Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 384 (NJ DDR 1971, S. 384); beugt Wird (Art. 3 Abs. 2 StGB). Diese Aufgabe ist als fester Bestandteil in ihre wissenschaftliche Führungstätigkeit einzubeziehen. Die Straftaten gegen die Volkswirtschaft können von ihrer Angriffsrichtung her im wesentlichen in drei Gruppen zusammengefaßt werden: 1. Angriffe auf materielle oder finanzielle Fonds der Volkswirtschaft mit dem Ziel, sich oder andere ungerechtfertigt zu bereichern. Solche Angriffe erfolgen zumeist unter mißbräuchlicher Ausnutzung von Kooperationsbeziehungen zwischen volkseigenen Betrieben und Betrieben anderer Eigentumsformen, insbesondere PGHs und Betrieben mit staatlicher Beteiligung. Die Hauptmethode ist die Berechnung fingierter Leistungen oder Lieferungen zu Lasten des Volkseigentums. 2. Planwidrige Verwendung produktiver Fonds, um nicht geplante und nicht bilanzierte Vorhaben auf Kosten der Planaufgabe durchführen zu können. 3. „Herausmanipulieren“ zweckgebundener finanzieller Fonds, um unkontrolliert darüber verfügen zu können. Diese Mittel werden zu Repräsentationszwecken oder zum „Ausgleich“ ökonomisch negativer Auswirkungen pflichtwidriger Leitungsentscheidungen oder Maßnahmen verwandt. Hierher gehört auch die Manipulierung ökonomischer Kennziffern, die für die Zuführung zum Prämien- bzw. Kultur- und Sozialfonds oder für die Gewährung bestimmter finanzieller Vorteile für Betriebe maßgebend sind. Solche Straftaten werden vor allem begangen, weil die Täter sich persönlich bereichern wollen, um ihre übersteigerten Bedürfnisse befriedigen zu können. Hier handelt es sich nicht um wirtschaftsspezifische Erscheinungen, sondern um das Nachwirken bürgerlicher Bewußtseinsrudimente, also um Verhaltensweisen, deren Überwindung Gegenstand der allgemeinen moralisch-politischen Erziehungsarbeit ist. Den Wirtschaftsstraftaten können aber auch Betriebs-bzw. Gruppenegoismus zugrunde liegen. In diesen Fällen werden dann betriebliche bzw. örtliche Belange in den Vordergrund gerückt und die gesamtvolkswirtschaftlichen bzw. gesamtgesellschaftlichen Interessen hintangesetzt. Oft geht es dem Täter darum, negative ökonomische Auswirkungen schlechter Leitungstätigkeit nicht sichtbar werden zu lassen, um sein Ansehen bei den Werktätigen und den übergeordneten staats-und wirtschaftsleitenden Organen nicht zu verlieren. Für die Verhütung der Straftaten gegen die Volkswirtschaft ist es schließlich bedeutsam, daß diejenigen Bedingungen erkannt und beseitigt werden, die die Begehung solcher Straftaten begünstigen können. Das sind im wesentlichen folgende Bedingungen: 1. Die ideologische Erziehungsarbeit gegenüber den Wirtschaftsfunktionären ist oft ungenügend. Die Anleitung und Kontrolle durch die übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe ist häufig einseitig ökonomisch orientiert. Die Herausbildung einer sozialistischen Wirtschaftsmoral wird von der Leitungstätigkeit dieser Organe nicht erfaßt. 2. Die demokratische Kontrolle ist mitunter ungenügend entwickelt. Einzelne Wirtschaftsfunktionäre dulden oder fördern eine unkritische Atmosphäre. Das begünstigt Erscheinungen des Managertums. Die Werktätigen werden unzureichend informiert, so daß sie ihrer Stellung als sozialistische Eigentümer nicht voll gerecht werden können. Die demokratischen Kontrollorgane der Werktätigen werden unzureichend mobilisiert. 