Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 343 (NJ DDR 1971, S. 343); notwendig (vgl. Beschluß der Volkskammer der DDR über die Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. September 1970 [GBl. I S. 291]). Das spiegelt sich in dem wachsenden Bildungsstreben der Werktätigen wider. Für die Betriebe ergeben sich aus dieser Entwicklung grundlegende Aufgaben zur Realisierung des Bildungsstrebens der Werktätigen in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und betrieblichen Erfordernissen. Diese Pflicht umfaßt die Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs auf der Grundlage der sich aus den Jahres- und Perspektivplänen sowie aus prognostischen Vorstellungen ergebenden Anforderungen, die darauf beruhende Vereinbarung der erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen mit den Werktätigen sowie die Schaffung der Voraussetzungen für die Qualifizierung am Arbeitsplatz, die Einrichtung und Unterhaltung betrieblicher Bildungsstätten und die Unterstützung der Werktätigen bei der Qualifizierung an anderen Bildungseinrichtungen, wie Hoch- und Fachschulen. Die Festlegungen im Beschluß der Volkskammer vom 16. September 1970 und in anderen Rechtsvorschriften, wie §46 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 84) und § 17 der AO über die Einrichtung, Organisation und Durchführung des Fachschulabendstudiums für Werktätige vom 10. Mai 1957 (GBl. I S. 322), konkretisieren somit das Anliegen und die Zielstellung der den Betrieben bei der Qualifizierung aus dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden Aufgaben (§ 3a Abs. 4, §9 Abs. 1 Ziff. 1, §65 GBA). Die Pflicht des Betriebes zur Schaffung betrieblicher Bildungseinrichtungen und zu ihrer Unterhaltung schließt in sich ein, die hierfür notwendigen Mittel zu planen und einzusetzen (§65 Abs. 2 GBA). Hiernach ist dieser Teil der Qualifizierungskosten vom Betrieb aufzubringen und kann nicht schlechthin auf den Werktätigen übertragen werden (vgl. OG, Urteil vom 23. August 1968 Ua 2/68 NJ 1968 S. 671; Arbeit und Arbeitsrecht 1968, Heft 20, S. 590). Dennoch wird eine Beteiligung des Werktätigen an den Qualifizierungskosten nicht ausgeschlossen. Die im Fachschulabendstudium und Fachschulfernstudium zu entrichtenden Studiengebühren hat nach den dafür maßgebenden rechtlichen Regelungen der Werktätige zu zahlen (vgl. § 11 der AO vom 10. Mai 1957, § 12 der AO über die Einrichtung, Organisation und Durchführung des Fachschulfernstudiums für Werktätige vom 21. Juli 1956 [GBl. I S. 609]). Die für das Fachschulfernstudium geltenden Vorschriften legen fest, daß notwendige Literatur, insbesondere Fachbücher,, vom Werktätigen selbst auf seine Kosten zu beschaffen sind. Hieraus folgt, daß in bestimmtem Umfange mit der Qualifizierung verbundene Aufwendungen vom Werktätigen zu tragen sind. Eine allgemeine, gesetzlich begründete Pflicht des Betriebes, diese Kosten dem Werktätigen zu erstatten, besteht nicht. Die ihm obliegenden Aufgaben bei der Realisierung des Bildungsstrebens schließen jedoch die Übernahme von Pflichten im Betriebskollektiv- oder Qualifizierungsvertrag zu einer materiellen Unterstützung von Qualifizierungsvorhaben nach den gegebenen Möglichkeiten nicht aus. Der Verklagte hat in seinem Betriebskollektivvertrag dahingehende Verpflichtungen übernommen. Soweit die Kläger vom Verklagten auf der Grundlage des Betriebskollektivvertrags und nach dem dort vorgesehenen Verfahren die Erstattung von Kosten für ihre Qualifizierung begehrt haben, hat der Betrieb die übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Soweit die Kläger die ihnen im Be- triebskollektivvertrag eingeräumten Rechte nicht in Anspruch genommen haben, ist das allein ihre Sache. Die Regelungen im Betriebskollektivvertrag setzen für die Rückerstattung von Gebühren voraus, daß Werktätige mit einem monatlichen Gehalt über 600 M einen Antrag stellen (Ziff. 2.1.1. des BKV 1969/1970). Der Betriebskollektivvertrag des Verklagten für 1970 setzt grundsätzlich einen Antrag voraus, über den die Betriebsgewerkschaftsleitung entscheidet (Ziff. 2.1.). Für die im Verfahren erhobenen Forderungen der Kläger auf Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen zur Durchführung des Fern- bzw. Abendstudiums bietet der Betriebskollektivvertrag keine Rechtsgrundlage. Individuelle Vereinbarungen mit weitergehenden Rechten der Verklagten, als sie im Betriebskollektivvertrag enthalten sind, bestehen auch nicht. Anmerkung : Rechtsfragen zur Qualifizierung spiegeln sich nicht in vollem Umfange in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen und Gerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) wider, weil diese zumeist nur über Streitfälle im Zusammenhang mit den Kosten der Qualifizierung zu entscheiden haben. Dennoch oder gerade deshalb erfordern Entscheidungen darüber, die Qualifizierung stets in ihrem komplexen Charakter und in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung zu betrachten. Im Beschluß der Volkskammer über die Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR vom 16. September 1970 (GBl. I S. 291) wird festgestellt, daß die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution neue Maßstäbe für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen setzt. Dabei geht es um die Entwicklung allseitig gebildeter sozialistischer Persönlichkeiten und die Befriedigung ihrer geistig-kulturellen und materiellen Bedürfnisse in der sozialistischen Menschengemeinschaft. Damit wird deutlich, daß die Qualifizierung nicht nur als Aneignung fachlichen Wissens, niemals als einmaliger Prozeß und auch nicht lediglich in Verbindung mit bestimmten Bildungseinrichtungen betrachtet werden darf. Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist in die Planung und Leitung■ des Reproduktionsprozesses zu integrieren; die beruflich-fachliche Qualifizierung ist mit der politisch-ideologischen Bildung und Erziehung zu verbinden. Hieraus leiten sich die Aufgaben der Betriebe ab, die Werktätigen■ in ihrem Bestreben, sich zu qualifizieren, zu unterstützen. Aus den prognostischen Vorstellungen und Perspektivplänen sind die Qualifizierungsanforderungen abzuleiten und zur Realisierung entsprechende Pläne aufzustellen. Auf der Grundlage dieser Pläne sind dann mit den Werktätigen die Vereinbarungen zur Qualifizierung abzuschließen. Dabei sind sowohl die Kenntnisse und Fähigkeiten der Werktätigen als auch die betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die Qualifizierungsvereinbarungen sollen daher außer den Abreden über den Qualifizierungsweg und das Qualifizierungsziel sowie den späteren beruflichen Einsatz des Werktätigen auch Vereinbarungen über die Übernahme der Qualifizierungskosten enthalten. Der Begriff „Qualifizierungskosten“ ist sehr umfassend. Im allgemeinen Sinne umfaßt er auch die umfangreichen staatlichen Mittel für die Einrichtung und Unterhaltung sowie für den Auf- und Ausbau von Bildungseinrichtungen. Bezogen auf das Arbeitsrechtsverhält-nis gehören zu den Kosten der Qualifizierung die Mittel, die vom Betrieb und vom Werktätigen aufzubrin- 343;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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