Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 332 (NJ DDR 1971, S. 332); 350 der von französischen Gerichten gegen faschistische Kriegsverbrecher gefällten Abwesenheitsurteile könnten, so erklärte Rückerl, bereits vor Abschluß des Vertrages vom 2. Februar 1971 „von der (west-)deutschen Justiz nicht mehr überprüft (!) werden, da sie nicht wegen Tötungshandlungen ausgesprochen wurden“. Aber auch im Hinblick auf diejenigen, „die wegen Täterschaft an Tötungsdelikten zum Tode verurteilt worden sind“, so erläuterte Rückerl weiter, „ist nun zu prüfen, ob es sich um Beihilfe zum Mord oder um Mord gehandelt hat“ 730/ Welche Maßstäbe die BRD-Justiz an faschistische Mordgehilfen im Sinne des westdeutschen Nor-merisystems anlegt, machte eben erst der Freispruch des ehemaligen Büroleiters der sog. SS-Forschungsge-meinschaft „Ahnenerbe“, Wolff, durch ein Frankfurter Schwurgericht wieder deutlich. Dieses verkappte Mordunternehmen hatte die Aufgabe, ein Museum für „charakteristische Schädelformen des jüdisch-bolschewistischen Untermenschentums“ anzulegen. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Häftlinge des KZ Auschwitz ausgewählt und vergast. Wolff wurde freigesprochen, „weil ihm keine niedrigen Beweggründe bei der Mordbeihilfe nachgewiesen werden konnten“./31/ In dieser Judikatur tritt die Identifizierung der BRD-Justiz mit dem menschenfeindlichen Regime des Faschismus offen zutage. Denn die faschistische Aggression und der mit ihr wesensmäßig verknüpfte Völkermord beruhte als System wie auch in der einzelnen Aktion auf der ungehemmten Profitgier, der subjekti-vistisch übersteigerten sozialen Existenzangst und dem blindwütigen Antikommunismus der deutschen Imperialisten und ihrer Erfüllungsgehilfen. Den faschistischen Mordverbrechern lagen also generell die niedrigsten Motive zugrunde, die überhaupt vorstellbar sind. Die von der westdeutschen Justiz praktizierte Kombination von Sanktionierung des Faschismus und Ignorierung des Völkerstrafrechts jedoch ermöglichte und ermöglicht es, faschistische Systemverbrecher vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu bewahren und diese in Ausnahmefällen auf solche Täter zu beschränken, die über das vom faschistischen Machtapparat normierte verbrecherische Ziel noch hinausgegangen sind und angeblich nicht mehr systemgemäß handel-ten./32/ Von dieser Position her, die die westdeutsche Justiz bis heute bezieht, läßt sich leicht eine Voraussage über das Schicksal der in Frankreich in Abwesenheit verurteilten Systemverbrecher treffen, sollten sie jemals einem westdeutschen Richter ins Auge blicken müssen. Schon jetzt macht der Chef der Zentralstelle in Ludwigsburg, Rückerl, darauf aufmerksam, „daß die Diskrepanz zwischen Aufwand und Effekt, also Effekt gleich Verurteilung, in den kommenden Jahren immer größer wird, und zwar ganz erheblich größer“733/ Die Dimension dieser Diskrepanz wird erst plastisch, wenn man bedenkt, daß mit Stand vom 1. Januar 1969 von westdeutschen und Westberliner Gerichten insgesamt 75 068 Fälle faschistischer Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen untersucht wurden, es aber insgesamt nur zur Verurteilung von 6 227 Personen kam./34/ Die hier ausgesprochenen Maßnahmen bestehen zu einem wesentlichen Teil aus Bagatellstrafen, die häufig auch noch erlassen oder ausgesetzt wurden. Die Prognose über die in Frankreich gefällten Abwe- /30/ Bonner Rundschau vom 16. Januar 1971 (Hervorhebung im Zitat von uns d. Verf.). /31/ Die Welt vom 7. April 1971. 1321 Näheres hierzu bei Przybylski, Kriterien und Konsequenzen verbrecherischer Normativakte, untersucht am Herrschaftssystem des faschistisci m deutschen Imperialismus, Diss., Berlin 1971, S. 180 ff. und 292 ff. /33/ Bonner Rundschau vom 23. März 1971. /34/ UNO-Dokument A/8038, English, Annex I, p. 15/16. senheitsurteile gegen faschistische Kriegsverbrecher hat bereits die großbürgerliche „Frankfurter Allgemeine“ vom 23. Januar 1971 getroffen: „Ob es auf Grund dieses (west-) deutsch-französischen Abkommens überhaupt noch zu einer Verurteilung durch ein (west-) deutsches Gericht kommt, ist zweifelhaft.