Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387); schaftsfunktionär planwidrig Fonds einsetzt und dabei die aufgewandten Mittel „rationell“ verwendet (das Verhältnis von Aufwand und Nutzen bezogen auf das planwidrig errichtete Objekt). Die Frage, wann ein wirtschaftlicher Schaden als bedeutend im Sinne des Gesetzes einzuschätzen ist, kann nur aus der Komplexität des Einzelfalls beantwortet werden, weil die mit den unterschiedlich strukturierten volkswirtschaftlichen Fonds zu lösenden Aufgaben sehr vielgestaltig sind und sich zunehmend untereinander verflechten. Es ist folglich nicht möglich, allein von bestimmten Schadenssummen auszugehen oder wertmäßig nicht zu erfassende negative ökonomische Auswirkungen zu katalogisieren. Es können nur einige Aspekte genannt werden, die bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ zu beachten sind. Der absolute Umfang der ökonomisch negativen Auswirkungen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Bedeutung eines wirtschaftlichen Schadens. Mit der weiteren ökonomischen Durchdringung der wirtschaftlichen Tätigkeit wird es in der Regel möglich sein, den wirtschaftlichen Schaden wertmäßig zu erfassen. Es gibt allerdings auch ökonomisch negative Auswirkungen, die wertmäßig nicht bzw. nicht vollständig erfaßbar sind. Hierher gehören z. B. der durch Vertrauensmißbrauch im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen verursachte Verlust von Märkten, der Verlust von Zulieferkapazität u. ä. m. Diese negativen ökonomischen Auswirkungen gehören ebenfalls zum Schadensumfang. Erforderlich ist es aber, den Grad und das Ausmaß der Störung dieser ökonomischen Beziehungen in ihren wesentlichen Erscheinungsformen festzustellen. Ein weiteres Kriterium dürfte in der Relation des wirtschaftlichen Schadens zum Volumen der der gegebenen ökonomischen Einheit zur Verfügung stehenden Fonds und der damit zu lösenden Aufgaben zu sehen sein. So gibt z. B. der wertmäßige Umfang planwidrig eingesetzter Fonds in seiner Relation zu der dem Betrieb zur Lösung seiner Poduktionsaufgaben insgesamt zur Verfügung stehenden Fonds wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob die ökonomisch negativen Auswirkungen des Mißbrauchs der Befugnisse als bedeutend im Sinne des Gesetzes zu beurteilen sind./ll/ Schließlich wird der ökonomische Schaden auch in Beziehung gesetzt werden müssen zu der wirtschaftlichen Gesamtsituation der gegebenen ökonomischen Einheit. Bei einer wirtschaftlich schlechten Situation wird auch ein relativ geringer ökonomischer Schaden noch als bedeutend im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. So hatte sich z. B. ein LPG-Vorsitzender dazu entschieden, fehlende Mittel für die Jahresendauszahlung durch betrügerische Manipulationen gegenüber der Bank in Form eines Bestandskredits zu beschaffen. Ihm war dabei die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation der LPG bekannt, und er wußte auch, daß er durch die Belastung mit einem Kredit diese Situation weiter ver-schärft./l'2/ Bei der Bewertung der Schwere wirtschaftlicher Schäden wird zuweilen die Ansicht vertreten, die Gesellschaftswidrigkeit eines wirtschaftlichen Schadens werde wesentlich vermindert oder sogar aufgehoben, wenn sich der Täter im Zusammenhang mit dem Mißbrauch seiner Befugnisse nicht persönlich bereichert. Diese Auffassung stellt m. E. eine unzulässige Vermengung von Aspekten des Eigentumsstrafrechts mit solchen des Wirtschaftsstrafrechts dar. Dem Umstand, 1111 So BQ. Neubrandenburg, Urteil vom 27. Oktober 1970 2 BS 13/70 (unveröffentlicht). 