3. Bei ökonomischen und Finanzkontrollen wird teilweise formal und routinemäßig gearbeitet. Es mangelt an komplexem Denken zur Aufdeckung ökonomischer Zusammenhänge. Ausgehend von der Verpflichtung der staatlichen und gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane, die Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Verhütung von Straftaten hier speziell von Wirtschaftsstraftaten wirksam zu unterstützen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungstätigkeit und der Erziehungsarbeit hinzuwirken (Art. 3 Abs. 3 StGB), besteht der spezifische Beitrag der Gerichte insbesondere darin, durch die richtige und gesellschaftlich effektive Anwendung der Normen zum Schutze der Volkswirtschaft das ökonomische System des Sozialismus, das mit der Durchführung des Fünfjahrplanes eine untrennbare Einheit bildet, in seinen wesentlichen Wirkungskomponenten vor kriminellen Angriffen zu schützen; Straftaten gegen die Volkswirtschaft durch eine gesellschaftlich effektive Durchführung und Auswer- . tung der Strafverfahren vor den Werktätigen und den staats- und wirtschaftsleitenden Organen wirksam vorzubeugen; verantwortungslos handelnde Wirtschaftsfunktionäre zur sozialistischen Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten zu erziehen. Innerhalb der Normen zum Schutz der Volkswirtschaft kommt dem Tatbestand des Vertrauensmißbrauchs (§ 165 StGB) eine besondere Bedeutung zu. Er richtet sich gegen den Mißbrauch der den Staats- und Wirtschaftsfunktionären, Betriebsleitern und sonstigen Vertrauenspersonen innerhalb des ökonomischen Systems des Sozialismus übertragenen Rechte und Befugnisse./ Im folgenden soll zu einzelnen Voraussetzungen dieser Bestimmung, insbesondere aus der Sicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichts, Stellung genommen werden. Zum Mißbrauch übertragener Verfügungs- oder Entscheidungsbefugnisse Klarheit über die soziale Qualität einer als Mißbrauch von Befugnissen zu beurteilenden Verhaltensweise ist Voraussetzung für die richtige Anwendung des Tatbestands des Vertrauensmißbrauchs. Der Mißbrauch wird im Gesetz als Handeln „entgegen Rechtspflichten“ charakterisiert. Es geht also um Inhalt und Umfang übertragener Befugnisse, insbesondere aber um die Anforderungen, die an den Inhaber einer Vertrauensstellung bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse zu stellen sind. Diese Anforderungen sind aus dem jeweils erreichten Stand der ökonomischen und gesellschaftlichen Entwicklung abzuleiten. Dabei ist von der wachsenden Verantwortung der Wirtschaftsfunktionäre gegenüber dem sozialistischen Staat und der sozialistischen Gesellschaft auszugehen. Sie ergibt sich einmal daraus, daß den Wirtschaftsfunktionären immer bedeutsamere ökonomische Werte zur planmäßigen Nutzung in Eigenverantwortung der Betriebe und Kombinate anvertraut werden. Zum anderen erhöht sich die gesamtgesellschaftliche Verantwortung der Wirtschaftsfunktionäre durch den zunehmenden Verflechtungsgrad der ökonomischen Beziehungen, der insbesondere in den vielfältigen Kooperationsbeziehungen der Betriebe seinen Ausdruck fin- det. Vom Inhaber einer Vertrauensstellung wird bei seinen Entscheidungen über ökonomische Prozesse oder bei seinen Verfügungen über materielle und finanzielle Fonds eine bestimmte, auf die Erzielung ökonomischer Effektivität gerichtete Aktivität erwartet./3/ /2/ Vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Anm. 1 zu 8165 (Bd. 2, S. 165). 131 Vgl. OG, Urteile vom 22. Oktober 1970 2 Ust 18/70 (NJ 1971 S. 113) und vom 30. April 1970 2 Ust 24/69 (unveröffentlicht). 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 384 (NJ DDR 1971, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 384 (NJ DDR 1971, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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