Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 366 (NJ DDR 1971, S. 366); Standpunkt bestätigt, daß grundsätzlich die stellvertretenden Ratsvorsitzenden für Innere Angelegenheiten die Informationspartner der Kreisgerichte sind und ihnen deshalb alle für die Volksvertretung, den Rat und auch für andere Staatsorgane bestimmten Informationen zuzuleiten sind. Soweit es die Beratungen des stellvertretenden Ratsvorsitzenden mit den Leitern der Rechtspflegeorgane sowie die Zuarbeit der Kreisgerichte für Berichte des stellvertretenden Ratsvorsitzenden betrifft, ist die Partnerschaft m. E. richtig bestimmt. Hinsichtlich der Tagungen der Volksvertretungen und der Räte, ihrer Vorlagen und Beschlüsse insbesondere auch bezüglich der Berichterstattungen der Kreisgerichte scheint es mir jedoch angesichts der Bedeutung und der Zweckbestimmung der wechselseitigen analytischen Leitungsinformationen erforderlich zu sein, diese Informationen zwischen den Leitern der Organe selbst Kreisgerichtsdirektor und Vorsitzender des Rates auszutauschen. Noch zu klären ist allerdings die Frage, ob diejenigen analytischen Leitungsinformationen, die nur einen gesellschaftlichen Teilbereich betreffen (z. B. Analyse der Kriminalität im Handel) und weder in der Volksvertretung noch im Rat behandelt werden, ebenfalls dem stellvertretenden Ratsvorsitzenden für Innere Angelegenheiten oder direkt dem jeweils zuständigen Ratsmitglied (z. B. dem stellvertretenden Ratsvorsitzenden für Handel und Versorgung) zu übermitteln sind. Joachim Er mi s ch, Stellvertreter des Leiters der Abteilung Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit des Obersten Gerichts Rechtsprechung Zivilrecht §§ 139, 160 Abs. 2 Ziff. 1, 162, 259, 333, 331, 331a ZPO; § 41 AnglVO; § 28 MSchG; §§ 537, 538, 280, 282, 285, 286 BGB; Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609). 1. Das Gericht ist verpflichtet, den nicht erkennbar Rechtskundigen über die Bedeutung und die Folgen eines Anerkenntnisses zu belehren. Dabei hat es eindeutig zu klären, ob der Verklagte den Anspruch anerkennen will. 2. Prozessuale Anerkenntnisse müssen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen und den Beteiligten vorgelesen werden. Außerdem ist im Protokoll zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist bzw. welche Einwendungen erhoben worden sind. 3. Das Nichtstellen eines Gegenantrags ist kein prozessuales Anerkenntnis. Es bringt allenfalls zum Ausdruck, daß der Verklagte nicht verhandelt hat und demzufolge als nicht erschienen anzusehen ist, was bei entsprechender Antragstellung zum Versäumnisurteil oder zur Entscheidung nach Lage der Akten führen kann. 4. Die Klage auf Zahlung künftiger Miete setzt die Besorgnis voraus, daß sich der Mieter auch künftig der rechtzeitigen Mietzahlung entziehen werde. Dies ist in der Klageschrift darzulegen. Im Falle der Mietminderung wegen in der Wohnung vorhandener Mängel fehlt es grundsätzlich an der Besorgnis i. S. von § 259 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für die Verwerfung einer Berufung durch Beschluß liegen nur dann vor, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt sind, in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und auch die rechtliche Beurteilung des Vordergerichts unbedenklich ist. 6. t)ber die Höhe geltend gemachter Mietminderungsansprüche haben die Gerichte eigenverantwortlich zu befinden. Dazu von den Preisorganen abgegebene Stellungnahmen tragen lediglich den Charakter einer gutachtlichen Äußerung. 7. § 28 Abs. 1 Satz 2 MSchG ist im engen Zusammenhang mit Satz 1 zu verstehen, so daß es der schriftlichen Anzeige der beabsichtigten Aufrechnung mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete nur im Falle eines vereinbarten Aufrechnungsverbots bedarf. Das gilt auch für den Fall des vertraglichen Ausschlusses eines Minderungsrechts. In allen anderen Fällen besteht daher eine solche Anzeigepflicht nicht. Die im Urteil des Obersten Gerichts vom 27. September 1966 2 Zz 22/66 (NJ 1967 S. 61) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung wird aufgegeben. 8. Ein Ersatzanspruch für Schäden, die durch im Gebäude vorhandene Mängel an Gegenständen des Mieters entstanden sind, kann grundsätzlich neben der Mietminderung geltend gemacht werden. Er ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 280, 286, 282, 285 BGB über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung von Schuldverhältnissen und setzt daher ein schuldhaftes Handeln des Vermieters voraus, den die Beweislast für die Widerlegung trifft. 9. Stellt der Kläger im Streitverfahren niedrigere als mit der Klagschrift angekündigte Anträge, so ist das als teilweise Rücknahme des Güteantrags anzusehen. In diesen Fällen sind, sofern der Kläger mit dem aufrechterhaltenen Antrag ganz oder teilweise durchdringt, die Kosten gemäß §§ 92 und 271 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Dabei ist neben dem Ergebnis der unterschiedlichen Anträge zu berücksichtigen, welche Gebühren einschließlich Rechtsanwaltsgebühren nach dem jeweiligen Wert des Streitgegenstandes in den verschiedenen, durch die geänderten Anträge kostenmäßig abgegrenzten Verfahrensabschnitten entstanden sind. 10. Ein die Berufung verwerfender Beschluß darf grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über die vom Berufungskläger beantragte Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung ergehen. OG, Urt. vom 22. Januar 1971 2 Zz 23/70. Die Verklagten bewohnen seit 1967 in dem vom Kläger verwalteten Grundstück eine Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 40 M. Diese haben die Verklagten bis einschließlich Januar 1969 gezahlt. Das haben die Instanzgerichte als unstreitig festgestellt. Mit der im Oktober 1969 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, daß die Verklagten seit Februar 1969 nur monatlich 20 M und einmal gar keine Miete gezahlt hätten, so daß ein Rückstand von 220 M entstanden sei. Die im Güteverfahren erörterte Empfehlung des Referats Preise beim Rat des Kreises, eine Mietminderung von monatlich 25 Prozent bis zur Beseitigung der in der Wohnung vorhandenen Mängel anzuerkennen, werde jedoch akzeptiert. Demnach ergebe sich für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 1969 ein Mietrückstand von insgesamt 120 M. Der Kläger hat daher beantragt, 1. die Verklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 120 M an ihn zu verurteilen, 2. die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 366 (NJ DDR 1971, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 366 (NJ DDR 1971, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik - befanden. Bei einem anderen Inhaftierten wurde festgestellt, daß er die von ihm mrtgefSforten Zeltstangen benutzt hatte, um Ggldscheine in Markt der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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