Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 339 (NJ DDR 1971, S. 339); Die Angeklagten K. und V. sind Diplom-Landwirte. K. war Leiter, V. zunächst Fuhrparkleiter und später Produktionsleiter der BHG P. Der BHG wurde durch den Rat der Stadt ein Gelände zur Nutzung übergeben, das an das BHG-Gelände anschloß und bis zu diesem Zeitpunkt als öffentlicher Schuttabladeplatz diente. Die BHG übernahm die kostenlose Ubersandung des Schuttplatzes. Ein Teil des Geländes würde noch als Schuttabladeplatz für in der Nähe wohnende Bürger freigegeben. Die BHG umzäunte einen Teil des Geländes und planierte es, wobei seit 1968 auch im Betrieb anfallender Kohlengrus verwendet wurde. Der Zugang 2um BHG-Gelände war durch eine nicht verschließbare Einfahrt, über den Schuttabladeplatz sowie durch ein fehlendes Zaunfeld, das durch eine provisorische Drahtverspannung ersetzt war, möglich. In den Sommermonaten des Jahres 1969 kam es durch Selbstentzündung des Kohlengruses häufig zu Schwelbränden, dabei verglühte die an der Oberfläche befindliche Schicht zu Asche, während die darunter liegende Glut weiterschwelte, was nicht immer sofort erkennbar war. Den Angeklagten war dieser Zustand bekannt. Sie ordneten deshalb mehrmals Löscharbeiten an und nahmen gelegentlich auch persönliche Kontrollen vor. Dennoch wurde weiterhin Kohlengrus abgeladen. Im Herbst 1969 traten erneut Schwelbrände auf. Am 9. Oktober 1969 fuhr das achtjährige Kind F. Schutt auf den Abladeplatz. Dabei bemerkte es auf dem Gelände der BHG Rauchentwicklung. Durch das fehlende Zaunfeld betrat es das BHG-Gelände, geriet dabei in ein Glutnest und zog sich an den Füßen und den Händen Verbrennungen zweiten und dritten Grades zu. Am 11. Oktober 1969 wurde das- vierjährige Kind A. von seinem Großvater in den Garten mitgenommen, der sich innerhalb des Geländes der BHG befindet. Während der Großvater seiner Arbeit nachging, verließ das Kind in einem unbeobachteten Augenblick den Garten und lief auf den Lager- und Abstellplatz des BHG-Geländes. Es geriet dort ebenfalls in ein Glutnest und zog sich Verbrennungen ersten bis dritten Grades an beiden Füßen zu. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht die Angeklagten K. und V. wegen Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Bestimmungen des Gesund-heits- und Arbeitsschutzes nach § 193 Abs. 1 und 2 StGB auf Bewährung verurteilt. Die dagegen vom Angeklagten K. eingelegte Berufung führte zur Abänderung des Urteils des Kreisgerichts. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Geschehensablauf, soweit er die Unfälle der Kinder F. und A. betrifft, ausreichend aufgeklärt und entsprechend dem Beweisergebnis im Urteil festgestellt. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die beiden Angeklagten Verantwortliche für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes i. S. des § 193 StGB sind. Für den Angeklagten K. ergibt sich diese Verantwortung aus seiner Stellung als Betriebsleiter der BHG (§ 8 ASchVO). Der Angeklagte V. war zur Zeit der Unfälle Fuhrparkleiter und Produktionsleiter. Damit ist er leitender Mitarbeiter. Zu seinem Verantwortungsbereich gehörte speziell der Fuhrpark, einschließlich des Abstellplatzes für Fahrzeuge und Anhänger. Dieser Verantwortungsbereich wurde im Betriebskollektivvertrag der BHG festgelegt. Somit ist auch der Angeklagte V. nach § 18 ASchVO Verantwortlicher für die Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in seinem Bereich. Dem Kreisgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Verantwortungsbereich eines für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes verantwortlichen Leiters nicht nur den Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen des Betriebes umfaßt, sondern sich auch auf den Schutz von Leben und Gesundheit derjenigen Bürger erstreckt, die sich innerhalb oder in unmittelbarer Nähe des Produktionsbereichs aufhalten. