Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387); schaftsfunktionär planwidrig Fonds einsetzt und dabei die aufgewandten Mittel „rationell“ verwendet (das Verhältnis von Aufwand und Nutzen bezogen auf das planwidrig errichtete Objekt). Die Frage, wann ein wirtschaftlicher Schaden als bedeutend im Sinne des Gesetzes einzuschätzen ist, kann nur aus der Komplexität des Einzelfalls beantwortet werden, weil die mit den unterschiedlich strukturierten volkswirtschaftlichen Fonds zu lösenden Aufgaben sehr vielgestaltig sind und sich zunehmend untereinander verflechten. Es ist folglich nicht möglich, allein von bestimmten Schadenssummen auszugehen oder wertmäßig nicht zu erfassende negative ökonomische Auswirkungen zu katalogisieren. Es können nur einige Aspekte genannt werden, die bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ zu beachten sind. Der absolute Umfang der ökonomisch negativen Auswirkungen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Bedeutung eines wirtschaftlichen Schadens. Mit der weiteren ökonomischen Durchdringung der wirtschaftlichen Tätigkeit wird es in der Regel möglich sein, den wirtschaftlichen Schaden wertmäßig zu erfassen. Es gibt allerdings auch ökonomisch negative Auswirkungen, die wertmäßig nicht bzw. nicht vollständig erfaßbar sind. Hierher gehören z. B. der durch Vertrauensmißbrauch im Bereich der Außenwirtschaftsbeziehungen verursachte Verlust von Märkten, der Verlust von Zulieferkapazität u. ä. m. Diese negativen ökonomischen Auswirkungen gehören ebenfalls zum Schadensumfang. Erforderlich ist es aber, den Grad und das Ausmaß der Störung dieser ökonomischen Beziehungen in ihren wesentlichen Erscheinungsformen festzustellen. Ein weiteres Kriterium dürfte in der Relation des wirtschaftlichen Schadens zum Volumen der der gegebenen ökonomischen Einheit zur Verfügung stehenden Fonds und der damit zu lösenden Aufgaben zu sehen sein. So gibt z. B. der wertmäßige Umfang planwidrig eingesetzter Fonds in seiner Relation zu der dem Betrieb zur Lösung seiner Poduktionsaufgaben insgesamt zur Verfügung stehenden Fonds wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob die ökonomisch negativen Auswirkungen des Mißbrauchs der Befugnisse als bedeutend im Sinne des Gesetzes zu beurteilen sind./ll/ Schließlich wird der ökonomische Schaden auch in Beziehung gesetzt werden müssen zu der wirtschaftlichen Gesamtsituation der gegebenen ökonomischen Einheit. Bei einer wirtschaftlich schlechten Situation wird auch ein relativ geringer ökonomischer Schaden noch als bedeutend im Sinne des Gesetzes anzusehen sein. So hatte sich z. B. ein LPG-Vorsitzender dazu entschieden, fehlende Mittel für die Jahresendauszahlung durch betrügerische Manipulationen gegenüber der Bank in Form eines Bestandskredits zu beschaffen. Ihm war dabei die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation der LPG bekannt, und er wußte auch, daß er durch die Belastung mit einem Kredit diese Situation weiter ver-schärft./l'2/ Bei der Bewertung der Schwere wirtschaftlicher Schäden wird zuweilen die Ansicht vertreten, die Gesellschaftswidrigkeit eines wirtschaftlichen Schadens werde wesentlich vermindert oder sogar aufgehoben, wenn sich der Täter im Zusammenhang mit dem Mißbrauch seiner Befugnisse nicht persönlich bereichert. Diese Auffassung stellt m. E. eine unzulässige Vermengung von Aspekten des Eigentumsstrafrechts mit solchen des Wirtschaftsstrafrechts dar. Dem Umstand, 1111 So BQ. Neubrandenburg, Urteil vom 27. Oktober 1970 2 BS 13/70 (unveröffentlicht). 