Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349); dem Präsidium des Obersten Gerichts über die Verwirklichung von Schlußfolgerungen aus der 25. Plenartagung des Obersten Gerichts berichteten. Aus beiden Berichten sowie aus Erfahrungen anderer Gerichte ergeben sich eine Reihe neuer Überlegungen und Schlußfolgerungen, die im folgenden erörtert werden sollen. Dabei zeigt sich, daß verschiedene Auffassungen, die in den Berichten des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 25. und an die 29. Plenartagung vertreten wurden, heute nicht mehr aufrechterhalten werden können. Berichte des Präsidiums des Obersten Gerichts, die vom Plenum bestätigt wurden, sind keine Leitungsdokumente wie die Richtlinien und Beschlüsse des Plenums. Sie vermitteln Erfahrungen und Arbeitsergebnisse und stellen eine Orientierung für die weitere Arbeit der Gerichte dar, ohne in den Einzelheiten verbindlich zu sein. Es ist daher immer zu prüfen, ob die bis zur Erarbeitung eines Berichts gesammelten Erfahrungen auch in der weiteren praktischen Arbeit ihre Bestätigung finden oder ob neue Erkenntnisse und Erfahrungen auch neue Methoden zur Folge haben, die rationeller und effektiver sind. Ist das der Fall, dann müssen die Gerichte in Übereinstimmung mit den Gesetzen sowie mit den Richtlinien und Beschlüssen des Plenums bzw. des Präsidiums des Obersten Gerichts für eine entsprechende Gestaltung der Arbeit sorgen. Gleichzeitig ist das Oberste Gericht darüber zu informieren, damit neue, gute Erfahrungen für alle Gerichte schnell verallgemeinert werden können. Zur Vorbereitung der gesellschaftlichen Kräfte auf die Hauptverhandlung Entscheidend ist, daß sich die Kollektive in ihren Beratungen auf diejenigen Fragen konzentrieren, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Tat von Bedeutung sind. Hierzu muß das Untersuchungsorgan dem Leiter des Kollektivs die erforderlichen Informationen geben (§ 102 StPO). Bei einer Reihe von Verfahren, die vom Umfang und von der Begehungsweise der Tat sowie von der Täterpersönlichkeit her als einfach zu bezeichnen sind, ist es in der Regel für die Kollektive nicht kompliziert, die Hinweise des Untersuchungsorgans ohne weitere Hilfe der Rechtspflegeorgane zu verwerten und sich einen Standpunkt zur Straftat, zur Person des Beschuldigten und zur Gestaltung des Erziehungsprozesses zu bilden. Natürlich bedarf es der Vorgabe der entscheidenden Gesichtspunkte, nach denen die Aussprache im Kollektiv erfolgen soll. Dazu gehört die Information darüber, welche Straftat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird und ob er geständig ist oder die Tat bestreitet. Nur dann, wenn bekannt wird, daß das Kollektiv noch wesentliche Unklarheiten über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren hat, sollte das Gericht dem Kollektiv bzw. dem Kollektivvertreter entsprechende Hinweise geben. Als zweckmäßig haben sich hierbei Hinweisschreiben oder mündliche Informationen erwiesen, in denen das Gericht noch einmal auf die wesentlichsten Punkte orientiert, zu denen der Vertreter des Kollektivs in der Hauptverhandlung die Auffassung der Brigade, der Abteilung usw. darlegen sollte. Bewährt haben sich auch die vom Kreisgericht Merseburg für verschiedene Deliktsgruppen entwickelten Fragespiegel, die den Kollektivvertretern die Vorbereitung auf ihr Auftreten in der Hauptverhandlung erleichtern sollen./3/ IV IV Vgl. hierzu Winkler und Schlegel, „Fragespiegel zur Vorbereitung gesellschaftlicher Kräfte auf ihre Mitwirkung in der Hauptverhandlung“, NJ 1971 S. 289 ff. Zur Entscheidung des Kollektivs über die Mitwirkung Hat sich das Kollektiv in der Beratung zu einer bestimmten Form der Teilnahme entschlossen