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht jedoch die Problematik insoweit verkannt, als unbefugt in das Betriebsgelände eingedrungene Personen (Kinder) Gesundhitsschäden erlitten haben. Ein Betriebsleiter oder sonstiger Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ist generell verpflichtet, zur Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für das Leben oder von erheblichen unmittelbaren Gefahren für die Gesundheit entsprechende Maßnahmen zu treffen und sie durchzusetzen. Diese Verantwortung bezieht sich insbesondere auf den Schutz der Mitarbeiter des Betriebes, aber auch auf den Schutz anderer Bürger, die sich im Verantwortungsbereich des Betriebsleiters oder leitender Mitarbeiter aufhalten, nicht jedoch auf Personen, die widerrechtlich bzw. unbefugt diesen Bereich betreten. Diese Verantwortung eines Leiters oder leitenden Mitarbeiters eines zu öffentlichen Einrichtungen und Anlagen oder Nachbargrundstücken klar abgegrenzten Betriebes oder Betriebsteiles auch auf den Schutz von unbefugt auf dem Betriebsgelände weilenden Bürgern auszudehnen, würde bedeuten, die Verantwortung auf einen Bereich auszudehnen, der außerhalb der Entscheidungsmöglichkeit des Leiters oder leitenden Mitarbeiters liegt. Die objektive Möglichkeit des Schutzes vor Gefahren, die von Anlagen oder Einrichtungen eines abgegrenzten Betriebes ausgehen, besteht nur in bezug auf solche Personen, deren Aufenthalt bzw. Erscheinen auf dem Betriebsgelände planmäßig oder voraussehbar ist. Nur für den Schutz dieses Personenkreises besteht für einen Betriebsleiter die Verpflichtung, Maßnahmen zur Verhinderung von Gesundheits- und Lebensgefahren oder von diesbezüglichen Folgen zu treffen. Entgegen der im Urteil des Kreisgerichts vertretenen Auffassung war das Betriebsgelände auch ausreichend durch den Begrenzungszaun gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung muß zwar eindeutig sein, sie setzt aber nicht voraus, daß ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes, insbesondere auch durch Kinder, objektiv unmöglich gemacht wird (wird ausgeführt). Die Kinder F. und A. haben sich unbefugt auf das Betriebsgelände begeben. F. ist durch die Umzäunung eingedrungen, und zwar an der Stelle, an der ein fehlendes Zaunfeld durch eine Drahtverspannung ersetzt worden war. Das Kind A. ist aus einem auf dem BHG-Gelände gelegenen Garten auf den Lager- und Abstellplatz gelangt. Diese Gärten wurden Betriebsangehörigen zur zeitweiligen Nutzung übergeben. Sie haben einen besonderen Zugang, so daß sie ohne Betreten des eigentlichen Betriebgeländes zu erreichen sind. Den Betriebsangehörigen war die besondere Situation auf dem Lager- und Abstellplatz bekannt. Durch ein Schreiben des Angeklagten K. vom 4. August' 1969 wurde allen Betriebsangehörigen zusätzlich untersagt, Kinder mit auf das Betriebsgelände zu bringen. Dieses Schreiben ist Ausdruck des Verantwortungsbewußtseins des Angeklagten im Hinblick auf seine sich für den Gesundheits- und Arbeitsschutz ergebenden Pflichten. Damit ist eine zusätzliche Maßnahme zur Verhinderung. des unkontrollierten Aufenthalts von Personen auf dem Betriebsgelände getroffen worden. Die Mutter des Kindes A. ist Betriebsangehörige der BHG und war von dem bestehenden Verbot, Kinder ins Betriebsgelände zu lassen, unterrichtet. Infolge unzureichender Beaufsichtigung hat sich auch das Kind A. unbefugt auf das Betriebsgelände begeben. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich dieser beiden Unfälle kann nicht begründet werden, da 339;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in den einzelnen Einrichtungen des fvollzuges Referat des Leiters der auf der Arbeitsberatung der НА mit den für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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