Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349); dem Präsidium des Obersten Gerichts über die Verwirklichung von Schlußfolgerungen aus der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts berichteten. Aus beiden Berichten sowie aus Erfahrungen anderer Gerichte ergeben sich eine Reihe neuer Überlegungen und Schlußfolgerungen, die im folgenden erörtert werden sollen. Dabei zeigt sich, daß verschiedene Auffassungen, die in den Berichten des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 25. und an die 29. Plenartagung vertreten wurden, heute nicht mehr aufrechterhalten werden können. Berichte des Präsidiums des Obersten Gerichts, die vom Plenum bestätigt wurden, sind keine Leitungsdokumente wie die Richtlinien und Beschlüsse des Plenums. Sie vermitteln Erfahrungen und Arbeitsergebnisse und stellen eine Orientierung für die weitere Arbeit der Gerichte dar, ohne in den Einzelheiten verbindlich zu sein. Es ist daher immer zu prüfen, ob die bis zur Erarbeitung eines Berichts gesammelten Erfahrungen auch in der weiteren praktischen Arbeit ihre Bestätigung finden oder ob neue Erkenntnisse und Erfahrungen auch neue Methoden zur Folge haben, die rationeller und effektiver sind. Ist das der Fall, dann müssen die Gerichte in Übereinstimmung mit den Gesetzen sowie mit den Richtlinien und Beschlüssen des Plenums bzw. des Präsidiums des Obersten Gerichts für eine entsprechende Gestaltung der Arbeit sorgen. Gleichzeitig ist das Oberste Gericht darüber zu informieren, damit neue, gute Erfahrungen für alle Gerichte schnell verallgemeinert werden können. Zur Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf die Hauptverhandlung Entscheidend ist, daß sich die Kollektive in ihren Beratungen auf diejenigen Fragen konzentrieren, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Tat von Bedeutung sind. Hierzu muß das Untersuchungsorgan dem Leiter des Kollektivs die erforderlichen Informationen geben (§ 102 StPO). Bei einer Reihe von Verfahren, die vom Umfang und von der Begehungsweise der Tat sowie von der Täterpersönlichkeit her als einfach zu bezeichnen sind, ist es in der Regel für die Kollektive nicht kompliziert, die Hinweise des Untersuchungsorgans ohne weitere Hilfe der Rechtspflegeorgane zu verwerten und sich einen Standpunkt zur Straftat, zur Person des Beschuldigten und zur Gestaltung des Erziehungsprozesses zu bilden. Natürlich bedarf es der Vorgabe der entscheidenden Gesichtspunkte, nach denen die Aussprache im Kollektiv erfolgen soll. Dazu gehört die Information darüber, welche Straftat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und ob er geständig ist oder die Tat bestreitet. Nur dann, wenn bekannt wird, daß das Kollektiv noch wesentliche Unklarheiten über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren hat, sollte das Gericht dem Kollektiv bzw. dem Kollektivvertreter entsprechende Hinweise geben. Als zweckmäßig haben sich hierbei Hinweisschreiben oder mündliche Informationen erwiesen, in denen das Gericht noch einmal auf die wesentlichsten Punkte orientiert, zu denen der Vertreter des Kollektivs in der Hauptverhandlung die Auffassung der Brigade, der Abteilung usw. darlegen sollte. Bewährt haben sich auch die vom Kreisgericht Merseburg für verschiedene Deliktsgruppen entwickelten Fragespiegel, die den Kollektivvertretern die Vorbereitung auf ihr Auftreten in der Hauptverhandlung erleichtern sollen./3/ IV IV Vgl. hierzu Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 289 ff. Zur Entscheidung des Kollektivs über die Mitwirkung Hat sich das Kollektiv in der Beratung zu einer bestimmten Form der Teilnahme entschlossen oder ist es ausnahmsweise der Auffassung, daß kein Kollektivvertreter entsandt werden soll, weil eine Stellungnahme zur Straftat und zur Persönlichkeit des Beschuldigten nicht möglich ist, dann besteht für die Rechtspflegeorgane keine Notwendigkeit, das Kollektiv zu einer erneuten Beratung zu veranlassen. Die Nichtteilnahme eines Vertreters des Kollektivs an der gerichtlichen Verhandlung wird jedoch eine Ausnahme bleiben, da die Kollektive in der Regel daran interessiert sind, dem Gericht ihre Auffassung zur Persönlichkeit des Beschuldigten und zur Tat darzulegen und damit zu einer gerechten Entscheidung beizutragen. Im Bericht an das Plenum des Obersten Gerichts auf der 25. Plenartagung war seinerzeit formuliert worden, daß eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ausgeschlossen ist, „wenn das Gericht der Auffassung ist, daß neben der Mitwirkung eines Vertreters des Kollektivs auch die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers oder die Übernahme einer Bürgschaft wünschenswert wäre In derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichts, Verbindung mit dem Kollektiv aufzunehmen und es, falls notwendig, auf seine Rechte und Pflichten bei der Mitwirkung im Strafverfahren hinzuweisen und es zu einer Überprüfung seiner Entscheidung anzuregen.“/4/ Diese Auffassung wird vom Präsidium nicht mehr aufrechterhalten, weil sie neueren Erfahrungen und Erkenntnissen widerspricht. In solchen Fällen ist weder eine Rückgabe der Sache noch ein direkter Kontakt des Gerichts mit dem Kollektiv erforderlich; vielmehr ist die vom Kollektiv getroffene Entscheidung zu respektieren. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine bestimmte Teilnahmeform, z. B. einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger, zu „organisieren“. Auch die Auffassung, daß es Aufgabe des Gerichts sei, Verbindung mit dem Kollektiv aufzunehmen, wenn „eine ausreichende Erörterung im Kollektiv erfolgte, dieses sich jedoch noch nicht entschieden hat, in welcher Form es im Verfahren mitwirkt“ /5/, wird vom Präsidium des Obersten Gerichts nicht mehr aufrechterhalten. In diesen Fällen bedarf es keiner neuen Beratung im Kollektiv zur Festlegung der Teilnahmeform. Vielmehr wird dem Kollektiv der Termin der Hauptverhandlung mitgeteilt und der Hinweis gegeben, daß ein Vertreter des Kollektivs in einer der in §§ 53 bis 56 StPO beschriebenen möglichen Formen teilnehmen kann. Von der im Bericht auf der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts (Ziff. 3.2.) enthaltenen Forderung, die Sache grundsätzlich dann an den Staatsanwalt zurückzugeben, wenn „kein Vertreter des Kollektivs zur Mitwirkung gewonnen wurde, obwohl das im konkreten Verfahren notwendig und möglich war“/6/, wird ebenfalls Abstand genommen. In diesen Fällen ist weder von der Rückgabe des Verfahrens Gebrauch zu machen noch ist das Kollektiv durch das Gericht zu einer weiteren Beratung zu veranlassen. Wenn bereits eine Beratung des Kollektivs stattgefunden hat, dann kommt in seiner Entscheidung sein Standpunkt zur Mitwirkung zum Ausdruck, und dieser Standpunkt ist auch vom Gericht zu akzeptieren. Ist in der Hauptverhandlung kein Vertreter des Kollektivs anwesend, so ist dem Angeklagten nach entsprechenden Vorhalten aus der Niederschrift über die Aus- /4/ NJ 1970 S. 40, linke Spalte. /5/ Ebenda. /6/ NJ 1971 S. 35, linke Spalte. 3*9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X