Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 386 (NJ DDR 1971, S. 386); Maßnahmen Ausdruck und Ergebnis einer Vielzahl komplex wirkender objektiver und subjektiver Faktoren sind. Das erfordert die allseitige Aufklärung und richtige Bewertung aller mit der betreffenden Entscheidung wesentlich zusammenhängenden Umstände, einschließlich der Ursachen und Bedingungen. Das gehört, wie das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 20. März 1970 2 Ust 28/69 (NJ 1970 S. 403) festgestellt hat, zur Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen. Übertragene Befugnisse können auch dadurch mißbraucht werden, daß der Täter seine Befugnisse überschreitet. So hatte z. B. ein Abteilungsleiter eines Industriebetriebes u. a. die Befugnis, Aufträge für kleinere Reparaturen an Fremdbetriebe zu vergeben. Um Manipulationen zu verhindern, war im Betrieb festgelegt worden, daß größere Reparaturen (bis hin zur Generalreparatur) durch den Bereich Materialökonomie vergeben werden. Der Angeklagte vergab aber auch Aufträge für Großreparaturen, wobei er durch Manipulationen mit Fremdfirmen dem sozialistischen Eigentum schweren Schaden zufügte. Überschreiten von Befugnissen setzt also voraus, daß dem Täter Befugnisse im Range einer Vertrauensstellung i. S. des § 165 StGB übertragen wurden, die er mit der gegebenen Entscheidung oder Maßnahme überschreitet und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden herbeiführt oder sich oder anderen erhebliche persönliche Vorteile verschafft. In der Praxis gab es auch Fälle, in denen zwei Inhaber einer Vertrauensstellung bei der Herbeiführung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens oder bei der Erlangung persönlicher Vorteile zusammenwirkten. So Unterzeichnete der Hauptbuchhalter eines volkseigenen Schlachtbetriebes einen Scheck in Höhe von 14 000 M zur Bezahlung von Leistungen für die Erarbeitung einer technisch-ökonomischen Zielstellung durch Mitarbeiter des Betriebes. Dabei war ihm bekannt, daß diese Summe im Hinblick auf die tatsächlich erbrachten Leistungen weit übersetzt war. Den Scheck übergab er dem technischen Leiter des Betriebes, der ihn in Kenntnis der Umstände einlöste und die Gelder an die Beteiligten auszahlte./8/ Das Bezirksgericht hatte in dem Verhalten des technischen Leiters eine Beihilfe zum Vertrauensmißbrauch des Hauptbuchhalters erblickt. Dabei hatte es übersehen, daß der technische Leiter eigene Rechtspflichten in bezug auf die verausgabten finanziellen Mittel hatte, er also selbst Täter nach § 165 StGB war, die Beihilfe folglich durch die Täterschaft konsumiert wurde. Zur subjektiven Seite des Vertrauensmißbrauchs Die Praxis zeigt, daß als Vertrauensmißbrauch in der Alternative „Verursachung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens“ strafrechtlich relevante Verhaltensweisen subjektiv dadurch charakterisiert sind, daß die Täter die verursachten wirtschaftlichen Schäden nicht anstreben, sich jedoch bei ihren im direkten Gegensatz zu den ihnen obliegenden Rechtspflichten stehenden Entscheidungen oder Maßnahmen mit dem Eintritt der Schäden bewußt abfinden. Dabei lassen sie sich von gesellschaftlich zu mißbilligenden Motiven leiten. Der Aufdeckung und gesellschaftlich richtigen Wertung der Motive für eine bestimmte wirtschaftlichen Schaden verursachende Entscheidung oder Maßnahme kommt auch bei Wirtschaftsdelikten besondere Bedeutung zu, weil sich daraus wichtige Schlüsse auf die ideologische Position des Täters ziehen lassen. Oft liegen einer /8/ OG, Urteil vom 27. April 1970 2 Ust 27/69 (unveröffentlicht). Handlung nach § 165 StGB in der Alternative „Verursachung eines bedeutenden wirtschaftlichen Schadens“ mehrere, ihrem sozial-negativen Gehalt nach unterschiedlich zu wertende Motivationen zugrunde. Nicht selten mischen sich als positiv zu beurteilende Motive mit solchen rückständigen Beweggründen wie Bereicherungsstreben. Für die Strafzumessung kommt es daher darauf an, die unterschiedlichen Motive richtig zu werten und gegeneinander abzuwägen, um so zu einer zutreffenden Aussage über den Grad der Verantwortungslosigkeit zu gelangen. Die spezifische Erscheinungsform vorsätzlichen Handelns bei Wirtschaftsdelikten erfordert eine exakte Aufklärung der subjektiven Haltung des Täters zu den ökonomisch negativen Folgen, die sich notwendig aus seinem pflichtwidrigen Verhalten ergeben. Dabei ist von den gewachsenen Anforderungen an die Wirtschaftsfunktionäre auszugehen. Die Praxis zeigt, daß das vorsätzliche Handeln in bezug auf den bedeutenden wirtschaftlichen Schaden nicht immer gründlich geprüft wird. Teilweise erstrecken sich die Prüfungen nur auf ein vorsätzliches Handeln i. S. von § 6 Abs. 1 StGB./9/ Andererseits wird mitunter allein aus der bewußten Verletzung von Rechtspflichten gefolgert, daß auch der dadurch eingetretene wirtschaftliche Schaden schuldhaft, d. h. vorsätzlich, herbeigeführt wurde. Die Frage, ob vorsätzliches Handeln auch im Hinblick auf den wirtschaftlichen Schaden gegeben ist, kann nur nach gründlicher Analyse der zum Zeitpunkt des Handelns für den Täter gegebenen Situation einschließlich der ökonomischen Zusammenhänge und Folgen der von ihm getroffenen Entscheidung oder Maßnahme beantwortet werden. Dieser Folgen muß sich der Täter bewußt gewesen sein. Zum Begriff „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ Dieser Begriff umfaßt alle negativen Auswirkungen auf den Ablauf ökonomischer Prozesse, unabhängig davon, ob diese innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben (z. B. im Rahmen einer Kooperationskette) ablaufen. Es kommt deshalb darauf an, die ökonomischen Auswirkungen einer wirtschaftlichen Entscheidung im ihrer Komplexität zu erfassen und vom Standpunkt der ökonomischen Politik von Partei und Regierung in der gegebenen Entwicklungsetappe zu be-urteilen./10/ Mit dem Begriff „bedeutender wirtschaftlicher Schaden“ werden auch Störungen volkswirtschaftlicher Proportionen erfaßt. So muß z. B. bei Straftaten, welche die Herausmanipulierung produktiver Fonds und ihre Verwendung für Zwecke der individuellen Konsumtion zum Gegenstand haben, beachtet werden, daß sie die Proportion zwischen Warenfonds und Kauffonds stören. Die Errichtung nicht geplanter und nicht bilanzierter Objekte stört die Einheit von Plan und Bilanz u. ä. m. Der unmittelbare Bezugspunkt für die Feststellung des Umfangs der negativen ökonomischen Auswirkungen des Mißbrauchs von Befugnissen muß stets die jeweilige Planaufgabe, d. h. Grad und Umfang ihrer Beeinträchtigung, sein. Es muß deshalb Auffassungen entgegengetreten werden, die Effektivität einer wirtschaftlichen Entscheidung oder Maßnahme „an sich“, unabhängig vom Plan zu betrachten. So werden der Umfang und die Schwere des wirtschaftlichen Schadens nicht dadurch beeinflußt, daß z. B. ein Wirt- 19/ Vgl. Pasler, Anmerkung zu dem Urteil des BG Frankfurt (Oder) vom 24. April 1970 n BSB 49/70 (NJ 1970 S. 621). /10/ Vgl. OG, Urteil vom 29. April 1971 - 2 Ust 8/71 - in diesem Heft. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 386 (NJ DDR 1971, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 386 (NJ DDR 1971, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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