Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 35 (NJ DDR 1971, S. 35); Sind grundlegende Voraussetzungen der Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte, wie sie in § 102 StPO gefordert werden, nicht erfüllt, so ist eine Rückgabe des Verfahrens an den Staatsanwalt unerläßlich. Dabei ist es erforderlich, daß die Gerichte diesen Beschluß zügig fassen. Die Voraussetzungen für die Rückgabe des Verfahrens wegen nicht genügender Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte liegen grundsätzlich vor, wenn keine Beratung im Arbeitskollektiv oder in einem anderen Kollektiv aus dem Lebensbereich des Beschuldigten oder Angeklagten (Hausgemeinschaft, Sportgemeinschaft u. ä.) stattgefunden hat, es sei denn, ein solches Kollektiv ist nicht vorhanden (eine Stellungnahme von staatlichen oder betrieblichen Leitern ersetzt nicht die Beratung im Kollektiv); kein Vertreter des Kollektivs zur Mitwirkung gewonnen wurde, obwohl das im konkreten Verfahren notwendig und möglich war; Gegenstand der Beratung einseitig nur die Arbeitsleistungen und die Arbeitsdisziplin des Beschuldigten oder Angeklagten waren und die Ursachen und Bedingungen seines kriminellen Verhaltens nicht erörtert wurden, obwohl dies möglich war; die Voraussetzungen für den Erziehungs- und Selbsterziehungsprozeß des Beschuldigten oder Angeklagten und seine inhaltliche Ausgestaltung nicht Gegenstand der Beratung waren. Die Rückgabe des Verfahrens an den Staatsanwalt ist ausgeschlossen, wenn die in Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums auf der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts enthaltenen Voraussetzungen vorliegen./3/ 3.3. Zur Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte aus den Wohngebieten Die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte aus dem Wohnbereich hat sich nur zum Teil verbessert. Eine zielgerichtete Mitwirkung erfolgt vor allem in Jugendstrafverfahren und in Verfahren gegen solche Personen, die keinem Arbeitskollektiv angehören (Asozialität gemäß § 249 StGB). So haben z. B. in Verfahren wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten gesellschaftliche Ankläger aus dem Wohngebiet mitgewirkt, die überzeugend auftraten und die individuelle und gesellschaftliche Wirksamkeit dieser Verfahren förderten. Ausgehend von diesen Feststellungen müssen die Gerichte im Rahmen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit darauf hinwirken, daß dort, wo gesellschaftliche Kollektive, insbesondere Hausgemeinschaften, vorhanden sind, größere Anstrengungen unternommen werden, um die zum Teil vorhandene Zurückhaltung zur Mitwirkung im Strafverfahren zu überwinden. Eine Befragung einzelner Bürger zum Verhalten des Beschuldigten oder Angeklagten reicht in der Regel nicht aus, um die gerichtliche Hauptverhandlung gründlich vorzubereiten. gungen sowie zu den Möglichkeiten ihrer, Überwindung, zur Person des Beschuldigten, zu seiner Arbeitsdisziplin, zu seiner Einstellung zum Kollektiv und zur Gesellschaft, zu seiner Freizeitgestaltung, zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten der weiteren Erziehung durch das Kollektiv (einschließlich Arbeitsplatzbindung, Bürgschaft), zu den Anforderungen an die Selbsterziehung, zu den Formen der Mitwirkung durch das Kollektiv (Kollektivvertreter, gesellschaftlicher Ankläger, gesellschaftlicher Verteidiger). Des weiteren werden Angaben über den Personenkreis gefordert, der an der Beratung teilgenommen hat (Leitungskräfte des Betriebes bzw. der Gewerkschaft, Zusammensetzung des Kollektivs). 131 Vgl. NJ 1970 S. 40. 3.4. Inhalt und Methoden der Vorbereitung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Hauptverhandlung Richter und Schöffen müssen im Eröffnungsverfahren gründlich überlegen, wie das Verfahren wirksam zu gestalten ist und welche differenzierten Vorbereitungen für die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte in eigener Verantwortung zu treffen sind, so daß mit einem möglichst geringen Aufwand an Zeit und Kraft optimale gesellschaftliche Effektivität erreicht wird. Die am Verfahren beteiligten gesellschaftlichen Kräfte müssen auf ihre Aufgaben entsprechend ihrer rechtlichen Stellung im Verfahren und im Rahmen ihres Auftrags zielgerichteter vorbereitet werden. Die Rechtspflegeorgane müssen ausgehend vom konkreten Verfahren die Kollektive durch Hinweise dazu veranlassen, sich sachkundig zu folgenden Punkten zu äußern: zum Verhalten des Täters im Kollektiv vor und nach der Tat sowie zur Einstellung des Täters zum Kollektiv, zur Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Täters, zur Haltung des Kollektivs zur Tat und zum Täter, zu den Voraussetzungen und zur Bereitschaft des Kollektivs, am weiteren Erziehungsprozeß mitzuwirken, zu den Schwerpunkten des Erziehungsprozesses, zu den besonderen Fähigkeiten, Kenntnissen, Einstellungen und zum Bildungsniveau des Täters. Die Vorbereitung der Kollektivvertreter auf eine qualifizierte Mitwirkung im Strafverfahren ist in erster Linie durch das Untersuchungsorgan in der Kollektivberatung, die der Delegierung zugrunde liegt, zu sichern. Die Gerichte machen in zunehmendem Maße wenn auch noch nicht in allen notwendigen Fällen davon Gebrauch, den Vertreter des Kollektivs mit der Ladung zur Hauptverhandlung durch präzise, sachbezogene Fragen zu einer ergänzenden Beratung im Kollektiv zu veranlassen und damit eine bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Verschiedene Gerichte wenden sich zutreffend in geeigneten Verfahren schriftlich an die BGL des Betriebes und empfehlen unter Bezugnahme auf den Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 10. März 1969 /4/ die Teilnahme am Termin. Gleichzeitig wird mitgeteilt, wer als Vertreter des Kollektivs benannt ist. Benachrichtigt werden ebenfalls die Schöffenkollektive und in geeigneten Fällen auch die Konfliktkommission. Zeigt sich im Eröffnungsverfahren, daß das Kollektiv in der Aussprache die Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft erklärte, so liegt es in der Verantwortung des Gerichts, dem Kollektiv exakte Hinweise zur konkreten Ausgestaltung der Bürgschaft zu geben. Unterläßt das Gericht solche Hinweise, dann läuft es Gefahr, daß der Vertreter des Kollektivs in der Hauptverhandlung keine konkrete Bürgschaftserklärung Vorbringen kann und deshalb die Verhandlung unterbrochen werden muß. Das Plenum des Obersten Gerichts hat in seiner 25. Tagung darauf hingewiesen, daß in Ausnahmefällen auch Richter oder Schöffen vor Durchführung der Haupt- /4/ Gegenstand des Beschlusses ist die Ordnung über gewerkschaftliche Aufgaben bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Verhütung von Straftaten, bei der Erziehung kriminell Gefährdeter, der Erziehung von auf Bewährung Verurteilten sowie der Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben; veröffentlicht in: Informationsblatt des FDGB 1969, Nr. 8. 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 35 (NJ DDR 1971, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 35 (NJ DDR 1971, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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