbezirksgericht erst in der Hauptverhandlung heraus, daß ein Kollektiv gar nicht existierte und daß der nach dem Fragespiegel benannte Kollektivvertreter der Leiter eines Zweimann-Betriebes war. Der Bericht des Präsidiums gibt in Ziff. 4.4. den Richtern den Hinweis, in schwierigen und umfangreichen Verfahren zur Sicherung der planmäßigen, systematischen Gestaltung der Hauptverhandlung gemeinsam mit den Schöffen eine schriftliche Verhandlungskon- 13/ Vgl. dazu Fußnote 2 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts auf der 29. Plenartagung (S. 34/35 dieses Heftes). zeption (Verhandlungsplan) auszuarbeiten. Einige Bezirks- und Kreisgerichte haben darauf orientiert, grundsätzlich in allen Strafverfahren nach Verhandlungskonzeptionen zu arbeiten./4/ Dabei wurde nicht bedacht, daß Umfang und Schwierigkeitsgrad bei den einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich sind. Die Forderung, für jedes Verfahren eine schriftliche Verhandlungskonzeption auszuarbeiten, wird dem Anliegen, das Verfahren zielgerichtet vorzubereiten, nicht gerecht und führt zu formaler Arbeitsweise und zu unnötiger Belastung der Richter./5/ Hinsichtlich des Inhalts von Verhandlungskonzeptionen und der Methode ihrer Ausarbeitung bestehen zum Teil noch erhebliche Unklarheiten. Sie äußern sich darin, daß unzureichend geprüft wird, ob entsprechend der Bedeutung des Verfahrens eine Verhandlungskonzeption notwendig ist, der Inhalt der Verhandlungskonzeption mitunter mit dem in der Praxis üblichen Verhandlungsplan identifiziert wird, keine klaren Vorstellungen darüber bestehen, was in die Verhandlungskonzeption hineingehört. Es ist deshalb notwendig, die Erfahrungen der Praxis in der Anwendung von Verhandlungskonzeptionen zu analysieren und, ausgehend von positiven Erfahrungen, diese Problematik einer exakten Lösung zuzuführen. Zum Inhalt der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Hauptverhandlung Im Bericht des Präsidiums wird betont, daß die qualifizierte Gestaltung des Eröffnungsverfahrens für eine wirksame Durchführung der Hauptverhandlung entscheidend ist. Die Beachtung der Hinweise zur sachbezogenen, differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte und zu ihrer Vorbereitung sind ausschlaggebend dafür, daß mit einem möglichst geringen Aufwand an Zeit und Kraft die geforderte optimale gesellschaftliche Effektivität erreicht wird. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70) legt in Ziff. 5.4. u. a. dar, daß die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die aktive und unmittelbare Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte an der Wahrheitsfindung sichert. In der Beweisaufnahme ist daher der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Hauptverhandlung muß und hierzu trägt die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte entscheidend bei auf die Erziehung und Selbsterziehung des Täters sowie die Überwindung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat zielstrebig Einfluß nehmen. Die gesellschaftlichen Kräfte sind so einzubeziehen, daß sie zur allseitigen Aufklärung der Straftat, zur Findung einer gerechten Entscheidung und zur politisch-ideologischen Auseinandersetzung im Kollektiv des Täters beitragen. Zur Gewährleistung einer effektiven Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Hauptverfahren ist es erforderlich, daß diese sich ihrer Funktion und inhaltlichen Aufgaben- m So z. B. im Bezirk Magdeburg; vgl. dazu Ende, „Verhandlungskonzeption unerläßliche Grundlage einer sorgfältigen gerichtlichen Tätigkeit“, Der Schöffe 1970, Heft 11, S. 369 ff. 151 So Toeplitz, a. a. O., S. 6 (rechte Spalte). Auch im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Bei-lage 5/70) werden die Gerichte in Ziff. 4.1. lediglich verpflichtet, derartige Pläne und Konzeptionen bei umfangreichen und schwierigen Beweislagen zu erarbeiten. 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 39 (NJ DDR 1971, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 39 (NJ DDR 1971, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Einführung zur Bearbeitung von feindlich-negativen Gruppen unter Strafgefangenen und einzelne Strafgefangene sowie der weiteren Perspektive dieser nach ihrer Strafverbüßung. Ein weiterer Gesichtspunkt hierbei ist die Konspirierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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