1121 OG, Urteil vom 28. Januar 1970 2 Ust 23/69 (unveröffentlicht). daß sich wirtschaftlicher Schaden von solchen Schäden, die durch Eigentumsdelikte verursacht werden, qualitativ unterscheidet, trägt der Tatbestand des § 165 StGB bereits durch einen entsprechend niedrigeren Strafrahmen und eine weitgehende Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Rechnung. Zum Tatbestandsmerkmal „Erlangung erheblicher persönlicher Vorteile“ Bei dieser Alternative mißbraucht der Inhaber einer Vertrauensstellung die ihm eingeräumten Befugnisse zur Verschaffung persönlicher Vorteile für sich oder andere. Diese Vorteile werden also durch eine wirtschaftliche Disposition erlangt, die wegen ihres in hohem Grade sozial-negativen Charakters bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vertrauensmißbrauch zu beurteilen ist. Wenngleich der Begriff „persönliche Vorteile“ sich nicht in Vermögensvorteilen erschöpft, handelt es sich in der Praxis in der Regel um die Erlangung materieller oder finanzieller Vorteile auf Kosten des gesellschaftlichen Eigentums. Damit stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zu den Straftaten gegen das Eigentum. Dazu haben sich Seidel/Tenner/13/ geäußert. Ihren Ausführungen zu den Gemeinsamkeiten und den Spezifika der Wirtschafts- und Eigentumsdelikte im Bereich der Volkswirtschaft ist vollinhaltlich zuzustimmen. Im Unterschied zu den Eigentumsdelikten erlangt der Täter nach § 165 StGB die persönlichen Vorteile für sich oder andere durch den Mißbrauch der ihm mit der Vertrauensstellung eingeräumten Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse, also durch eine wirtschaftliche Disposition./14/ Erlangt ein Inhaber einer Vertrauensstellung persönliche Vorteile für sich oder andere durch Betrug oder Diebstahl, die keine Elemente wirtschaftlicher Disposition enthalten, so finden folglich nur die Normen zum Schutze des Eigentums Anwendung, weil diese das Wesen der Handlung charakterisieren./15/ Sind persönliche Vorteile durch eine wirtschaftliche Disposition erlangt und haben sie ein solches Ausmaß angenommen, daß sie zugleich als bedeutender wirtschaftlicher Schaden anzusehen sind, so ist auch diese Alternative des § 165 StGB anzuwenden, um den Charakter der Straftat und ihre Auswirkungen vollständig erfassen und würdigen zu können. Bei der Vorteilsalternative des § 165 StGB handelt es sich, wie aus dem Gesetz hervorgeht, um persönliche Vorteile, die dem Täter oder anderen Personen aus der Tat unmittelbar zugute kommen./16/ Das bedeutet, daß Vorteile, die einem Betrieb zufließen, d. h. in die betrieblichen Fonds Eingang finden, nicht in Betracht kommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß durch den in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes erfolgenden Umschlag der Fonds bzw. ihre Umverteilung einzelne Personen oder Personengruppen in den Genuß von Vorteilen kommen können. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Manipulierung eines Fonds für den Täter lediglich der „Umweg“ war, ungerechtfertigte Prämien zu erlangen. /13/ Seidel/Tenner, „Zur Abgrenzung der Wirtschafts- von den Eigentumsdelikten“, NJ 1971 S. 94 ff. IUI Unter den Begriff „wirtschaftliche Disposition“ fallen nicht nur ökonomische Entscheidungen von hohem Kompliziertheitsgrad. So ist z. B. die Entscheidung eines Komplementärs, Erzeugnisse des Betriebes auszusondem, um sie „auf eigene Rechnung“ zu verkaufen, als Verfügung über betriebliche Fonds ebenfalls wirtschaftliche Disposition im Sinne des Vertrauensmißbrauchs. 1151 Soweit z. B. Betrugshandlungen in Ausübung wirtschaftsleitender Tätigkeit begangen werden, sind sowohl die Normen zum Schutze der Volkswirtschaft als auch die Eigentumsstraftatbestände anzuwenden. 1161 Vgl. OG, urteil vom 22. Oktober 1970 2 Ust 18/70 (NJ 1971 S. 113). 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 387 (NJ DDR 1971, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft aus-üben kann. Grundlegende Aufgaben, die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben.

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