Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 380 (NJ DDR 1971, S. 380); Damit das sozialistische Recht voll wirksam wird, ist die entschiedene Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Rechtsideologie erforderlich, die im politischen Arsenal des Gegners einen wichtigen Platz einnimmt. Vor allem mit Hilfe revisionistischer Lehren und Propagandathesen sollen bürgerliche Rechtstraditionen und -auffassungen wiederbelebt und genährt werden, um der Konterrevolution in den sozialistischen Ländern die Tore zu öffnen. Sie laufen darauf hinaus, bürgerliche Rechtsinstitutionen als „ewig“ oder „allgemein menschlich“ hinzustellen, der sozialistischen Gesellschaft etwa unter der Parole des „Rechtsstaates“ das bürgerliche Recht wieder aufzupfropfen und damit der Restauration des Kapitalismus Wege zu ebnen. Jeder Versuch der „Verbesserung“ der sozialistischen Gesellschaft mit Hilfe bürgerlicher Rechtsprinzipien richtet sich somit gegen den Sozialismus, gegen den humanistischen Fortschritt der Gesellschaft. Auf der gleichen Linie liegen die Propagandathesen von der „nationalen Rechtseinheit“, die von der Brandt/ Scheel-Regierung gern gebraucht werden. Solche „Einheit“ kann es nicht geben. „Wer von der marxistisch-leninistischen Lehre vom Klassenkampf ausgeht, der weiß, daß es zwischen Imperialismus und Sozialismus nichts Gemeinsames und deshalb auch keine Annäherung geben kann. Das betrifft die Systeme, und das betrifft gleichermaßen die Staaten, die diese Systeme repräsentieren.“/ Jede Konzession an die „Rechts“ge-staltung des westdeutschen Staates und an das bürgerliche Rechtsdenken wäre eine Konzession an das imperialistische System, würde der vom Gegner erstrebten Aufweichung Raum geben. Das sozialistische Recht kann seine dem gesellschaftlichen Fortschritt dienende Funktion nur in entschiedener Abgrenzung vom „Recht“ des imperialistischen Staates, in konsequenter Auseinandersetzung mit ihm erfüllen. Die bewußte Einstellung zum sozialistischen Recht fördern! Mechanische Vorstellungen von der Entwicklung des sozialistischen Rechts und der Umsetzung seiner Normen in das gesellschaftliche Leben sind nicht nur unwissenschaftlich, sondern wirken sich hemmend auf die gesellschaftliche Entwicklung im Sozialismus aus. Das gilt um so mehr, als mit dem fortschreitenden Aufbau der sozialistischen Gesellschaft höhere Anforderungen an das Wissen und Können der Werktätigen, vor allem an ihr Zusammenwirken und ihr bewußt gesellschaftliches Handeln gestellt werden. Die ständige Weiterentwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und die Entfaltung der Produktivkräfte sowie in Wechselwirkung damit die ständige Weiterentwicklung des sozialistischen Staates und seiner Politik bedingen die Entwicklung von Recht und Moral. So werden z. B. durch das sozialistische Recht auch Verhaltensforderungen gestellt, die der weiteren Entwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse dienen, aber noch nicht Allgemeingut aller Werktätigen sind. Sie zielen auf die Vertiefung, Verbreitung und Weiterentwicklung der sozialistischen Moralauffassungen und der entsprechenden Verhaltensweisen. Moralische Anschauungen, die sich der fortgeschrittenste Teil der Arbeiterklasse zu eigen gemacht hat, gilt es nicht zuletzt mit Hilfe des sozialistischen Rechts auf alle Werktätigen zu übertragen. Das heißt, daß die Verwirklichung des sozialistischen Rechts auch der Weiterentwicklung der Arbeiterklasse, ihrer Selbsterziehung und damit der Erfüllung ihrer Rolle als führender Kraft der Gesellschaft dient. 131 E. Honecker, Bericht über den Umtausch der Parteidokumente, Berlin 1970, S. 26. Entscheidend für die Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ist, daß die Werktätigen im sozialistischen Recht die Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen sehen und die Erfüllung der sozialistischen Rechtsnormen zu ihrer eigenen Sache machen. In diesem Sinne betonte Genosse Leonid I. Breshnew auf dem XXIV. Parteitag der KPdSU, daß die Achtung vor Recht und Gesetz zur persönlichen Überzeugung eines jeden Menschen werden muß./4/ Die Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts ist engstens mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie verbunden. Indem das sozialistische Recht aktiv auf das Denken und Handeln Einfluß nimmt, dient es der Herausbildung des gesellschaftlichen Verantwortungsbewußtseins der Bürger und ihrer "Kollektive und fördert ihre bewußte Mitwirkung an der Lösung der gesellschaftlichen Aufgaben. Zugleich ist die Wahrnehmung der demokratischen Rechte durch die Bürger, ihre verantwortungsvolle Mitarbeit auf allen Gebieten entscheidend für die Wahrung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts. In den Volksvertretungen und allen staatlichen Organen, in den Betrieben und Einrichtungen, in den gesellschaftlichen Organisationen und allen Organisationsformen unserer sozialistischen Demokratie ist die Arbeit in der Richtung zu verstärken, daß die Normen des sozialistischen Rechts als Verwirklichung der ureigenen Interessen der Werktätigen erkannt und verstanden werden und zwar anhand der täglichen Praxis, der eigenen Erfahrungen der Werktätigen. So hat die öffentliche Diskussion wichtiger Gesetzentwürfe, vor allem die Volksaussprache über die sozialistische Verfassung, auch zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins wesentlich beigetragen. Aber die Ergebnisse, die damit erreicht wurden, müssen in der täglichen Arbeit gefestigt und erweitert werden. Der Erlaß von Rechtsnormen ist kein Ersatz für politisch-ideologische Arbeit; nur durch intensive politisch-ideologische Arbeit, die den Inhalt des sozialistischen Rechts bewußtmacht, kann seine aktive, schöpferische Rolle zur Geltung kommen. Die Arbeit zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins verstärken! An erster Stelle steht auch hier die Verantwortung unserer Partei, aller ihrer Mitglieder. Die Arbeit mit den Mitgliedern der Partei und allen Werktätigen zur Verwirklichung einer hohen Staatsdisziplin, zur verantwortungsbewußten Teilnahme an der Lösung der staatlichen Aufgaben schließt die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Rechts ein. Von jedem Genossen wird erwartet, daß er sich beispielgebend für die Achtung der Gesetze und der Normen des sozialistischen Zusammenlebens einsetzt und keine laxe Einstellung zur Gesetzlichkeit duldet. Niemand hat das Recht, so erklärte W. I. Lenin, das Gesetz zu umgehen. Die Parteiorgane und Parteiorganisationen sollten deshalb auch dahin wirken, daß die staatlichen Organe, die Staats- und Wirtschaftsfunktionäre die politisch-ideologische Arbeit zur disziplinierten Erfüllung der Normen des sozialistischen Rechts verstärken und zum festen Bestandteil ihrer Führungstätigkeit machen. Es igilt, die manchmal zutage tretende Auffassung zu überwinden, daß mit der Beschlußfassung die Sache schon als mehr oder weniger erledigt angesehen wird. Sozialistische Leitung verlangt auch die gründliche Erläuterung der Rolle des Rechts bei der Verwirklichung der Aufgaben, die Anleitung und Unter- MZ L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, Moskau/Berlin 1971, S. 109. 380;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 380 (NJ DDR 1971, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 380 (NJ DDR 1971, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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