1121 OG, Urteil vom 28. Januar 1970 2 Ust 23/69 (unveröffentlicht). daß sich wirtschaftlicher Schaden von solchen Schäden, die durch Eigentumsdelikte verursacht werden, qualitativ unterscheidet, trägt der Tatbestand des § 165 StGB bereits durch einen entsprechend niedrigeren Strafrahmen und eine weitgehende Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Rechnung. Zum Tatbestandsmerkmal „Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile“ Bei dieser Alternative mißbraucht der Inhaber einer Vertrauensstellung die ihm eingeräumten Befugnisse zur Verschaffung persönlicher Vorteile für sich oder andere. Diese Vorteile werden also durch eine wirtschaftliche Disposition erlangt, die wegen ihres in hohem Grade sozial-negativen Charakters bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vertrauensmißbrauch zu beurteilen ist. Wenngleich der Begriff „persönliche Vorteile“ sich nicht in Vermögensvorteilen erschöpft, handelt es sich in der Praxis in der Regel um die Erlangung materieller oder finanzieller Vorteile auf Kosten des gesellschaftlichen Eigentums. Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zu den Straftaten gegen das Eigentum. Dazu haben sich Seidel/Tenner/13/ geäußert. Ihren Ausführungen zu den Gemeinsamkeiten und den Spezifika der Wirtschafts- und Eigentumsdelikte im Bereich der Volkswirtschaft ist vollinhaltlich zuzustimmen. Im Unterschied zu den Eigentumsdelikten erlangt der Täter nach § 165 StGB die persönlichen Vorteile für sich oder andere durch den Mißbrauch der ihm mit der Vertrauensstellung eingeräumten Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse, also durch eine wirtschaftliche Disposition./14/ Erlangt ein Inhaber einer Vertrauensstellung persönliche Vorteile für sich oder andere durch Betrug oder Diebstahl, die keine Elemente wirtschaftlicher Disposition enthalten, so finden folglich nur die Normen zum Schutze des Eigentums Anwendung, weil diese das Wesen der Handlung charakterisieren./15/ Sind persönliche Vorteile durch eine wirtschaftliche Disposition erlangt und haben sie ein solches Ausmaß angenommen, daß sie zugleich als bedeutender wirtschaftlicher Schaden anzusehen sind, so ist auch diese Alternative des § 165 StGB anzuwenden, um den Charakter der Straftat und ihre Auswirkungen vollständig erfassen und würdigen zu können. Bei der Vorteilsalternative des § 165 StGB handelt es sich, wie aus dem Gesetz hervorgeht, um persönliche Vorteile, die dem Täter oder anderen Personen aus der Tat unmittelbar zugute kommen./16/ Das bedeutet, daß Vorteile, die einem Betrieb zufließen, d. h. in die betrieblichen Fonds Eingang finden, nicht in Betracht kommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß durch den in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes erfolgenden Umschlag der Fonds bzw. ihre Umverteilung einzelne Personen oder Personengruppen in den Genuß von Vorteilen kommen können. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Manipulierung eines Fonds für den Täter lediglich der „Umweg“ war, ungerechtfertigte Prämien zu erlangen. /13/ Seidel/Tenner, „Zur Abgrenzung der Wirtschafts- von den Eigentumsdelikten“, NJ 1971 S. 94 ff. IUI Unter den Begriff „wirtschaftliche Disposition“ fallen nicht nur ökonomische Entscheidungen von hohem Kompliziertheitsgrad. So ist z. B. die Entscheidung eines Komplementärs, Erzeugnisse des Betriebes auszusondem, um sie „auf eigene Rechnung“ zu verkaufen, als Verfügung über betriebliche Fonds ebenfalls wirtschaftliche Disposition im Sinne des Vertrauensmißbrauchs. 1151 Soweit z. B. Betrugshandlungen in Ausübung wirtschaftsleitender Tätigkeit begangen werden, sind sowohl die Normen zum Schutze der Volkswirtschaft als auch die Eigentumsstraftatbestände anzuwenden. 1161 Vgl. OG, urteil vom 22. Oktober 1970 2 Ust 18/70 (NJ 1971 S. 113). 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können die Notwendigkeit der Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlunge gemäß oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründen. Bei allen derartigen Handlungen besteht das Erfordernis, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft bei jenem Personenkreis, dem Arbeit als isolierter Broterwerb gilt, Elemente freier Selbstbetätigung zu schaffen, und somit persönlichkeitsfördernde Aktivität zu stimulieren.

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