Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 34 (NJ DDR 1971, S. 34); nicht durchgängig gesichert. Deshalb werden die Forderungen nach einer inhaltlich guten Gestaltung der Mitwirkung nicht überall im erforderlichen Maße durchgesetzt. Einige Richter erkennen zwar allgemein die Bedeutung der Mitwirkung, aber die Verwirklichung der im Gesetz genannten Prinzipien bereitet ihnen erhebliche Schwierigkeiten, obwohl sie danach streben, den Verfassungsgrundsatz der Mitwirkung durchzusetzen. Im Ergebnis wird dann die Mitwirkung nicht differenziert, sondern schematisch gehandhabt. Bei der Leitung der gerichtlichen Tätigkeit fehlt es zum Teil an Auseinandersetzungen mit ungenügenden Arbeitsergebnissen einiger Richter. Die erforderliche Qualifizierung geschieht nicht konsequent genug. 2.3. Qualitative Fortschritte sind von den Gerichten vor allem dann erzielt worden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Mitwirkung geschaffen wurden, und zwar beginnend bei den Ermittlungsorganen; das Interesse und das Verantwortungsbewußtsein der gesellschaftlichen Kräfte zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen aufgegriffen, gefördert und gezielt in die Erfüllung der Aufgaben der Rechtspflegeorgane eingeordnet wurde; die Gerichte von der Erkenntnis ausgingen, daß die fristgemäße Durchführung der Hauptverhandlung eine wesentliche Voraussetzung für eine hohe gesellschaftliche Effektivität, insbesondere auch der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte, darstellt; die Vorbereitung der Bürger auf ihre Mitwirkung am Verfahren als eine wichtige Voraussetzung zur Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung angesehen wurde und durch das Gericht konkrete, gründlich überlegte schriftliche oder mündliche Hinweise gegeben wurden; die Leiter der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen ihrer Verantwortung gemäß Art. 41 und 90 der Verfassung sowie Art. 3 StGB nachkamen, insbesondere wenn zwischen den Betrieben, örtlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen ein systematisches Zusammenwirken entwickelt ist, die in Gemeinschaftsarbeit entstandenen Werkleiteranweisungen verantwortungsbewußt durchgesetzt v/erden und über die erzielten Ergebnisse durch die örtlichen Volksvertretungen Rechenschaft gefordert wird. 3. Die Verantwortung des Gerichts im Eröffnungsverfahren für die Vorbereitung der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte 3.1. Die im Eröffnungsverfahren durchzuführende Beratung des Gerichts über die Probleme der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Strafverfahren dient dem Ziel, zu sichern, daß die Bürger von ihren verfassungsmäßig garantierten Rechten und Pflichten im Interesse der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafprozesses aktiv Gebrauch machen können. Die Gerichte haben in diesem Verfahrensstadium eigenverantwortlich zu prüfen, ob entsprechend den Erfordernissen des konkreten Verfahrens gesellschaftliche Kräfte gewonnen und befähigt worden sind, ihr Recht wirksam wahrzunehmen und somit zur Lösung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden Aufgaben beizutragen. Diese Prüfung hat unter Beachtung der Spezifik des Einzelverfahrens vor allem unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen: Sind in der Kollektivberatung gründlich die Fragen der allseitigen Aufklärung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Beschuldigten erörtert worden? Wurden die Probleme erörtert, welche für die weitere gesellschaftliche Einflußnahme auf den Beschuldigten und für seine Selbsterziehung von Bedeutung sind? Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob folgende Fragen Gegenstand der sach- und tatbezogenen Beratung im Kollektiv waren: Wie schätzt das Kollektiv die Straftat ein? Welche Stellung nimmt es zur Straftat, zum Beschuldigten, insbesondere auch zu seinen Motiven ein? Welche Vorschläge unterbreitet es zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen der Straftat im Betrieb oder/und im Wohngebiet? Welche erzieherischen Maßnahmen hat es bereits im Kollektiv gegeben? Welche konkreten Möglichkeiten und Zielstellungen sind dafür vorhanden? Welche gemeinsamen Interessen gibt es im Kollektiv? Besteht Verbindung zum Wohngebiet? Welche Gründe liegen dafür vor, wenn eine solche Ver' bindung fehlt? Das Gericht braucht auch Kenntnisse über die Struktur und die Organisiertheit des Kollektivs, da sich daraus Schlußfolgerungen für die Möglichkeiten und die Anforderungen zur Verwirklichung des Erziehungsprozesses ergeben können (z. B. kein gemeinsamer Arbeitsplatz, nur routinemäßiges Zusammentreffen in größeren Zeitabständen u. ä.). Aufschlußreich sind auch Feststellungen darüber, ob bei den Beratungen mit dem Kollektiv in Wahrnehmung ihrer Verantwortung aus Art. 3 und § 26 StGB übergeordnete Leiter anwesend waren, ob dem Kollektiv Unterstützung bei der Erarbeitung einer sachbezogenen Einschätzung gewährt wurde und wie die Leitung bisher das Kollektiv bei der Erziehung unterstützt hat bzw. was künftig getan werden muß. 3.2. Zu den Voraussetzungen der Rückgabe des Verfahrens an den Staatsanwalt (§ 190 Abs. 1 Zlff. 2 StPO) Das Plenum des Obersten Gerichts hat in seiner 25. Tagung festgestellt, daß mit der Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit der Rechtspflegeorgane o:e Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, daß ungenügende Arbeitsergebnisse vermieden werden und gewährleistet wird, daß die Gerichte von der Möglichkeit der Rückgabe der Sache in das Ermittlungsverfahren keinen Gebrauch machen müssen./l/ Die Untersuchungen haben ergeben, daß eine richtig organisierte, auf die Lösung der inhaltlichen Schwerpunkte der Rechtsprechung gerichtete Gemeinschaftsarbeit zu qualitativen Veränderungen führt. Eine wesentliche Verbesserung der Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte durch eine sachbezogene Beratung im Kollektiv wurde dort erzielt, wo im Ergebnis der Gemeinschaftsarbeit für die Untersuchungsorgane Hinweise über die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung im Kollektiv entwickelt wurden, in denen unter Berücksichtigung deliktsbezogener Besonderheiten diejenigen Fragen enthalten sind, die in der Kollektivberatung als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung beantwortet werden müssen./2/ III Vgl. „Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte“, NJ 1970 S. 36 ff. (40). 121 Formulare mit Fragen für die Beratung im Kollektiv sollen dazu dienen, daß die Auffassung des Kollektivs festgestellt wird zur Straftat, zu den Ursachen und begünstigenden Bedin- 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 34 (NJ DDR 1971, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 34 (NJ DDR 1971, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben.

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