Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 331 (NJ DDR 1971, S. 331); praktiziert. In einem von Schafheutle, dem Hoch- und Landesverratsspezialisten Hitlers, und anderen Schreibtischmördern ausgearbeiteten Runderlaß des BRD-Justizministers vom 5. März 1956, der also bereits zehn Monate nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrages erlassen wurde, legte, man beispielsweise fest, daß auch für die strafregisterliche Behandlung „die Bundesregierung ausländische Verurteilungen wegen angeblicher Kriegsverbrechen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anerkennt“./21/ Auch ein am 14. Februar 1966 vom Bundesgerichtshof gefällter Beschluß, in welchem die Grenzen des Ausschlusses der westdeutschen Gerichtsbarkeit gemäß dem sog. Überleitungsvertrag dargelegt sind, schließt den Vorwurf ungerechter Judikatur gegenüber deutschen Kriegsverbrechern ein. Es heißt darin u. a.: „Die Forderung nach materieller Gerechtigkeit muß angesichts der klaren, eindeutigen und die Bundesrepublik bindenden Regelung des Überleitungsvertrages zurücktreten.‘722/ Sobald das westdeutsch-französische Abkommen vom Bundestag ratifiziert wäre, würde die westdeutsche Justiz einer „materiellen Gerechtigkeit“ im Sinne der von Gesetzgebung und Judikatur der BRD seit Jahren konstruierten völkerrechtsfeindlichen Kriterien der Beurteilung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen auch gegenüber den in Frankreich verurteilten Faschisten freien Lauf lassen. Denn nach wie vor berufen sich die herrschenden Kreise der BRD darauf, daß ihr „Rechtsdenken“, wie es der Vorsitzende der CDU/ CSU-Fraktion des Bundestages, Barzel, offen formulierte, mit den völkerrechtlichen Normen der Verfolgung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen „unvereinbar“ sei./23/ Diese völkerrechtsnihilistische Position ist höchstrichterlich sanktioniert und wurde vom Bundesgerichtshof u. a. im Strafverfahren gegen den SS-Mörder Mulka ausdrücklich proklamiert, in dem ausgerechnet der selbst schwerbelastete ehemalige Nazifunktionär in der Präsidialkanzlei - Hitlers, Baldus, den Vorsitz führte./24/ In dem am 20. Februar 1969 vom Bundesgerichtshof verkündeten Musterurteil in der Strafsache gegen Mulka Az.: 2 StB 280/67 wurden unter Berufung auf die westdeutsche Verfassung auch die völkerrechtlichen Tatbestände für Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen ausdrücklich als für die BRD unverbindlich erklärt. Es heißt darin: „Im Gegensatz zum Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 104 GG) haben die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht verfassungsrechtlichen Charakter.“ Die von den Völkern im Kampf gegen den faschistischen deutschen Imperialismus und den japanischen Militarismus unter furchtbaren Opfern errungenen Rechtsprinzipien der Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern, wie sie insbesondere im Londoner Abkommen vom 8. August 1945 fixiert und durch die Resolution der UN-Voll-versammlung 95 (I) vom 11. Dezember 1946 sowie durch die Nichtverjährbarkeitskonvention vom 26. November 1968 als bleibendes Völkerrecht bekräftigt wurden, sollen ausgerechnet für einen Staat unverbindlich sein, von dessen Territorium diese Verbrechen ihren Ausgang nahmesn und in dem die sozialökonomische Basis der faschistischen Systemverbrechen bis heute erhalten /21/ Vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1958 5 Str. 64/58 , in: Juristenzeitung 1958, Heft 23/24, S. 752 f. /22/ BGHSt Bd. 21, S. 35. /23/ Die Welt (Westberlin) vom 2. April 1969. /24/ Vgl. „Die Vergangenheit des Senatspräsidenten Baldus“ (Eine Dokumentation von Prof. Dr. Kaul), horizont 1971, Nr. 16, S. 28 f. /25/ Vgl. Verhandlungen des Bundestages, a. a. O. blieb. Mehr noch: Der imperialistische deutsche Staat, der durch