Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 357 (NJ DDR 1971, S. 357); der Durchführung eines Strafverfahrens von einer Dienststelle oder einem Betrieb angefordert wurden. Zum anderen sind in den Strafakten auch Beurteilungen zu finden, die nach den Bestimmungen des GBA (§ 38) und der Richtlinie Nr. 21 des Plenums des Obersten Gerichts vom 28. September 1966 (GBl. II S. 707) ausgearbeitet und mit der zu beurteilenden Person besprochen worden sind. Gemeinsam ist beiden Gruppen von Beurteilungen, daß es sich ähnlich wie bei der eigenen Stellungnahme eines Beschuldigten nach § 105 Abs. 5 StPO um unmittelbare Beweismittel i. S. des § 51 Abs. 2 StPO, also um Aufzeichnungen handelt, die auf der Grundlage dieser Bestimmung verlesen und damit zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden können. Ein Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Beurteilungen besteht insofern, als diejenigen, die von den Organen der Strafrechtspflege angefordert werden, nicht mit dem Beschuldigten bzw. Angeklagten besprochen und ihm daher auch nicht bekannt sind. Deshalb muß der Beschuldigte gemäß § 105 Abs. 2 StPO spätestens vor Abschluß der Ermittlungen Kenntnis vom Inhalt solcher Beurteilungen erhalten. Ist diese Bekanntgabe gewährleistet, so steht einer Verlesung der Beurteilung gemäß § 51 Abs. 2 StPO nichts entgegen. Treten jedoch in der Beweisaufnahme Widersprüche zwischen dem Inhalt der Beurteilung und den dazu abgegebenen Stellungnahmen des Angeklagten auf, die weder durch Fragen oder Vorhalte an den Angeklagten noch durch Erhebung anderer in der Beweisaufnahme zur Verfügung stehender Beweismittel geklärt werden können, so ist es erforderlich, die Person, die die Beurteilung über den Angeklagten erstattet hat, mündlich als Leumundszeuge zu vernehmen. Zur Verlesung von Aussagen der Zeugen und der Mitbeschuldigten Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Verlesung von Zeugenaussagen ist in § 225 StPO erschöpfend geregelt. In der Praxis tritt aber immer wieder die Frage auf, ob Aussagen von Kindern oder Jugendlichen, die Opfer eines Sexualdelikts wurden, verlesen werden dürfen. Dahinter steht das durchaus anerkennenswerte Bestreben, dem Kind zurückliegende Erlebnisse nicht unnötig wieder in Erinnerung zu rufen. Andererseits ist das Gericht auch in diesen Fällen verpflichtet, alles zu tun, um die Wahrheit festzustellen. Deshalb sollte das Gericht schon in Vorbereitung der Hauptverhandlung verantwortungsbewußt prüfen, ob die Ladung des Kindes als Zeuge notwendig ist. Ergeben sich begründete Hinweise, daß das Kind an den Folgen der Straftat so leidet, daß eine psychische Belastung mit Krankheitswert angenommen werden muß, so können die Aussagen des Kindes im Ermittlungsverfahren in der Regel zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Ein solcher psychischer Zustand des geschädigten Kindes oder Jugendlichen ist als ein erhebliches Hindernis anzusehen, das dem Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung entgegensteht (§ 225 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) Keiner Begründung bedarf es, daß die Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage eines Kindes vorgenommen werden kann, wenn es zur Hauptverhandlung nicht anwesend ist und der Staatsanwalt, der Angeklagte und dessen Verteidiger mit der Verlesung einverstanden sind (§ 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Ist es aber im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig, das Kind in der Hauptverhandlung zu hören (um z. B. Widersprüche zu klären oder einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Kindes zu er- halten), dann darf auf die Vernehmung nicht verzichtet werden. Bei dieser notwendigen Vernehmung muß den psychischen Besonderheiten der geschädigten Kinder oder Jugendlichen Rechnung getragen werden. Die ausnahmsweise Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen Mitbeschuldigter ist gemäß § 225 StPO zulässig. Mitbeschuldigter i. S. des § 225 StPO ist u. E. nicht nur der im laufenden Verfahren Mitangeklagte, sondern auch derjenige, der an der Begehung der Tat in einer der gesetzlich möglichen Teilnahmeformen (§ 22 StGB) mitgewirkt hat, ohne daß er z. Z. der Durchführung der Hauptverhandlung mit-angeklagt ist. Tritt der zunächst als Mitbeschuldigter Vernommene in der gerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuge auf, dann kann seine Vernehmung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 225 StPO dadurch ersetzt werden, daß das Protokoll über seine frühere Vernehmung als Beschuldigter (Mitbeschuldigter) verlesen wird. Unzulässig ist die Verlesung früherer Aussagen des einstigen Mitbeschuldigten, wenn ihm als Zeuge in der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch für die Fälle, in denen sich ein früherer Mitbeschuldigter, der jetzt als Zeuge vernommen wird, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde (§ 27 Abs. 4 StPO). Diese Fragen spielen vor allem bei den Gruppendelikten eine große Rolle, bei denen das Verfahren gegen einige Beschuldigte oder Angeklagte abgetrennt wurde und gegen die ggf. sogar vor einem anderen Gericht verhandelt wird. Auch Mitbeschuldigte sind entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Regel mündlich zu vernehmen. Das Protokoll über eine frühere Vernehmung darf nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 225 StPO verlesen werden. Damit sind aber mehrere Probleme verbunden: So entstand die Frage, ob die Aussagen Mitbeschuldigter bei Einverständnis des Staatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers verlesen werden dürfen, da doch § 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nur von Zeugenaussagen spricht, während die Ziff. 1 und 2 dieser Bestimmung sowohl von Zeugenaussagen als auch von Mitbeschuldigtenaussagen sprechen. Diese auf den ersten Blick hin nicht gleich einleuchtende Regelung wird verständlich, wenn man sich den Begriff „Mitbeschuldigter“ i. S. des § 225 StPO klarmacht: a) Handelt es sich nämlich um den, der in der Hauptverhandlung „Mitangeklagter“ ist, so ist es ohnehin von den Ausnahmefällen der §§ 216 Abs. 3, 231 und 232 Abs. 1 StPO abgesehen gar nicht möglich, daß er während der Beweisaufnahme nicht anwesend ist Der Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nichl entfernen (§ 216 Abs. 1 StPO). Die genannten Ausnahmefälle setzen zudem voraus, daß der Angeklagte zur Person und zur Sache vernommen ist, so daß hier für eine Verlesung der Aussagen gemäß § 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO auch gar kein Raum mehr wäre. b) Handelt es sich dagegen um einen „Mitbeschuldigten“ im weiteren Sinne des § 225 StPO, so ist dieser eigentlich stets Zeuge. Das aber bedeutet, daß die Verlesung seiner Aussage, auch wenn er sie früher in seiner Eigenschaft als „Mitbeschuldigter“ abgegeben hat, nach § 225 Abs. 1 Ziff. 3 StPO zulässig ist. Ist gegen einen oder mehrere Mitbeschuldigte bereits ein Urteil ergangen, so entsteht die Frage, ob und inwieweit dieses Urteil seine Rechtskraft vorausgesetzt als Beweismittel im Verfahren gegen die anderen Mitbeschuldigten verwendet werden kann. ?57;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung abgespielt. Diese positive Tendenz in der Arbeit mit Schallaufzeichnungen verdeutlicht eine konkrete Methode zur Sicherung elnephohen Qualität der Beweisführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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