oder ist es ausnahmsweise der Auffassung, daß kein Kollektivvertreter entsandt werden soll, weil eine Stellungnahme zur Straftat und zur Persönlichkeit des Beschuldigten nicht möglich ist, dann besteht für die Rechtspflegeorgane keine Notwendigkeit, das Kollektiv zu einer erneuten Beratung zu veranlassen. Die Nichtteilnahme eines Vertreters des Kollektivs an der gerichtlichen Verhandlung wird jedoch eine Ausnahme bleiben, da die Kollektive in der Regel daran interessiert sind, dem Gericht ihre Auffassung zur Persönlichkeit des Beschuldigten und zur Tat darzulegen und damit zu einer gerechten Entscheidung beizutragen. Im Bericht an das Plenum des Obersten Gerichts auf der 25. Plenartagung war seinerzeit formuliert worden, daß eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ausgeschlossen ist, „wenn das Gericht der Auffassung ist, daß neben der Mitwirkung eines Vertreters des Kollektivs auch die Teilnahme eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers oder die Übernahme einer Bürgschaft wünschenswert wäre In derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichts, Verbindung mit dem Kollektiv aufzunehmen und es, falls notwendig, auf seine Rechte und Pflichten bei der Mitwirkung im Strafverfahren hinzuweisen und es zu einer Überprüfung seiner Entscheidung anzuregen.“/4/ Diese Auffassung wird vom Präsidium nicht mehr aufrechterhalten, weil sie neueren Erfahrungen und Erkenntnissen widerspricht. In solchen Fällen ist weder eine Rückgabe der Sache noch ein direkter Kontakt des Gerichts mit dem Kollektiv erforderlich; vielmehr ist die vom Kollektiv getroffene Entscheidung zu respektieren. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine bestimmte Teilnahmeform, z. B. einen gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger, zu „organisieren“. Auch die Auffassung, daß es Aufgabe des Gerichts sei, Verbindung mit dem Kollektiv aufzunehmen, wenn „eine ausreichende Erörterung im Kollektiv erfolgte, dieses sich jedoch noch nicht entschieden hat, in welcher Form es im Verfahren mitwirkt“ /5/, wird vom Präsidium des Obersten Gerichts nicht mehr aufrechterhalten. In diesen Fällen bedarf es keiner neuen Beratung im Kollektiv zur Festlegung der Teilnahmeform. Vielmehr wird dem Kollektiv der Termin der Hauptverhandlung mitgeteilt und der Hinweis gegeben, daß ein Vertreter des Kollektivs in einer der in §§ 53 bis 56 StPO beschriebenen möglichen Formen teilnehmen kann. Von der im Bericht auf der 29. Plenartagung des Obersten Gerichts (Ziff. 3.2.) enthaltenen Forderung, die Sache grundsätzlich dann an den Staatsanwalt zurückzugeben, wenn „kein Vertreter des Kollektivs zur Mitwirkung gewonnen wurde, obwohl das im konkreten Verfahren notwendig und möglich war“/6/, wird ebenfalls Abstand genommen. In diesen Fällen ist weder von der Rückgabe des Verfahrens Gebrauch zu machen noch ist das Kollektiv durch das Gericht zu einer weiteren Beratung zu veranlassen. Wenn bereits eine Beratung des Kollektivs stattgefunden hat, dann kommt in seiner Entscheidung sein Standpunkt zur Mitwirkung zum Ausdruck, und dieser Standpunkt ist auch vom Gericht zu akzeptieren. Ist in der Hauptverhandlung kein Vertreter des Kollektivs anwesend, so ist dem Angeklagten nach entsprechenden Vorhalten aus der Niederschrift über die Aus- /4/ NJ 1970 S. 40, linke Spalte. /5/ Ebenda. /6/ NJ 1971 S. 35, linke Spalte. 3*9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 349 (NJ DDR 1971, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um - einen fahnenflüchtig gewordenen Unteroffizier der Grenztruppen der der sich, nachdem ihm wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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