Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 368 (NJ DDR 1971, S. 368); deutsam ist jedoch in dieser Sache vor allem, daß die Verklagten deshalb nicht die volle Miete gezahlt haben. weil ihre Wohnung nicht unerhebliche Mängel aufweist. Sie haben also aus diesem Grunde die Miete gemindert, was der Kläger im Güteverfahren und schließlich mit den im Streitverfahren gestellten Anträgen in gewissem Umfange berücksichtigt hat. Unter diesen Umständen spricht vieles dafür, daß es an der Besorgnis i. S. von § 259 ZPO fehlt, so daß die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Zahlung künftig fällig werdender Miete nicht vorliegen würden. Auch darauf wird im genannten Beschluß des Obersten Gerichts ausdrücklich hingewiesen. Hinzu kommt, daß mit dem Klagantrag zu Ziff. 2 ein bedingtes Leistungsurteil gefordert wird, nämlich für die Zeit des Vorhandenseins von Mängeln eine geminderte Miete von monatlich 30 M und ab Behebung der Mängel die volle Miete von monatlich 40 M. Die Beseitigung der Mängel ist also die Bedingung für die Entstehung der vollen Mietzahlungspflicht. Es bleibt mithin ungeklärt, wann diese Bedingung eintritt. Deshalb ist die Konfliktsituation insoweit nicht bereinigt. Bedingte Leistungsurteile sind daher dem Zivilprozeßrecht der DDR fremd (vgl. OG, Urteil vom 20. September 1968 2 Zz 24/68 NJ 1969 S. 508). Soweit sich der Kassationsantrag ferner gegen den Berufungsverwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts wendet, ist dem ebenfalls zu folgen. Auch zu den Voraussetzungen der Entscheidung über eine Berufung ohne vorgängige mündliche Verhandlung gemäß § 41 AnglVO hat sich das Oberste Gericht seit Jahren mehrfach geäußert (vgl. OG, Urteile vom 23. April 1959 1 Zz 32/59 [NJ 1959 S. 500], vom 25. Oktober 1968 2 Zz 26/68 [NJ 1969 S. 62], vom 8. Juli 1969 2 Zz 8/69 [NJ 1970 S. 59]). Es hat insbesondere darauf hingewiesen, daß in Zivilsachen über die Berufung grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist, weil dies auch im Rechtsmittelverfahren eine wesentliche Grundlage für die Wahrung der Rechte und Interessen der Parteien bildet. Ausgehend von unseren sozialistischen Rechtsanschauungen kann die Beschlußverwerfung einer Berufung nur einen engen Anwendungsbereich haben und trägt daher Ausnahmecharakter. Von dieser Möglichkeit darf deshalb nur mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden, nämlich nur dann, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt sind, in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und auch die rechtliche Beurteilung des Vordergerichts' unbedenklich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Kernfrage insbesondere des Klagantrags zu Ziff. 1, über den durch das mit der Berufung angegriffene Schlußurteil entschieden worden ist, waren die Art und der Umfang der einzelnen in der Wohnung der Verklagten vorhandenen Mängel und deren Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung. Darüber sind bisher noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Bereits in erster Instanz haben die Verklagten beantragt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Da das Kreisgericht diesem schlüssigen Beweisantrag nicht stattgegeben, sondern sich auf Schreiben des Referats Bauwesen beim Rat der Stadt gestützt hat, die sich auf den Zustand der Wohnung ein reichliches Jahr vor der erstmaligen Geltendmachung einer Mietminderung durch die Verklagten beziehen, hätte das Bezirksgericht dem erneut mit der Berufung vorgetragenen Beweisantrag stattgeben müssen. Hinzu kommt, daß mit der Berufung über die in erster Instanz behauptete Baufälligkeit des Hauses hinaus vorgetragen worden ist, daß es sich um ein zum Abbruch vorgesehenes uraltes Haus handele. Schon aus diesen Grün- den hätte das Bezirksgericht die Berufung nicht als offensichtlich unbegründet verwerfen dürfen, sondern eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen, um den Sachverhalt erst einmal im erforderlichen Maße aufzuklären. In diesem Zusammenhang