Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 322 (NJ DDR 1971, S. 322);  Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um den gesellschaftlichen Erziehungs- und Bewährungsprozeß richtig zu gestalten? Wer übernahm ggf. die Patenschaft über den Verurteilten? Darüber hinaus muß gewährleistet sein, daß das Gericht bei Eintritt der Voraussetzungen für eine begründete Verkürzung der Bewährungszeit (§ 35 Abs. 2 StGB) oder bei ernsten Anzeichen, die den Bewährungsprozeß in Frage stellen, informiert wird. RUDOLF WINKLER, Sektorenleiter, und KARL BARWINSKY, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Einige Erfahrungen bei der Anleitung der Schiedskommissionen durch die Kreis- und Bezirksgerichte Der Verfassungs- und Rechtsausschuß der Volkskammer hat in seiner Sitzung am 26. November 1969 u. a. betont, daß bei der wirksamen Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung eine straff organisierte Auswertung der Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu gewährleisten ist./l/ Diese Forderung berührt Grundfragen der Leitungstätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte, nämlich „die kontinuierliche Erhöhung der Qualität der wissenschaftlichen Führungstätigkeit aller Gerichte zur Leitung ihrer Rechtsprechung und der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte, insbesondere unter dem Aspekt der Einordnung der gerichtlichen Tätigkeit und ihrer Leitung in das gesamtstaatliche Führungssystem“, und „die Erhöhung der Wirksamkeit der gesellschaftlichen Gerichte als organischer Bestandteil des einheitlichen staatlich-gesellschaftlichen Systems der Rechtspflege bei der Bekämpfung von Gesetzesverletzungen und bei der Lösung von Rechtskonflikten sowie bei der Überwindung ihrer Ursachen und Bedingungen“./ Eine wirksame Tätigkeit der Schiedskommissionen setzt gründliche politisch-ideologische und fachliche Fähigkeiten aller Mitglieder voraus. Die Leitung der Schiedskommissionen muß deshalb vorrangig auf die Festigung und Entwicklung einer bewußten schöpferischen Mitwirkung der Mitglieder der Schiedskommissionen und auf ihre Qualifizierung gerichtet sein. Zur Anleitung durch die Rechtsprechung der Gerichte Bei der Gewährleistung der einheitlichen Rechtsprechung der Schiedskommissionen und ihrer gesellschaftlich wirksamen Tätigkeit kommt dem gerichtlichen Einspruchsverfahren (§§54 ff. SchKO, §§276 ff. StPO) und dem Verfahren zur Erklärung der Vollstreckbarkeit von Beschlüssen der Schiedskommissionen (§§ 59, 60 SchKO) besondere Bedeutung zu./3/ Das wurde in den meisten Kreisen richtig erkannt. Dort, wo Kreisstaatsanwalt oder das Kreisgericht alle Beschlüsse der Schiedskommissionen gründlich auf die Einhaltung der Gesetzlichkeit überprüfen, gibt es wie im Kreis Hohenstein-Ernstthal mehr Entscheidungen über Einsprüche als in anderen Kreisen. Die sorgfältige Auswertung dieser Einspruchsverfahren mit den Mitgliedern der Schiedskommissionen trägt aber wesentlich zur Qualifizierung der Rechtsprechung der Schiedskommissionen bei. Jedoch gibt es bei der Überprüfung von Entscheidungen und Protokollen der Schiedskommissionen durch Staatsanwalt und Gericht auch noch erhebliche Mängel. Häufig wird wie z. B. das Stadtgericht von Groß- /V Vgl. „Komplexe Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in territorialen Bereichen", Abschlußbericht des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer der DDR, NJ 1970 S. 9 ff. (12). 121 Vgl. Toeplitz, „Grundfragen der Leitungstätigkeit der Kreisgerichte", NJ 1971 S. 1 ff. (2). 13/ Vgl. Leitfaden für Schiedskommissionen, 3. Aufl., Berlin 1971, S. 193 ff. Berlin in einer Plenartagung feststellte lediglich vermerkt „Ohne Beanstandung“, obwohl man bei näherer Betrachtung auf kritikwürdige Mängel stößt, die zumindest mit den Mitgliedern der Schiedskommission hätten ausgewertet werden müssen./4/ Einige Kreisgerichte beachten bei Verfahren über Einsprüche gegen Beschlüsse der Schiedskommissionen noch nicht immer die gesetzlichen Forderungen. Das zeigt sich z. B. in einer schleppenden Bearbeitung dieser Verfahren, in ungenügender Überprüfung der Beschlüsse und in unrichtiger Anwendung gesetzlicher Bestimmungen. Es ist auch notwendig, daß die Entscheidungen über Einsprüche klar und überzeugend begründet werden. Entscheidungen der Kreisgerichte, die zu wichtigen Fragen der Rechtsanwendung oder zu Grundsätzen der Arbeitsweise der gesellschaftlichen Gerichte Stellung nehmen, sollten mit allen Schiedskommissionen des Kreises in Schulungen, Erfahrungsaustauschen oder in anderer geeigneter Weise ausgewertet werden./5/ Wie die Bezirksgerichte mit ihrer Rechtsprechung nämlich mit der Kassation von Beschlüssen der Kreisgerichte, die Entscheidungen von Schiedskommissionen betreffen Anleitung geben können, zeigt das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 19. Februar 1971 Kass. S 1/71 . In dieser Entscheidung setzt sich das Bezirksgericht mit dem Kassationsantrag des Staatsanwalts des Bezirks und mit den Mängeln in der Arbeitsweise des Kreisgerichts gründlich auseinander, arbeitet zur Anwendung der Ordnungsstrafe gemäß §16 Abs. 2 und 3 SchKO eine zutreffende Rechtsauffassung heraus und gibt dem Kreisgericht für die Vorbereitung und Durchführung der erneuten Verhandlung über den Einspruch umfassende Hinweise./6/ Zur Leitung mittels allgemeiner Methoden staatlicher FUhrungstätigkeit Die Kreisgerichte sind bemüht, die Anleitung und Unterstützung der Schiedskommissionen mit vielfältigen Methoden systematisch zu vervollkommnen, gewährt haben sich vor allem: regelmäßige seminaristische Schulungen aller Mitglieder nach einem langfristigen Plan; Qualifizierung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter in besonderen Schulungen; Erfahrungsaustausche mit Vorsitzenden und ihren Stellvertretern; Konsultationen der Vorsitzenden und der Mitglieder bei verantwortlichen Mitarbeitern des Kreisgerichts; individuelle Anleitung einzelner Schiedskommissionen durch Betreuer; Beratungen des Beirats für Schiedskommissionen beim Direktor des Kreisgerichts. IM Vgl. Probst, „Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung bei Angriffen auf das gesellschaftliche Eigentum“, Der Schöffe 1971, Heft 3, S. 68 ff. (73). /5/ Vgl. Leitfaden für Schiedskommissionen, a. a. O., S. 193 f. 76/ Veröffentlicht in: Der Schöffe 1971, Heft 4, S. 142. 322;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 322 (NJ DDR 1971, S. 322) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 322 (NJ DDR 1971, S. 322)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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