Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 375 (NJ DDR 1971, S. 375); beide Elternteile ihr Verhalten und ihre Einstellung zur Umgangsregelung noch einmal überprüfen und die umfangreichen Bemühungen des Referats Jugendhilfe um die Einigung über einen sinnvollen Umgang des Verklagten mit dem Kind unterstützen. Art 102 Abs. 1 der Verfassung; § 9 FVerfO. Einem Bürger, der nicht Prozeßpartei ist, können durch eine einstweilige Anordnung Verpflichtungen familienrechtlichen Inhalts nicht auferlegt werden. BG Neubrandenburg, Bescbl. vom 30. September 1970 3 BFR 24/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Verklagten geschieden und dieser das Erziehungsrecht für die beiden ehelichen Kinder Jens und Dirk übertragen. Mitte Dezember 1969 holte der geschiedene Ehemann der. Verklagten das Kind Dirk gegen den Willen der Verklagten zu sich. Seit dieser Zeit befindet es sich im Haushalt seines Vaters und wird von diesem sowie von seiner jetzigen Ehefrau betreut und erzogen. Der Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, hat Klage auf Änderung des Erziehungsrechts gemäß § 48 FGB erhoben und beantragt, das Erziehungsrecht für Dirk seinem Vater zu übertragen. In diesem Rechtsstreit beantragte die Verklagte, durch einstweilige Anordnung ihren geschiedenen Ehemann zu verpflichten, Dirk ihr zu übergeben und den Kläger zu veranlassen, daß er den Vater des Kindes zur Übergabe bestimmt. Das Kreisgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Es führte aus, daß eine Veränderung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Kindes bis zur Beendigung des Rechtsstreites vermieden werden müsse. Es liege nicht im Interesse des Kindes, wenn es kurz vor Abschluß des Verfahrens, in dem über den Antrag auf Änderung des Erziehungsrechts zu entscheiden und dessen Ausgang ungewiß sei, aus der jetzigen Umgebung herausgenommen werde. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte sofortige Beschwerde erhoben, die zwar zulässig, jedoch nicht begründet ist. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob es überhaupt zulässig ist, in einem Verfahren, in dem das Organ der Jugendhilfe gegen den Erziehungsberechtigten auf Änderung des Erziehungsrechts klagt (§ 48 FGB in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 FVerfO), einem nicht als Partei am Verfahren beteiligten Dritten hier dem Vater des Kindes durch eine einstweilige Anordnung Verpflichtungen aufzuerlegen. Durch § 9 Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 FVerfO ist dem Gericht in allen familienrechtlichen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag einer Partei auch über sonstige für die Dauer des Verfahrens zu regelnde Angelegenheiten einstweilige Anordnungen zu erlassen. Die Gerichte können jedoch ebenso wie im Verfahren zur Hauptsache auch durch einstweilige Anordnungen nur solche Regelungen treffen, durch die einem als Prozeßpartei am Verfahren beteiligten Bürger Verpflichtungen auferlegt werden. Es widerspricht dem in Familienrechtsstreitigkeiten herrschenden Parteiprinzip, einem Bürger, der nicht Prozeßpartei ist, durch ein Urteil oder eine einstweilige Anordnung Verpflichtungen familienrechtlichen Inhalts aufzuerlegen. Eine solche Handhabung steht auch nicht in Einklang mit dem verfassungsmäßigen Recht eines jeden Bürgers, vor Gericht gehört zu werden (vgl. Art. 102 Abs. 1 der Verfassung). Dieses Grundrecht gewährleistet demjenigen, der als Kläger oder Verklagter an einem Verfahren beteiligt ist, die Befugnis, zum Gegenstand und zu den Zusammenhängen des Verfahrens umfassend Stellung zu nehmen, seine Auffassung vor Gericht in der mündlichen Verhandlung darzulegen und Anträge zu stellen, die das Gericht bei seinem Bemühen, die Wahrheit umfassend festzustellen, zu berücksichtigen hat (vgl. Verfassung der DDR, Dokumente/Kommentar, Berlin 1969, Anm. 1 zu Art. 102 [Bd. II S. 486]). Der geschiedene Ehemann der Verklagten ist zwar als der vom Kläger vorgeschlagene Erziehungsberechtigte als Zeuge vernommen worden (vgl. FGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 3 zu § 48, S. 225), jedoch stehen ihm in diesem Verfahren keine anderen prozessualen Rechte zu. Es ist daher nicht zulässig, ihn in diesem Rechtsstreit zu verpflichten, das Kind Dirk der Verklagten zu übergeben. Der zweite Antrag der Verklagten, den Kläger (Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe) zu verpflichten, auf den Vater des Kindes dahingehend einzuwirken, daß er das Kind Dirk der Verklagten übergibt, ist damit gegenstandslos. Will die Verklagte die Zuführung des Kindes Dirk erreichen, so müßte sie gegen ihren geschiedenen Ehemann eine dahingehende Klage erheben (§ 45 Abs. 5 FGB in Verbindung mit § 33 Abs. 3 FVerfO). Eine solche Klage könnte jedoch dann keinen Erfolg haben, wenn in dem anhängigen Verfahren wegen Änderung des Erziehungsrechts auf Antrag des Klägers dem geschiedenen Ehemann der Verklagten die Ausübung des Erziehungsrechts über das Kind Dirk für die Dauer des Rechtsstreits durch einstweilige Anordnung übertragen wird. Eine derartige Entscheidung wäre gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 FVerfO zulässig. §§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 3, 20 FVerfO; § 529 ZPO. 1. Gegen Entscheidungen über die nach § 18 Abs. 2 FVerfO mit dem Eheverfahren verbundenen Ansprüche ist die Berufung auch dann zulässig, wenn der Berufungskläger in erster Instanz keinen Gegenantrag gestellt hat. 2. Zur Rechtswirksamkeit von gerichtlichen Anerkenntnissen über die künftigen Rechte an der Ehewohnung. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 20. März 1970 6 BF 9/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und die Ehewohnung dem Kläger zugesprochen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Verklagte durch ihr Verhalten überwiegend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen und außerdem auch keinen Gegenantrag gestellt habe. Die Verklagte hat gegen die Entscheidung über die Ehewohnung Berufung eingelegt und beantragt, die Ehewohnung ihr zuzusprechen. Aus der Tatsache, daß sie keinen Gegenantrag gestellt habe, sei nicht der Schluß zu ziehen, daß sie mit der Übertragung der Ehewohnung auf den Kläger einverstanden gewesen sei. Lediglich aus Rechtsunkenntnis habe sie keinen Gegenantrag gestellt. Das Gericht habe auch übersehen, daß sie ein Kind habe. Wenn dieses Kind auch nicht vom Kläger stamme, so sei sie trotzdem auf entsprechenden Wohnraum angewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die Verklagte, nachdem sie zum Anspruch des Klägers auf die Ehewohnung keinen Gegenantrag gestellt hat, durch die kreisgerichtliche Entscheidung beschwert und damit ihre Berufung zulässig ist. Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit der Grundsatz, daß die Berufung gegen ein Urteil, durch das die Ehe geschieden oder die Scheidungsklage abgewiesen worden ist, keine Be- 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Verhinderung schadensverursachender Handlungen bei ständiger Gewährleistung des Primats der Vorbeugung.

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