Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 374 (NJ DDR 1971, S. 374); dient der Bestreitung aller im Zusammenhang mit der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung des Erblindeten auftretenden erhöhten Aufwendungen, die insbesondere durch seine ständige Betreuung, Unterstützung und Versorgung durch Dritte notwendig werden. Darüber hinaus dient es aber auch der Befriedigung solcher Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten, die erst durch diese schwere körperliche Schädigung entstanden sind. Durch diese besondere materielle Hilfe trägt der sozialistische Staat nicht nur weitgehend zur Sicherung der Lebensexistenz dieser gesundheitlich besonders schwer betroffenen Mitglieder der Gesellschaft bei, sondern gewährleistet auch materiell günstige Lebensbedingungen für diese Bürger, die es ihnen ermöglichen, an der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung teilzunehmen. Das Blindengeld stellt demnach eine soziale Leistung dar, die dem Berechtigten allein zugute kommen muß./*/ Es ist eine zweckgebundene Sonderzuwendung und daher nicht Bestandteil des Renteneinkommens. Das Renteneinkommen des Verklagten, das für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen ist, beträgt demnach nur monatlich 186,50 M. Bei diesem Einkommen, das die Mindestrente nur unwesentlich übersteigt und das der Verklagte zur Bestreitung seiner normalerweise anfallenden Lebenshaltungskosten benötigt, ist er nicht verpflichtet, neben der Abführung der ihm zur Rente gewährten Kinderzuschläge noch weitere Unterhaltsbeträge aufzubringen. Er hat vielmehr mit der Zahlung des staatlichen Kindergeldes und der Kinderzuschläge die Forderungen seiner unterhaltsberechtigten Kinder abgegolten (vgl. Ziff. 4 Buchst, a des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 18 vom 21. September 1966 I Pr 1 7/66 NJ 1966 S. 635; OG, Urteil vom 21. Dezember 1966 I Pr 15 17/66 NJ 1967 S. 324; OG, Urteil vom 17. November 1966 1 ZzF 13/66 NJ 1967 S. 326). Der Verklagte war daher lediglich zu verurteilen, das staatliche Kindergeld und die Kinderzuschläge an die Kinder abzuführen. /*/ Zum Verwendungszweck von Blinden- und Sonderpflegegeld vgl. auch Hildebrandt, „Zur Anrechenbarkeit von Blinden-und Sonderpflegegeld auf Schadenersatzleistungen“, NJ 1970 S. 679 f„ und das dort angegebene Urteil des Obersten Gerichts. - D. Red. §§ 935 ff. ZPO; § 27 FGB. 1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 ff. ZPO auf dem Gebiet des Familienrechts ist nur dann möglich, wenn nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des FGB ein Verfügungsanspruch besteht. 2. Die Regelung der Umgangsbefugnis nach § 27 FGB kann nicht im Gerichtsweg durchgesetzt werden. Für eine solche Regelung sind auf Antrag der Eltern allein die Organe der Jugendhilfe zuständig. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 22. Februar 1971 - 3 BF 19/71. Die Ehe der Parteien ist geschieden. Das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind hat die Klägerin inne. Im Ehescheidungsverfahren ist eine Vereinbarung der Eltern über die Regelung der Befugnis des Nichterziehungsberechtigten zum persönlichen Umgang mit dem Kind entsprechend § 27 FGB nicht getroffen worden. Die Parteien wohnten nach der Scheidung noch mehrere Jahre gemeinsam in der Ehewohnung. Während dieser Zeit bestanden ständige Kontakte des Kindesvaters zur Tochter. Im Juli 1970 begehrte die Klägerin den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO i. V. mit § 45 Abs. 3 und § 42 FGB mit dem Ziel, dem Ver- klagten bei Androhung einer Strafe zu verbieten, sich den Umgang mit dem Kind gegen den Willen der erziehungsberechtigten Klägerin zu erzwingen. Diesem Antrag entsprach das Stadtbezirksgericht mit Beschluß vom 7. Juli 1970. Auf den Widerspruch des Verklagten hob das Stadtbezirksgericht diesen Beschluß mit der Begründung auf, daß § 27 FGB zwar die Befugnis des nichter-ziehungsberechtigten Elternteils zum persönlichen Umgang mit dem Kind beinhalte, diese Befugnis jedoch nicht einem Recht gleichzusetzen ist, das mit einer gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden kann. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie begehrt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 7. Juli 1970 aufrechtzuerhalten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß einstweilige Verfügungen entsprechend §§ 935 ff. ZPO in Familienverfahren zulässig sind, jedoch nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden sollten. An ihre Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Latka/Borkmann, „Einstweilige Anordnungen im Familienrechtsverfahren“, NJ 1970 S. 205). Einstweilige Verfügungen sind ihrem Charakter nach Maßnahmen zur Sicherung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs und den einstweiligen Anordnungen nach § 9 FVerfO ähnlich. Sie unterscheiden sich von ihnen jedoch dadurch, daß sie vor Klagerhebung beantragt werden können, d. h., sie dienen der vorläufigen Regelung streitiger Rechtsverhältnisse, wenn dies dringlich und zur Vermeidung von Nachteilen notwendig ist. Sie stellen also keine Dauerlösung dar, und eine Klage in der Hauptsache muß folgen. Ob der geltend gemachte Anspruch aus der einstweiligen Verfügung begründet ist, kann nur nach materiellem Recht beurteilt werden. Ist für den Anspruch in det Hauptsache der Gerichtsweg nicht zulässig, so besteht keine Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung (vgl.: Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 2, Berlin 1958, S. 601 ff., 613 ff.; Tauchnitz, „Zur gerichtlichen Praxis beim Erlaß einstweiliger Verfügungen“, NJ 1970 S. 421). Die Berufung der Klägerin stützt sich in der Hauptsache auf § 27 FGB. Das Klagebegehren ist mit dieser materiellrechtlichen Bestimmung nicht durchzusetzen, da hierfür der Gerichtsweg nicht zulässig ist. Das hat das Stadtbezirksgericht richtig erkannt. § 27 FGB, der die Regelung des Umgangs des nicht-erziehungsberechtigten Elternteils zum Inhalt hat, verweist bei Konfliktsituationen ausschließlich auf die Zuständigkeit des Referats Jugendhilfe. Anliegen des Gesetzes ist es, den Eltern in solchen Fällen mit staatlicher oder gesellschaftlicher Unterstützung zu helfen, den Konflikt unter Voranstellung der Interessen des Kindes zu lösen. Die Regelung des § 27 FGB trägt der besonderen Lage desjenigen Elternteils Rechnung, der zwar durch die Scheidung das Erziehungsrecht verloren hat, jedoch als nächster Angehöriger mit dem Kind verbunden bleibt. In erster Linie berücksichtigt sie aber die Interessen des Kindes und des Erziehungsberechtigten, der allein für die Entwicklung des Kindes verantwortlich ist. Die Kompliziertheit der persönlichen Verhältnisse zwischen den geschiedenen Ehegatten, die sehr differenzierten Beziehungen des Kindes zu den Eltern und die Notwendigkeit, es vor Konflikten zu bewahren, schließen es aus, den Umgang mit Hilfe staatlicher Sanktionen durchzusetzen (vgl. hierzu FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 1 zu § 27 [S. 141]). Unter Berücksichtigung dieser Grundgedanken sollten 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 374 (NJ DDR 1971, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 374 (NJ DDR 1971, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen. Die politisch-operative Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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