Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 350

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 350 (NJ DDR 1971, S. 350); 1 spräche im Kollektiv, insbesondere zur Einschätzung seiner Persönlichkeit, Gelegenheit zu geben, hierzu in der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ergeben sich dabei Widersprüche zwischen der Kollektiveinschätzung und den Einlassungen des Angeklagten, so sind weitere Beweiserhebungen nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Zur Mitwirkung von Richtern an Kollektivberatungen Die z. T. vertretene Auffassung, die Vorbereitung der Kollektivvertreter auf ihr Auftreten in der gerichtlichen Hauptverhandlung werde am besten u. a. dadurch unterstützt, daß die Richter mit den Kollektiven Aussprachen durchführen, ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Das Gericht kann dem Kollektiv in Vorbereitung der Hauptverhandlung lediglich Hinweise auf die gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten der Kollektive und ihrer Vertreter geben. Jede Erörterung des Ermittlungsergebnisses in Verbindung mit den Fragen der möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten in der konkreten Sache (einschließlich solcher Fragen wie der Übernahme einer Bürgschaft oder einer Arbeitsplatzbindung) drängt das Gericht in eine Situation, in der es Fragen beantworten müßte, die nur im Ergebnis der Hauptverhandlung beantwortet werden können. Um dies zu vermeiden, sind vor der Hauptverhandlung Aussprachen in den Kollektiven, die mit einer Erörterung des Ermittlungsergebnisses und den sich daraus möglicherweise ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen verbunden sind, weder durch das Gericht noch durch am Gericht tätige Schöffen oder andere Richter des Gerichts zu führen. Das schließt keinesfalls aus, daß das Gericht dem Kollektiv solche Fragen übermittelt, deren Beantwortung notwendig ist, um eine gerechte Entscheidung treffen und beurteilen zu können, welche Stellung das Kollektiv zur Straftat bezieht, wie es den Angeklagten einschätzt und welche Voraussetzungen für eine Arbeitsplatzbindung oder eine Bürgschaftsübernahme gegeben sind. Zur Verantwortung der Leiter für die Durchführung von Kollektivberatungen In der Praxis gibt es unterschiedliche Erfahrungen darüber, welcher Personenkreis an den Beratungen des Kollektivs in Vorbereitung und Auswertung der gerichtlichen Verhandlung teilnehmen soll und welche Verantwortung hierbei die Leiter gemäß Art. 3 und § 26 StGB haben. In den Fällen, in denen die Gerichte sich unmittelbar an die Kollektive wenden, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Die Verantwortung für die Durchführung von Beratungen in den Kollektiven im Zusammenhang mit einer Straftat tragen die Leiter der Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, Institutionen usw. Zutreffend ist dies in vielen Werkleiter-Anordnungen exakt festgelegt. Selbstverständlich hängt es von der Größe eines Betriebes ab, in welchem Umfang Aufgaben zur Realisierung dieser Verantwortung des Leiters auf nachgeordnete Leiter delegiert werden. In einem Kombinat dürfte es selbstverständlich sein, daß beim Generaldirektor nur grundsätzliche Fragen von Ordnung und Sicherheit beraten und beschlossen werden. Hier liegt die konkrete Verantwortung für die Durchführung von Beratungen in den Kollektiven bei den Betriebsteilleitern, die wiederum die Bereichs- oder Abteilungsleiter mit bestimmten Aufgaben betrauen können. Die Verantwortung darf jedoch nicht bis zum Brigadier delegiert werden, da sonst die Verantwortung der Leiter größerer Bereiche unzulässigerweise reduziert würde. An welchen Leiter sich das Gericht im Einzelfall wendet, hängt also stets von der konkreten Situation im Betrieb, von seiner Größe und von den zweckmäßigsten Informationsbeziehungen ab. Wir halten es nicht für richtig, wenn in einigen Betrieben die Werkleiter Fragen der Verhütung von Rechtsverletzungen ausschließlich der Kaderabteilung übertragen und damit die Verantwortung für Ordnung und Sicherheit gemäß Art. 3 und § 26 StGB aus ihrer Leitungstätigkeit eliminieren. Die Durchführung von Aussprachen in den Kollektiven im Zusammenhang mit einer Straftat darf nicht in die alleinige Verantwortung der Kaderabteilung gelegt werden. Diese sollte jedoch die erforderliche Unterstützung geben. Es geht aber in erster Linie darum, daß das Kollektiv, in dem der Beschuldigte arbeitet, gemeinsam mit dem verantwortlichen Leiter seine Auffassung zur Straftat und zur Person des Beschuldigten darlegt. Zum Inhalt der Niederschrift über die Kollektivberatung Wiederholt tauchte die Frage auf, ob über die Beratungen im Kollektiv ein Protokoll oder lediglich ein Vermerk anzufertigen ist. Die Erfahrungen zeigen, daß das Gericht die Meinung des Kollektivs zur Straftat und zum Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Tat kennenlernen will sowie die Vorschläge des Kollektivs für die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, evtl, auch für eine Bürgschaft oder eine Arbeitsplatzbindung, benötigt. Außerdem ist der Name des Vertreters des Kollektivs zu nennen, der an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen soll. Daraus ergibt sich, daß es nicht auf eine wörtliche Wiedergabe der Erklärungen der einzelnen Kollektivmitglieder ankommt. Es genügt vielmehr ein Vermerk über das Ergebnis der Aussprache, in dem auch festzuhalten ist, welcher Personenkreis in der Beratung anwesend war. Diesen Vermerk, der Bestandteil der Akten wird, sollte der Leiter des Kollektivs oder ein an der Beratung teilnehmender Vertreter des Untersuchungsorgans oder Staatsanwalt anfertigen und unterschreiben. Es ist nicht erforderlich, daß alle Mitglieder des Kollektivs die Richtigkeit der Wiedergabe des Ergebnisses der Beratung durch ihre Unterschrift bestätigen. Dem Kollektiv sollte ein Durchschlag des Vermerks ausgehändigt werden, damit der Kollektivvertreter eine Grundlage für seine Darlegungen in der Hauptverhandlung hat. Zum Verhältnis zwischen der Komplexeinschätzung jugendlicher Beschuldigter und der Kollektivberatung In der Praxis gab es verschiedentlich Zweifel, ob neben der Komplexeinschätzung eines jugendlichen Beschuldigten/?/ auch noch eine Beratung im Kollektiv erforderlich ist. Grundsätzlich schließt die Komplexeinschätzung eine weitere Beratung im Kollektiv des jugendlichen Beschuldigten nicht aus. Oft ist gerade erst diese Beratung Voraussetzung dafür, daß der Kollektivvertreter zur Komplexeinschätzung nicht nur seine persönliche Ansicht, sondern die fundierte Auffassung des Kollektivs vermitteln kann. Wann jedoch eine Kollektivberatung neben der Komplexeinschätzung notwendig ist, hängt von den konkreten Umständen der Tat und der Person des Täters Hl Vgl. dazu Goldenbaum, „Die komplexe Einschätzung der Persönlichkeit und der Erziehungsverhältnisse jugendlicher Beschuldigter“, NJ 1970 S. 483 ff.; Schlegel, „Anforderungen an die gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung in Strafsachen“, NJ 1970 S. 635 fl. (638). 350;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 350 (NJ DDR 1971, S. 350) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 350 (NJ DDR 1971, S. 350)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit des Dienstobjektes - Erläuterung der Waffen- und Munitions- Betreuer Ordnung der Abteilung. Die Aufgabenstellung der Sicherungstä- Betreuer tigkeit im Torbereich, Zur Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X