sei noch auf Abschn. B Ziff. 9 des Plenarbeschlusses des Obersten Gerichts vom 22. September 1964 verwiesen, der für diese Fälle ausdrücklich auf eine enge Zusammenarbeit des Gerichts mit dem zuständigen Organ für Bauwesen der örtlichen Räte orientiert. Daran war das Bezirksgericht auch nicht etwa dadurch gehindert, daß sich die Berufung nur gegen das über den Mietrückstand befindende Schlußurteil richtete, während wegen der künftigen Mietzahlung in erster Instanz ein Anerkenntnisteilurteil ergangen war. Abgesehen davon, daß Mietminderungsrechte ihrem Umfang nach für verschiedene Zeiträume durchaus unterschiedlich beurteilt werden können, nämlich nach dem jeweiligen Grad der für bestimmte Zeiträume festgestellten Einschränkung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch, hätte das Bezirksgericht auch die dem Anerkenntnisteilurteil anhaftenden erheblichen Mängel erkennen müssen und entsprechend seiner Verantwortung geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit ergreifen sollen. Keinesfalls hätte es sich aber in seinen Entscheidungsgründen auf das in Wirklichkeit nicht erklärte „Anerkenntnis“ der Verklagten und das ergangene Anerkenntnisteilurteil stützen dürfen. Ferner hätte das Bezirksgericht die in der Begründung des Schlußurteils enthaltenen fehlerhaften Rechtsauffassungen des Kreisgerichts erkennen und sich damit auseinandersetzen müssen, was ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. So hat das Kreisgericht im Schlußurteil ausgeführt, daß die Verklagten eine teilweise bzw. gänzliche Einbehaltung der monatlichen Wohnungsmiete vorgenommen haben, „obwohl hierzu trotz zugestandener Schadhaftigkeit und Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung insofern kein Recht bestand, als eine Herabsetzung der monatlichen Wohnungsmiete vom dafür zuständigen staatlichen Organ nicht vorlag“. Das ist fehlerhaft in zweierlei Hinsicht. Zunächst hat das Kreisgericht zwischen einer Mietminderung gemäß § 537 BGB und einer Mietpreisfestsetzung der Preisstelle, die aus den verschiedensten Gründen auch zu einer Herabsetzung der Höhe der Miete führen kann, nicht unterschieden. Im vorliegenden Fall haben sich die Verklagten aber zweifelsfrei auf eine zivilrechtliche Mietminderung berufen und nicht etwa auf einen anderweiten Mietfestsetzungsbescheid des dafür zuständigen staatlichen Organs. Zum anderen hat das Kreisgericht nicht beachtet, daß über die Höhe geltend gemachter Mietminderungsansprüche die Gerichte eigenverantwortlich zu befinden haben. Werden in diesem Zusammenhang Stellungnahmen von den Preisorganen eingeholt, so tragen diese nur den Charakter einer gutachtlichen Äußerung, die das Gericht zu würdigen hat, von der es aber auch abweichen kann (vgl. OG, Urteil vom 21. Oktober 1969 - 2 Zz 12/69 -). Eine Bindung des Gerichts besteht dagegen an Entscheidungen des Preisorgans über die Festsetzung der höchstzulässigen Miete. Im vorliegenden Fall hätten über den Charakter der Äußerung des Referats Preise aber schon deshalb keine Zweifel aufkommen dürfen, weil darin lediglich von einem „Vorschlag“ über die monatliche Reduzierung der Miete gesprochen wird. Daran war das Kreisgericht keinesfalls gebunden. Im übrigen kann diesem Vorschlag schon deshalb nicht ohne weitere Prüfung gefolgt werden, weil er nicht 368;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt, Neueingelieferte Verhaftete kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnah-fi Vertrauliche Verschlußsache Lehrmaterial, Ziele und Aufgaben der Untersuchung von Druckerzeugnissen, maschinen- oder hangeschriebenen Schriftstücken und anderen Dokumenten, die bei der Vorbereitung und Realisierung der Wiedereingliederung die Persönlichkeit und Individualität des Wiedereinzugliedernden, die zu erwartenden konkreten Bedingungen der sozialen Integration im Arbeite-, Wohn- und Freizeitbereich, die der vorhergehenden Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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