“ Nahezu sicher dürfte dagegen sein, daß der Vertrag zwischen der BRD und Frankreich keine Gefahr für die betroffenen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher bedeutet, sondern eine Verbesserung ihrer Situation. Jene, wie beispielsweise der frühere stellvertretende Sicherheitspolizei- und SD-Befehlshaber in Frankreich, Lischka, die die Deportation von 80 000 bis 100 000 französischen Juden in das Vernichtungslager Auschwitz organisierten, werden möglicherweise noch einmal abgeurteilt, nicht aber verurteilt werden, d.h., das Verfahren wird keine Bestrafung zur Folge haben. Das sollten auch jene progressiven Kräfte in Frankreich begreifen, die sich aus ehrlicher Überzeugung für den Abschluß des Vertrages eingesetzt haben. Sie sollten wissen, daß die Masse der in Frankreich in Abwesenheit verurteilten Kriegsverbrecher Systemtäter waren. Die Bestrafung der Untaten solcher Täter aber suchte und sucht der westdeutsche Staat um jeden Preis zu vermeiden, weil sie eine Selbstverurteilung des vom deutschen Imperialismus und Militarismus errichteten Systems der Verbrechen bedeuten würde./35/ Eine völkerrechtsgemäße Verurteilung faschistischer Systemverbrecher suchen die herrschenden Kreise der BRD um so mehr' zu verhindern, als die sozialökonomischen. Strukturen, die die faschistischen Verbrechen ermöglicht haben, in der BRD restauriert wurden und fortgeführt werden. Um das Wesen dieser Verbrechen, die eine gescheiterte Methode des deutschen Imperialismus zur Vernichtung des historischen Fortschritts und zur Erringung der Weltherrschaft waren, zu verschleiern, hält die BRD daran fest, Existenz und Verbindlichkeit der Nürnberger Rechtsprinzipien als „die wichtigste Quelle des geltenden Völkerstrafrechts“ /36/ zu leugnen. Ein Vertrag wie der westdeutsch-französische vom 2. Februar dieses Jahres wird so lange der Demagogie des westdeutschen Imperialismus in der Kriegsverbrecherfrage dienen und ohne Effekt für die internationale Sicherheit bleiben, wie die Organe des imperialistischen deutschen Staates das Völkerrecht mit Füßen treten und bereits wieder neue Verbrechen gegen die Menschlichkeit dulden, rechtfertigen oder bagetelli-sieren. Die Aufhebung des Urteils gegen den faschistischen NPD-Ordner Kolley durch den von dem Nazijuristen Baldus geleiteten 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist ein neuerlicher eklatanter Beweis hierfür. Kolley, der zur Leibstandarte des Parteiführers der neonazistischen NPD, Thadden, gehört, hatte am 16. September 1969 vorsätzlich auf einen Gegendemonstranten geschossen, ihn erheblich verletzt und dabei auch noch einen weiteren Mann getroffen. Wegen dieser Tat hatte das Schwurgericht Kassel Kolley wegen „gefährlicher sowie fahrlässiger Körperverletzung“ zu der ohnehin lächerlichen Strafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof kürzlich mit der Begründung auf, daß das Opfer „von dem Angeklagten, ehe dieser von der Waffe Ge- /35/ Vgl. Lekschas, „Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von sogenannten Schreibtischtätern“, Wiss. Zeitschrift . der Humboldt-Universität zu Berlin, Ges.-Sprachw. Reihe Jg. XVIH (1969), Heft 6, S. 963. 736/ Aus der Erklärung des Generalstaatsanwalts der DDR, Dr. Josef Streit, zum 25. Jahrestag der Vereinbarung des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof (IMT) in Nürnberg, ND (Ausg. B) vom 8. August 1970. 332;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 332 (NJ DDR 1971, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 332 (NJ DDR 1971, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den individuellen Bedingungen des Einzclverfahrens folgende qenerelle Argumentationen zweckmäßig angewendet werden: Die wahrheitsgemäße Aussage Beschuldigter besitzt grundsätzliche Bedeutung als Beitrag zur Feststellung der Wahrheit im Ermittlungsverfahren in Realisierung der Beweisführungspflicht des Untersuchungsorgans als entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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