raffinierten Mißbrauch von Gesetzgebung und Judikatur ein nahezu geschlossenes System der Privilegierung, Exkulpierung und Rehabilitierung der faschistischen Systemverbrecher schuf, maßt sich an, dieses System zum absoluten und universellen Kriterium der Beurteilung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen zu erheben und die Normen des Völkerrechts als Rechtsbruch zu diskriminieren. Diese chauvinistische Position gegenüber den völkerrechtlichen Normen für die Verfolgung und Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechern wird auch unter der SPD/FDP-Regierung kultiviert und fortgeführt. Von der Diffamierung der Nürnberger Rechtsprinzipien als „Sonderrecht“ und „Ungerechtigkeit“ im Jahre 1952 im Bundestag/25/ bis zum regierungsamtlichen Vorwurf des Rechtsbruchs gegenüber den Vereinten Nationen führt ein gerader Weg. Im Bericht der Bundesregierung an den UN-Generalsekretär zur Frage der Bestrafung von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen vom 9. Juli 1970 kann man folgendes lesen: „Nach Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt die uneingeschränkte Nichtverjährbarkeit von Kriegsverbrechen rückwirkende Gesetzgebung und eine Verletzung des Prinzips nulla poena sine lege dar.“/26/ Man muß das in der BRD geschaffene System der Privilegierung und Exkulpierung der faschistischen Systemverbrecher kennen, um die ganze Tragweite der Verlautbarung des Bonner Auswärtigen Amtes zum Abschluß des westdeutsch-französischen Vertrages zu ermessen. Danach werden sich westdeutsche Gerichte mit Straftaten von in Frankreich verurteilten Kriegsverbrechern nur befassen, „soweit sie nach (west-)deut-schem Recht heute noch verfolgbar sind“./27/ Judikatur zur Amnestierung der Kriegsverbrecher Richtschnur für die Interpretation des Abkommens Dieses imperialistische, die Nürnberger Rechtsprinzipien negierende Normensystem der BRD ist so gestaltet und wird so angewandt, daß in seinem Sinne faschistische Systemverbrechen weitgehend irrelevant bleiben. Selbst wenn es sich um faschistische Mordtaten im Sinne des westdeutschen Strafrechts handelt, werden sie in Totschlag umgefälscht, die als spätestens seit dem 8. Mai 1960 verjährt gelten./28/ Durch die hinterhältige, von der Öffentlichkeit zunächst unbemerkt gebliebene Änderung des § 50 Abs. 2 des westdeutschen StGB durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) wurde schließlich eine verdeckte Amnestieklausel auch für solche faschistischen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen geschaffen, die sich selbst im Sinne des Strafrechts der BRD als Mord darstellen. Fehlen dennoch beim Mordgehilfen als Täter kommt nach westdeutscher Judikatur nur ein kleiner Kreis der engeren, seit 1945 nicht mehr lebenden Naziführung in Frage die „niedrigen Beweggründe“, was in aller. Regel bejaht wird, so gilt auch dessen Tat als verjährt./29/ Diese „Rechts“ läge erläuterte der Leiter der sog. Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen in Ludwigsburg, Oberstaatsanwalt Rückerl, noch einmal im Hinblick auf die französischen Abwesenheitsurteile. /26/ UNO-Dokument A/8038, English, Annex I, p. 16. /27/ Bundesanzeiger (Bonn) vom 6. Februar 1971. /2B/ Vgl. hierzu im einzelnen Weiß, Untersuchung der Argumente, der Taktik und der Ziele der Bonner Regierung in der Verjährungsfrage, Diss., Berlin 1969. /29/ Vgl. dazu Streit, „Die Völker der Welt fordern die konsequente Verfolgung und Bestrafung der in Westdeutschland lebenden Nazi- und Kriegsverbrecher“, NJ 1969 S. 129 ff.; Przybylski, a. ä. O., S. 345 f. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 331 (NJ DDR 1971, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 331 (NJ DDR 1971, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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